Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1972, Az.: III ZR 95/69
Voraussetzungen für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Verjährung eines Schadensersatzanspruches; Rechtmäßigkeit der Versagung einer Exportgenehmigung für Schlachtpferde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 95/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.03.1969
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Hans R., Vieh- und Fleischgroßhandel, Ro., Bad S., Inhaber Kaufmann Hans R., ebenda
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft, F. (M.)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. März 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit Jahren den Export von Schlachtpferden nach Frankreich. Zwar ist durch das Tierschutzgesetz (vom 24. Januar 1933 in der Passung des Gesetzes vom 18. August 1961 - TierschG) die Ausfuhr von Schlachtpferden grundsätzlich verboten. Jedoch konnte die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - AHSt - im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 3 a TierschG). U.a. setzte die Ausnahmegenehmigung voraus, daß für die beantragte Ausfuhr sichergestellt war, daß der Transport und die Schlachtung der Pferde unter Beachtung der Grundsätze des Tierschutzgesetzes und der für den Transport von Pferden in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften erfolgten; zur Sicherstellung des Tierschutzes und zu Zwecken der Überwachung konnten bei der Ausnahmegenehmigung schriftliche Auflagen erteilt werden.
Nachdem die AHSt der Klägerin wiederholt den Export von Schlachtpferden genehmigt hatte, erteilte sie auch Ausnahmegenehmigungen unter dem 30. November 1963 und 13. Januar 1964, wobei sie der Klägerin verschiedene Auflagen machte und ihr auch aufgab, über die Einhaltung dieser Auflagen eine auf der Rückseite der Genehmigungsurkunde vorzunehmende Bescheinigung des für den Verladeort zuständigen beamteten Tierarztes beizubringen. Aufgrund der genannten Genehmigungen ließ die Klägerin insgesamt 156 Pferde nach Frankreich transportieren und die Transporte teils in L. und teils in Bad S. zollamtlich abfertigen. Bei den Verladungen traf jeweils ein beamteter Tierarzt die erforderlichen Feststellungen, unterließ es jedoch, dies auf der Rückseite der Ausfuhrgenehmigungsurkunden zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1964 beantragte die Klägerin wiederum eine Ausnahmegenehmigung. Diesen Antrag lehnte die AHSt mit Verfügung vom 28. Januar 1964 mit der Begründung ab, bei der Überprüfung der zuletzt erteilten Ausnahmegenehmigungen seien wiederholt Verstöße gegen die Auflagen festgestellt worden. Die Klägerin reichte daraufhin unter dem 31. Januar 1964 die tierärztliche Bescheinigung für die in L. abgefertigten Pferde nach. Ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 28. Januar 1964 wies die AHSt jedoch mit Bescheid vom 10. Februar 1964 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. März 1964 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main), die sie mit Schriftsatz vom 4. April 1964 begründete. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. Mai 1964 die tierärztliche Bescheinigung auch für den in Bad S. abgefertigten Transport überreicht hatte, erteilte die AHSt die beantragte Ausnahmegenehmigung und erklärte den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache für erledigt. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Bescheide vom 28. Januar und 10. Februar 1964 rechtswidrig gewesen seien, wies das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab (Urteil vom 23. Juni 1964). In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr stellte das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Februar 1966 fest, die Entscheidungen der AHSt seien rechtswidrig gewesen. In den Gründen dieses Urteils heißt es, daß die AHSt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sowie den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels" verletzt habe. Die von der AHSt gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zunächst durch Vorbescheid vom 27. Juni 1966 und alsdann durch Beschluß vom 15. Juli 1966 als unzulässig verworfen; die Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 19. September 1966 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend und fragte an, ob die AHSt bereit sei, über eine Entschädigung zu verhandeln. Der sich anschließende Schriftwechsel endete mit Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 21. Februar 1967 und der Klägerin selbst vom 28. Februar 1967 des Inhalts, daß es sinnlos erscheine, die Korrespondenz fortzusetzen, und daß nunmehr Klage erhoben werde.
Die Klägerin erhob alsdann zunächst bei dem Landgericht in Kiel eine Klage (Klageschrift eingereicht am 15. April 1967), die durch Urteil vom 22. Juni 1967 wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Klägerin am 2. November 1967 vor dem Landgericht in Frankfurt (Main) Klage, mit der sie erneut Schadensersatz wegen des ihr durch die Bescheide vom 28. Januar und 10. Februar 1964 angeblich entstandenen Schadens begehrt. Diesen Schaden hat die Klägerin auf 35.178,19 DM beziffert und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen gebeten.
Demgegenüber hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen geltend gemacht, die Bescheide seien nicht rechtswidrig gewesen, jedenfalls fehle es an einem Verschulden ihrer verantwortlichen Beamten.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung der Klageforderung abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Klägerin habe die den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB auslösende Kenntnis von dem ihr entstandenen Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, wenn nicht bereits - wie das Landgericht angenommen habe - bei Einreichung der von ihr vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) erhobenen Klage am 7. März 1964, so doch spätestens in dem Zeitpunkt gehabt, als sie diese Klage mit ihrem Schriftsatz vom 4. April 1964 begründet habe. Denn diese Kenntnis sei bei dem Gläubiger einer Schadensersatzforderung immer dann gegeben, wenn er genügend tatsächliche Umstände kenne, um eine Schadensersatzklage oder auch nur eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Aus dem erwähnten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 1964 gehe eindeutig hervor, daß der Klägerin damals alle wesentlichen Tatumstände bekannt gewesen seien und daß sie auch damals bereits davon ausgegangen sei, die Beklagte habe ihr nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Mithin sei die dreijährige Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage vor dem Landgericht in Kiel (Klageschrift eingereicht am 15. April 1967) abgelaufen gewesen. Die Beklagte handele auch nicht arglistig, wenn sie die Einrede der Verjährung erhebe.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.
a)
Die Revision verficht weiterhin die von der Klägerin bereits in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, bei den den verantwortlichen Beamten zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen handele es sich im Gegensatz zur Meinung des Land- und des Oberlandesgerichts um "Dauerdelikte", da die schädigenden Pflichtverletzungen für die Klägerin so lange eine Dauerwirkung gehabt hätten, wie die Beklagte an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der erbetenen Genehmigung festgehalten habe.
Insoweit kann der Revision indes nicht gefolgt werden. Mit dem Erlaß der - in einer die Zivilgerichte bindenden Weise vom Verwaltungsgericht rechtskräftig als rechtswidrig festgestellten - Bescheide vom 28. Januar und 10. Februar 1964 waren die den Beamten der Beklagten zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen abgeschlossen. Wenn sie in der Folgezeit zunächst - bis zur Erteilung der Genehmigung im Mai 1964 - an ihrer ablehnenden Haltung festgehalten und die ablehnenden Bescheide nicht aufgehoben haben, kann darin nicht eine Fortdauer von Amtspflichtverletzungen, die mit dem Erlaß der in Rede stehenden Bescheide erst begonnen hätten, und auch nicht deren fortgesetzte Wiederholung mit steter Erneuerung der schädlichen Folgen gesehen werden. Es handelt sich vielmehr - allenfalls - um die Nichtbeseitigung und Fortdauer des schädigenden Zustandes, der durch die mit dem Erlaß der Bescheide in sich abgeschlossenen Amtspflichtverletzungen hervorgerufen war (vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 9; RGZ 168, 214, 220 sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1963 - III ZR 69/62 = VersR 1964, 66/7 und vom 5. Dezember 1963 - III ZR 14/63 S. 7/8). Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe - spätestens - am 4. April 1964 begonnen, kann sonach nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, zu diesem Zeitpunkt seien die den Beamten der Beklagten zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen noch nicht abgeschlossen gewesen.
b)
Weiter macht die Revision geltend: Da jede Behörde verpflichtet sei, nach Ablehnung von Anträgen der hier in Rede stehenden Art von sich aus weiterhin zu prüfen, ob sie an ihrer Ablehnung festhalten könne oder ob sie sie rückgängig zu machen habe, könne sie sich durch Festhalten an dem Versagen neuerlich ins Unrecht setzen. Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn sich nach Erlaß der ablehnenden Bescheide neue Tatsachen ergeben hätten oder von der Behörde bei pflichtgemäßer Amtsführung hätten ermittelt worden können, die eine Abänderung zugunsten des Beschwerten ermöglicht hätten. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht geprüft, obwohl nach dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. Februar 1966 (S. 8/9) davon auszugehen sei, daß die Beklagte der Klägerin Gelegenheit hätte geben müssen, die (in den Händen der Beklagten befindlichen) Lizenzen einzusehen, um alsdann klarzustellen, daß die bei der Behörde verbliebenen Bedenken unbegründet seien. Diese Verpflichtung habe die Beklagte auch noch in dem Zeitraum vom 15. April 1964 bis zur Wiedererteilung der Lizenz im Mai desselben Jahres getroffen; daraus folge, daß die auf diesen Zeitraum entfallenden Schadensersatzansprüche der Klägerin selbst dann nicht verjährt seien, wenn dies für die vorher entstandenen gelten sollte.
Mit diesem Vorbringen will die Revision den verantwortlichen Beamten der Beklagten über die Ablehnung des Antrages der Klägerin durch die Bescheide vom 28. Januar und 10. Februar 1964 hinaus weitere und demgegenüber selbständige Amtspflichtverletzungen zur Last legen, die noch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Klageerhebung vor den Landgericht Kiel (15. April 1967) begangen sein sollen. Damit aber kann die Revision - von sonstigen Bedenken abgesehen - schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Klägerin derartige Amtspflichtverletzungen nicht zur Grundlage ihres Schadensersatzanspruchs gemacht hat. Dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, daß sie den Beamten der Beklagten über die Ablehnung ihres Antrags durch die bereits genannten Bescheide (und das Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung) hinaus weitere selbständige Amtspflichtverletzungen vorwerfen wolle. Die Revision hat auch nicht anzugeben vermocht, daß und wann von der Klägerin in den Vorinstanzen derartiges vorgebracht worden sei. In der Revisionsinstanz aber ist es der Klägerin verwehrt, ihre Klage auch auf bisher nicht geltend gemachte Amtspflichtverletzungen zu stützen.
c)
§ 852 BGB knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, auf Seiten des Geschädigten immer bereits dann, aber auch erst dann vorhanden, wenn die ihm bekannten tatsächlichen Umstände ausreichen, um eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, gegen eine bestimmte - natürliche oder juristische - Person mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben zu können (vgl. die Nachweise in BGB RGRK § 852 Anm. 6). Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt: Der Klägerin seien alle tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis den Beginn der Verjährungsfrist auslöste, spätestens bei Abfassung der Klagebegründung im Schriftsatz vom 4. April 1964 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) bekannt gewesen.
Die Revision rügt, demgegenüber, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
In dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 1964 werden nicht nur die äußeren Tatumstände des auch der jetzigen Amtshaftungsklage zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen dargelegt, vielmehr wird dieser Sachverhalt auch dahin gewürdigt, daß die angefochtenen Bescheide vom. 28. Januar und vom 10. Februar 1964 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig seien. Es wird ferner geltend gemacht: Die verantwortlichen Beamten hätten, selbst wenn auf seiten der Klägerin ein Verstoß gegen die ihr gemachten Auflagen vorliegen sollte, die Pflicht gehabt, die Klägerin auf etwaige Verstöße aufmerksam zu machen bzw. im Falle eines erneuten Verstoßes die Verweigerung der Erteilung weiterer Genehmigungen anzudrohen. Auf keinen Fall hätten sie sofort die Genehmigung völlig verweigern dürfen; die Maßnahmen der Beklagten seien also über das Ziel auf jeden Fall hinaus gegangen.
Wenn das Oberlandesgericht daraus - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - in tatrichterlicher Würdigung auf das Vorhandensein der nach § 852 BGB maßgeblichen Kenntnis auf Seiten der Klägerin geschlossen hat, so läßt das einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Die Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten lasse sich nicht daraus herleiten, daß ihr Anwalt in der Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht die rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt habe, die sich in einem verwaltungsgerichtlichen Vorfahren nach der allein dem Verwaltungsgericht möglichen Aufklärung des Verwaltungshandelns als berechtigt erwiesen hätten. Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
Ein Geschädigter, der zu der Überzeugung gekommen ist, daß ein schädigender Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen sei, hat damit die für den Beginn der Verjährungsfrist insoweit erforderliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde erlangt, und der Beginn der Verjährungsfrist wird nicht hinausgeschoben, bis dem Geschädigten die Richtigkeit seiner Überzeugung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wird (vgl. die Entscheidung des Senats vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 = VersR 1960, 788/9). Das muß hier umsomehr gelten, als die Klägerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 1964 (S. 6) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß ist. Für die Feststellung, daß bei der Klägerin spätestens bei Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht die dazu erforderliche und ausreichende Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der gegen sie ergangenen Bescheide vorhanden gewesen sei, konnten dem Berufungsgericht der vorgetragene Sachverhalt und insbesondere die Klagebegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als ausreichende Grundlage dienen.
Weiter weist die Revision in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Im Schriftsatz vom 4. April 1964 sei noch kein Vorbringen zu dem im späteren Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgehobenen Umstand enthalten, daß die Beklagte der Klägerin nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, die entstandenen Mißverständnisse aufzuklären. Auch sei die Klägerin bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgericht nicht darüber unterrichtet gewesen, was die Beklagte seit Einlegung des Widerspruchs an Erhebungen veranstaltet habe. Die Klägerin habe nicht ahnen können, daß die Beklagte es einerseits für richtig gehalten habe, der Bitte nach Rückgabe der eingesandten und beanstandeten Lizenzen nicht zu entsprechen, und daß sie andererseits eigene Nachforschungen in Kürze einstellen würde mit der nicht nach außen verlautbarten Begründung, sie könne die Verladebahnhöfe nicht feststellen. Überhaupt habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin zur Begründung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung auf den Nachweis angewiesen gewesen sei, daß die Beklagte von ihrem Ermessen entweder gar keinen oder einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe. Zu einem mit einiger Aussicht erfolgreichen Vorgehen gegen die Beklagte habe ... ein konkretes Wissen um die Gründe gehört, die die Beklagte veranlaßt hätten, trotz Widerspruch und trotz Klageerhebung an dem versagenden Bescheid festzuhalten.
Dagegen ist zu sagen: Zwar gehört bei einer Schädigung durch Amtspflichtverletzung zur Erlangung der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auch das Kenntniserlangen vom Verschulden des oder der Verantwortlichen. Wenn der Tatrichter auch diese Kenntnis spätestens für den 4. April 1964 festgestellt hat, so kann die Revision demgegenüber mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebenen und der Klägerin zu dieser Zeit angeblich noch nicht bekannten Umstände nichts gewinnen. Denn keinesfalls ist es für die Kenntnis von dem Verschulden des Schädigers erforderlich, daß dem Geschädigten alle für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelumstände bekannt sind (BGH VersR 1960, 754/5 und 1961, 150/9). Auf die Kenntnis von den wesentlichen Umständen aber, aus denen die Klägerin gegen die verantwortlichen Beamten der Beklagten den Schuldvorwurf herleitete, sie hätten ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt und hätten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mißachtet, konnte der Tatrichter ohne Verstoß aus dem Schriftsatz vom 4. April 1964 schließen. Die Klägerin hat auch nur diese Umstände in dem vorliegenden Rechtsstreit in ihrer Klageschrift vorgetragen, und zur Grundlage ihres Amtshaftungsanspruchs gemacht, während von den tatsächlichen Umständen, auf die die Revision jetzt hinweist und die der Klägerin bei Begründung der verwaltungsgerichtlichen Klage noch nicht bekannt gewesen sein sollen, in der Klageschrift nicht die Rede ist.
d)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe prozeßordnungswidrig den Inhaber der Klägerin nicht als Partei darüber gehört, daß er vor dem 5. Mai 1964 von dem Vorliegen eines schuldhaft rechtswidrigen Handelns der Beklagten nicht überzeugt gewesen sei, hat der Senat geprüft, jedoch für unbegründet befunden. Einer weiteren Begründung bedarf es insoweit nicht (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969).
2.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 (einschließlich Vorkorrespondenz) ein Anerkenntnis des Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach gesehen werden müsse.
Diese Rüge ist in Ergebnis nicht begründet. Das Berufungsgericht luit zwar zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es hat jedoch die in Rede stehenden Schreiben des Bundesamtes, wenn auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, gewürdigt (S. 15), und seine Ausführungen dazu lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß es ein Anerkenntnis in diesen Schreiben nicht erblicken wollte. Bei dem Inhalt der Schreiben des Bundesamtes vom 19. Dezember 1966 - in dem u.a. ausdrücklich davon die Rede ist, daß bisher das Verschulden eines Beamten als Voraussetzung für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche noch nicht festgestellt sei - und vom 15. Februar 1966 - in dem es eingangs heißt, daß auch ein neuerliches Schreiben der Klägerin (vom 2. Februar 1967) nur geringfügige Änderungen der Zahlen, aber keine sachgemäße Anspruchsbegründung bringe - lag die Annahme eines Anerkenntnisses der Forderungen der Klägerin dem Grunde nach gänzlich fern. Es bedeutet deshalb keinen den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellenden Fehler, wenn das Berufungsgericht auf diese Frage nicht ausdrücklich eingegangen ist.
3.
Schließlich wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte handele nicht arglistig, wenn sie die Einrede der Verjährung erhebe. Sie bittet in diesem Zusammenhang um Überprüfung, ob die aus den gepflogenen "Vergleichsverhandlungen für den Verjährungslauf folgende Hemmungswirkung bereits aufgehoben war, als die Klägerin ihre erste Klage bei dem Landgericht in Kiel erhob".
Auch insoweit kann jedoch die Nachprüfung des Berufungsurteils nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Verhandlungen, die die Parteien über eine vergleichsweise Regelung eines Schadensfalles miteinander führen, können nicht eine Hemmung der - etwa bereits in Lauf gesetzten - Verjährung bewirken (vgl. u.a. LM § 222 BGB Nr. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1962 - III ZR 191/62 = VersR 1963, 359). Derartige Verhandlungen können nach der schon vom Reichsgericht begonnenen und insoweit ganz gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich bewirken, daß der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede mit dem Einwand der Arglist begegnet werden kann, falls der Schuldner durch sein im Rahmen der Verhandlungen gezeigtes Verhalten den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. In diesem Fall wird dem Verpflichteten die Berufung auf die Verjährung solange, aber auch nur solange versagt, wie die Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben verstoßen würde. Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kommt dem Gläubiger demnach nur zustatten, wenn er nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen binnen einer - nach Treu und Glauben bestimmenden, und zwar in der Regel nur kurz zu bemessenden - Frist Klage erhebt. Wenn nach dem Wegfall der diesen Einwand begründenden Umstände dem Gläubiger innerhalb der Verjährungsfrist noch genügend Zeit für Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung blieb, kann er der Verjährungseinrede deshalb nicht mehr mit dem Einwand der Arglist begegnen (vgl. dazu BGB RGRK § 222 Anm. 13, 18, 19 mit Rechtsprechungsnachweisen sowie u.a. die weiteren Urteile des Senats vom 14. März 1963 - III ZR 176/61 = VersR 1963, 923 und vom 14. Oktober 1963 - III ZR 69/62 = VersR 1964, 66, 68) [BGH 14.10.1963 - III ZR 69/62]. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Juli 1956 - III ZR 27/55 dem Gläubiger zugemutet, seine Klage nach der mit einem Schreiben der Schuldnerin vom 9. Dezember 1953 endgültig erklärten Ablehnung seiner Ersatzansprüche noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 1953, mithin binnen einer Frist von drei Wochen zu erheben. Hier hat die Klägerin mit Schreiben ihres Anwalts vom 21. Februar 1967 von sich aus die Vergleichsverhandlungen abgebrochen und Klageerhebung angekündigt. Wenn sie sich nunmehr mit der Erhebung der Klage noch über den erst sechs Wochen später erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist am 4. April 1967 hinaus Zeit ließ und die Klage erst am 15. April 1967 einreichte, dann kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß die Erhebung der Verjährungseinrede nicht eine unzulässige Rechtsausübung darstelle.
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Bundesrichter Dr. Krohn ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer