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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1972, Az.: III ZR 208/70

Nichtigkeit eines Vergleichs; Vorliegen einer Sittenwidrigkeit; Rechtsgeschäft mit einem Juden; Ausnutzen der Not und Zwangslage wegen der staatlichen Verfolgung und Unterdrückung; Nichtigkeit eines Teils des Vergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1972
Aktenzeichen
III ZR 208/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.06.1970

Prozessführer

Kaufmann Franz Br., D. H. (Ho.), J.straat ...

Prozessgegner

Verein Deutscher Ta. GmbH, F./M.,
vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. Hilmar W., F./M., K.allee ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Juni 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Vergleich von 1938 geltend.

2

Der im Jahre 1939 in Ho. verstorbene Vater des Klägers, Kaufmann Harry Br., betrieb in Be. und B. eine Glasgroßhandlung. Der Kläger war im väterlichen Betrieb gegen Vergütung tätig. Die Firma Harry Br. hatte sich innerhalb der für Flachglas errichteten Marktordnung eine gewisse Sonderstellung verschafft, insbesondere durch ihre Beziehungen zu der Cz. Glashütte in Oberschlesien. Der Reichsverband des deutschen Flachglasgroßhandels und der Verein Deutscher Ta. GmbH - abgekürzt: VDT -, die Beklagte, bemühten sich, die Firma Harry Br. aus dieser Sonderstellung herauszudrängen. Das führte insbesondere nach 1934 zu einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Kartellgericht schlossen Harry Br. sowie der Kläger einerseits mit der Beklagten und der Cz. Glashütte andererseits am 18. Januar 1938 einen Vergleich, durch den alle noch anhängigen Prozesse und Auseinandersetzungen erledigt wurden. In dem Vergleich übernahmen u.a. Vater und Sohn Br. eine Karenzverpflichtung, und die Glashütte zahlte an Harry Br. 90.000 RM sowie an den Kläger 30.000 RM; wörtlich heißt es dann in Ziffer 4:

"Der VDT (= Beklagte) erklärt sich bereit und wird sich in diesem Sinne beim Reichsverband des Deutschen Flachglasgroßhandels e.V. verwenden, daß eine Glasgroßhandlung, die eine von Herrn Franz Br. (= Kläger) zu benennende Person oder Gesellschaft innerhalb eines Jahres übernehmen oder neu eröffnen sollte, gemäß dem Vorschlage des Kartellgerichts als Glasgroßhandlung und Direktbezieher der Industrie-Syndikate zugelassen und anerkannt wird.

Nach Anerkennung der Firma des Herrn Franz Br. als Glasgroßhandlung sind der VDT und die Verkaufs stelle für gezogenes Dickglas GmbH in K. bereit, die Großhandlung auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsvertrages zwischen dem VDT und dem Reichsverband des Deutschen Flachglasgroßhandels e.V. zu beliefern und auf die Dauer von zwei Jahren der Großhandlung die Prämiensätze zu gewähren, welche der Höhe der Umsätze entsprechen, die die Firma Harry Br. im Jahre 1937 erzielt hat ...."

3

Aufgrund dieses Vergleichs zog sich Harry Br. aus der Glaswirtschaft zurück; seine Firma wurde liquidiert. Er und der Kläger, die beide jüdischer Abstammung sind, emigrierten nach Ho.. Der Kläger benannte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 1939 als die für Übernahme oder Eröffnung einer Glasgroßhandlung gewählte Person den Kaufmann Julius W. aus B., einen langjährige Angestellten der Firma Harry Br.. In dem Schreiben hieß es weiter, daß W. seinen Betrieb in Form einer Kommanditgesellschaft zu führen beabsichtige. Der Kläger bat, dieser Gesellschaft die in Ziffer 4 des Vergleichs erwähnten Rechte zu gewähren. Die Beklagte lehnte jedoch die Anwendung der Ziffer 4 des Vergleichs auf W. und seine Firma aus verschiedenen Gründen ab. Sie verweigerte auch die Ausführung zweier im Februar 1939 von der Firma W. erteilter Aufträge. Daraufhin leitete die Firma W. gegen die Beklagte ein Verfahren wegen Verletzung der Kartellverordnung ein. Das Reichswirtschaftsgericht stellte mit Urteil vom 27. Oktober 1939 fest, daß die Beklagte seit dem 21. Januar 1939 eine einer Sperre ähnliche, unzulässige Maßnahme gegen die Firma W. ausgeübt und damit § 9 der Kartellverordnung verletzt habe.

4

Im Jahre 1949 machte der Kläger als gesetzlicher Vertreter seiner beiden minderjährigen Söhne, die Erben von Harry Br. geworden waren und die Firma ihres Großvaters in K. wieder aufleben ließen, Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagte und drei Glasherstellungsbetriebe geltend. Das Verfahren endete am 26. Januar 1951 vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts F. mit einem Vergleich, in dem sich die vier Verfahrensgegner zur Abgeltung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien verpflichteten, an die Antragsteller zu Händen der neuen Firma Harry Br. 60.000 qm Bauglas zu liefern und 40.000 DM zu zahlen. Der Kläger war im eigenen Namen weder an diesem Rückerstattungsverfahren noch an dem Vergleich beteiligt. Er machte wegen Nichterfüllung der Ziffer 4 des Vergleichs von 1938 Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich geltend, doch wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Der Kaufmann W. ist im Jahre 1956 verstorben.

5

Der Kläger verlangt jetzt von der Beklagten Schadensersatz und hat zur Begründung vorgetragen:

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Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus Ziffer 4 des Vergleichs vom 18. Januar 1938 nicht nachgekommen und habe auch die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts unbeachtet gelassen. Durch ihre Weigerung, der Firma W. die im Vergleich bezeichneten Rechte einzuräumen und sie entsprechend zu beliefern, habe sie verhindert, daß die Firma fortgeführt und vor der Vernichtung bewahrt werden konnte. W. habe sich dem Kläger und seinem Vater gegenüber bereit erklärt, die Rolle eines "Platzhalters" zu übernehmen; er habe zwar das Unternehmen auf eigene Rechnung führen, es aber als Treuhänder nach einem politischen Umschwung an den Kläger wieder übergeben wollen. Der Vergleich von 1951 berühre die Ansprüche des Klägers nicht, da er am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Gesamtgläubigerschaft vorliege. Die Rechte aus Ziffer 4 des Vergleichs von 1938 hätten nur ihm zugestanden.

7

Der Kläger hat seinen Schaden für die Zeit bis 1950 auf 319.000 DM errechnet, verlangt aber nur 250.000 DM und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt:

9

Sie habe die ersten Aufträge der Firma W. im Jahre 1939 ablehnen müssen, weil die Firma noch nicht Mitglied des Reichsverbandes gewesen und daher noch nicht als Großhändler anerkannt gewesen sei. Wollgast habe auch Lieferung an Direktbezieher verlangt, die bei der Beklagten unmittelbar hätten beziehen müssen. Damit habe die Firma W. unlauter versucht, höhere Umsatzprämien zu erreichen. Nach Erlaß des Urteils des Reichswirtschaftsgerichts sei sie zur Lieferung bereit gewesen, doch habe die Firma W. Aufträge nicht mehr erteilt.

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Der Kläger könne Rechte insoweit nicht geltend machen, weil Schadensersatzansprüche aus dem Vergleich nur der Firma W. zuständen. Diese sei nicht Treuhänderin des Klägers gewesen. Selbst wenn in dem Vergleich von 1938 Rechte für Dritte begründet gewesen seien, dann wäre nur der Vater des Klägers berechtigt gewesen; dessen Ansprüche seien durch den Vergleich von 1951 erledigt. Das gelte im übrigen auch für etwaige Ansprüche des Klägers, weil dieser und sein Vater Gesamtgläubiger aus dem Vergleich von 1938 gewesen seien. Die Ansprüche seien schließlich auch verjährt.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Schaden des Klägers durch den Vergleich von 1951 miterfaßt und abgegolten sei, zumal der Kläger und sein Vater nach dem Vergleich von 1938 Gesamtgläubiger gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Vergleich von 1938 verstoße als Arisierungsvertrag gegen die guten Sitten und sei daher nichtig. Der Vertrag habe sich die judenfeindliche Politik der damaligen Machthaber zunutze gemacht, die Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben auszuschalten. Die Ausnutzung dieser diskriminierenden Politik zu privat-wirtschaftlichen Zwecken verstoße gegen die guten Sitten. Der Vergleich habe der Sache nach das unwiderrufliche Ende der Firma Harry Br. bedeutet. Die Beklagte habe die verfolgungsbedingte Zwangslage von Harry Br. ausgenutzt. Zwar erscheine die Ziffer 4 des Vergleichs noch billigenswert, doch stehe sie mit den übrigen Teilen in unlösbarem Zusammenhang und werde daher von der Nichtigkeit erfaßt. Selbst wenn der Vergleich wirksam wäre, bestehe ein Anspruch nicht. Dem Kläger sei nur die Befugnis zur Nennung eines Händlers eingeräumt worden; davon habe er Gebrauch gemacht. Alle übrigen Rechte hätten dem Benannten, also der Firma W., zugestanden. Es habe sich zwar um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelt, doch sei dem Vertrage nicht zu entnehmen, daß auch der Kläger das Recht hätte haben sollen, die weiteren Leistungen zu fordern.

12

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiter verfolgt.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision meint, mit der Annahme der Nichtigkeit des Vergleiches von 1938 habe das Berufungsgericht die Auswirkungen der Rückerstattungsgesetzgebung verkannt. Es habe den Verfolgten freigestanden, Rückerstattungsansprüche geltend zu machen oder das angemessene Entgelt zu verlangen; die Rückerstattungsgesetzgebung verbiete es, das allgemeine bürgerliche Recht anzuwenden. Die Erben von Harry Br. hätten die angemessene Nachzahlung verlangt, dadurch seien die Mängel des Vergleichs von 1938 geheilt. Auf jeden Fall wären die Ansprüche des Klägers aus Ziffer 4 des Vergleichs bei Bestand geblieben.

15

Der Senat kann diesen Ausführungen nur in wenigen Punkten zustimmen, doch hat die Revision schon aus anderen Gründen Erfolg.

16

Der Kläger macht Ansprüche nur aus Ziffer 4 des Vergleichs von 1938 geltend, die das Oberlandesgericht als "billigenswert", also nicht als inhaltlich anstößig oder unsittlich bezeichnet. Der Kläger hat daher bewußt die ihm nach Ziffer 4 des Vergleichs von 1938 zustehenden Ansprüche nicht zum Gegenstand eines Rückerstattungsverfahrens gegen die Beklagte gemacht und verlangt Erfüllung bzw. Schadensersatz aufgrund des Vergleichs. Gegenüber dem Kläger war durch Ziffer 4 des Vergleichs ein typischer Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsrechte nicht verwirklicht. Er war nicht Mitinhaber des Betriebes gewesen. Er hat zwar in dem Vergleich Widerrufserklärungen abgegeben, verzichtete auf Auskunftsrechte und übernahm eine als Karenzverpflichtung bezeichnete Wettbewerbsbeschränkung, für die er aber eine Vergütung erhielt und die durch die wesentliche Bestimmung über den Platzhalter in Ziffer 4 eingeschränkt wurde. Das Berufungsurteil enthält keine Angaben dahin, daß die Beklagte auch gegenüber dem Kläger eine Zwangslage in anstößiger, ausbeuterischer Weise ausgenutzt habe. Der Kläger erbrachte zwar gewisse Leistungen in dem Vergleich, erhielt aber eine Geldleistung von 30.000 RM und die Möglichkeit in Ziffer 4, einen sogenannten Platzhalter in Deutschland zurückzulassen. Damit wollten sich der Kläger und sein Vater mit Billigung ihrer Vergleichspartner gewisse Bindungen zum Glasgroßhandel durch einen Kaufmann ihres Vertrauens erhalten, um möglicherweise später wieder einen Betrieb eröffnen zu können. Diese Hoffnung hat nicht ganz getrogen, denn die Erben von Harry Br. haben nach dem Zusammenbruch eine neue Glasgroßhandlung wieder eröffnet.

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Damit brachte der Vergleich und insbesondere seine Ziffer 4 dem Kläger doch gewisse Vorteile. Die Feststellungen ergeben hinsichtlich des Klägers - im Gegensatz zu Harry Br. - nicht, daß bei ihm ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also eine anstößige Ausbeutung vorgelegen hat. Selbst wenn die Beklagte dem Kläger widerrechtlich gedroht oder ihm gegenüber eine Zwangslage ausgenutzt hatte, war die Ziffer 4 des Vergleichs vorteilhaft für den Kläger, so daß eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nach § 138 Abs. 1 BGB jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht anzunehmen ist. Danach sind diese Teile des Vergleichs, die Ansprüche für den Kläger und seinen Platzhalter W. begründeten, als gültig hinzunehmen.

18

Das Berufungsgericht hat aber angenommen, daß der Hauptteil des Vergleichs von 1938, soweit er Harry Br. betrifft, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war, und daß nach der Regel des § 139 BGB sich diese Nichtigkeit auf die Abrede mit dem Kläger erstreckte, weil der ganze Vergleich als eine Einheit zu betrachten und nicht anzunehmen sei, daß diese Ziffer 4 auch ohne den nichtigen Hauptteil geschlossen wäre.

19

Richtig ist, daß gegenüber Harry Br. typische Entziehungstatbestände im Sinne der Rückerstattungsgesetze verwirklicht worden sind und daß diese Entziehung in dem von den Enkeln und Erben Harry Br. durchgeführten Rückerstattungsverfahren ausgeglichen worden ist. An diesem Verfahren war jedoch der Kläger nicht beteiligt; er kann auch nicht nach den Rückerstattungsgesetzen vorgehen, weil nicht ersichtlich ist, daß ihm ein feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Rückerstattungsrechts weggenommen oder entzogen worden ist. Seine Ansprüche sind in jedem Fall nach allgemeinem bürgerlichen Recht zu beurteilen, und zwar auch, soweit die Rechtsstellung des Klägers von der Wirksamkeit des seinen Vater betreffenden Teil des Vergleichs abhängt. Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Vergleich insoweit als sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB) anzusehen. Wer in der Zeit von 1939 bis 1945 mit einem Juden Rechtsgeschäfte abschloß, dabei die für Juden infolge der staatlichen Verfolgung und Unterdrückung entstandene Not und Zwangslage ausnutzte und sich dadurch ohne angemessene Gegenleistung Vermögensvorteile verschaffte, handelte grob sittenwidrig. Derartige Verträge sind nichtig, auch wenn sich nur ein Vertragspartner allein dabei anstößig sowie unanständig verhalten und den anderen Teil ausgebeutet hat. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht hat näher dargelegt, daß das alles hier für den Vergleich mit dem Vater des Klägers zutraf, der durch den Vergleich aus dem Glasgroßhandel ausgeschaltet wurde, dessen Firma ihr Ende fand und dessen wirtschaftliche Existenz in Deutschland also vernichtet wurde. Der Kläger hat die Vermögensopfer seines Vaters in dem Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer mit näherer Begründung wiederholt mit rund einer Million Reichsmark angegeben. Zwar stand diesem Opfer die Zahlung von 90.000 RM an Harry Br. und 30.000 RM an den Kläger sowie die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs gegenüber, doch war das nach dem Vortrag beider Parteien kein angemessenes Entgelt und keine ausgleichende Gegenleistung. Danach bestehen in der Tat keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der von Harry Br. damals geschlossene Vergleich von 1938 nichtig war.

20

Trotzdem führt diese Nichtigkeit hier nicht zur Nichtigkeit des vom Kläger geschlossenen Teil des Vergleichs, weil es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf eine Nichtigkeit des mit Harry Br. geschlossenen Vergleichs gegenüber dem Kläger zu berufen (§ 242 BGB). Gewiß sind ausbeuterische Geschäfte insbesondere Wuchergeschäfte, wie § 138 Abs. 2 BGB zeigt, auch dann als voll nichtig gegenüber jedermann anzusehen, wenn nur ein Geschäftsteil unter Ausbeutung des anderen Teils sich unsittlich und anstößig verhalten hat. In der Regel kann sich auch dieser Teil auf die Nichtigkeit berufen. Aber diese Regel kann bei den Besonderheiten dieses Falles gegenüber dem Kläger und für die hier geltend gemachten Ansprüche keine Anwendung finden. Im Regelfalle tritt die volle Nichtigkeit des Vertrages bei einseitiger Ausbeutung eines Vertragsteiles schon zum Schutz dieses ausgebeuteten Teiles ein, der sich regelmäßig infolge der Ausbeutung lästigen Bedingungen hat unterwerfen müssen. Hier hatte der Kläger es aber mit Billigung der damaligen Vergleichsgegner erreicht, daß als Gegenleistung für die Opfer seines Vaters wenigstens gewisse Rechte für den Kläger begründet wurden. Man kann bereits Zweifel haben, ob wirklich in diesem Falle die Regelung des § 139 BGB Anwendung finden muß, weil immerhin die damaligen Vergleichspartner von Harry Br. ihr Hauptanliegen durch dessen Ausschaltung aus dem Glasgroßhandel erreicht hatten und ihnen möglicherweise gleichgültig war, wie diese Marktlücke geschlossen wurde, nachdem die lästigen Vorrechte von Harry Br. jedenfalls erloschen waren. Aber in Anwendung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben muß hier der Beklagten die Möglichkeit versagt werden, sich durch Berufung auf die durch ihre Ausbeutung hervorgerufene Nichtigkeit des Vergleichs mit Harry Br. von ihren Verpflichtungen auch gegenüber dem Kläger loszusagen. Der Vergleich mit Harry Br. war nur deshalb nichtig, weil die Beklagte und ihre damaligen Partner die schwere Notlage des Juden Harry Br. zu ihrem Vorteil in grob anstößiger Weise ausgebeutet hatten. Die Rechtsordnung sieht in solchen Fällen zwar die Nichtigkeit des Geschäfts, aber gewisse andere Ausgleichsmöglichkeiten vor, die hier durch das Rückerstattungsverfahren bezüglich der Erben von Harry Br. erledigt sind. Wenn die Beklagte es jetzt erreichte, daß durch Erstreckung der Nichtigkeit auf Ziffer 4 des Vergleichs die restlichen dem Kläger damals gewährten Gegenleistungen ebenfalls erlöschen würden, würde sie ihr damaliges anstößiges Verhalten erneut zu ihrem Vorteil und zum Schaden eines weiteren Mitglieds der Gruppe der Verfolgten ausnutzen. Ein solches Ergebnis kann nicht gebilligt werden, zumal hier hinzu kommt, daß damit dem Kläger die letzte noch vorhandene Möglichkeit entzogen würde, einen Ausgleich für die weiteren Rechtsverstöße der Beklagten zu erreichen, obwohl er zum damaligen Vergleich nicht als unmittelbar Beteiligter, sondern mehr als Außenstehender hinzugezogen worden war. Bei der besonderen Gestaltung dieses Vertragswerkes ist es deshalb der Beklagten versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vergleiches zu berufen, um unter Anwendung des § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Ziffer 4 des Vergleiches zu erzielen. Die Rechtsprechung hat es auch sonst bereits in Ausnahmefällen anerkannt, daß bei einseitigen Verstößen gegen die guten Sitten sich unter Umständen der anstößig Handelnde später auf sein eigenes unsittliches Verhalten nicht zum Nachteil des Ausgebeuteten berufen darf (BGH WM 1957, 1118 und 1155).

21

Das Berufungsgericht hat zwar in seiner Hilfsbegründung ausgeführt, daß selbst bei Wirksamkeit des Vergleichs Ansprüche des Klägers nicht bestehen würden, weil alle Rechte des Klägers mit Ausübung seines Benennungsrechts erledigt und erloschen seien. Der Senat kann dem jedoch nicht folgen: Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei diesem Vertrag zugunsten von Wollgast nicht dessen Rechte nach § 335 BGB geltend machen konnte. Denn das Berufungsgericht mußte weiter erwägen, ob bei dieser besonderen Vertragsgestaltung, der Entstehungsgeschichte des Vergleichs und der Bedeutung der Firma W. als eines sogenannten Platzhalters nicht der Kläger weitergehende Befugnisse haben sollte und hatte. Es drängte sich die Erörterung der Frage auf, ob nicht Wo. mit der Geltendmachung derartiger Ansprüche durch den Kläger auch im eigenen Namen immer einverstanden war. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine Verletzung des Fragerechts vorliegt, wie die Revision rügt. Denn der Kläger hatte durch Bezugnahme auf die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in F. auch die eidesstattliche Versicherung des inzwischen verstorbenen Kaufmanns W. vom 12. Oktober 1950 vorgetragen. Darin hatte dieser erklärt, er habe in Wahrheit nur die Stellung eines Treuhänders haben sollen und hätte bei sich bietender Gelegenheit das Unternehmen wieder auf den Kläger übertragen. Daraus konnte der Tatrichter folgern, daß der Kläger auch jetzt zur Geltendmachung des hier streitigen Schadensersatzanspruches befugt war. Denn auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter kann jeder Vertragsteil, insbesondere der Versprechensempfänger Ersatz des ihm selbst durch Nichterfüllung entstandenen Schadens beanspruchen (vgl. BGH NJW 1967, 2261 f [BGH 16.09.1966 - VII ZR 202/64]). Das Berufungsgericht muß deshalb klären, ob die Beklagte die in Ziffer 4 des Vergleichs von 1938 übernommene Verpflichtung schuldhaft verletzt hat und welcher Schaden dadurch entstanden ist, da bei einem treuhänderischen Verhältnis zwischen dem Kläger und W. der Kläger Schadensersatz derart verlangen kann, daß er so gestellt wird, wie er heute ohne die schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten stehen würde. Allerdings muß bei Ermittlung des Schadens darauf Bedacht genommen werden, daß für den widerrechtlichen Entzug des Hauptgeschäfts der Familie Br. nur einmal Ersatz zu leisten ist. Für die Entziehung des Geschäfts im damaligen Zustande sind die Erben von Harry Br. durch den Vergleich von 1951 bereits entschädigt; sie müssen diesen Vergleich als vollständige Entschädigung gelten lassen. Die in Ziffer 4 des Vergleichs vorgesehene Möglichkeit sollte nur für die Zukunft einen gewissen Ausgleich schaffen, wobei allen Beteiligten sicherlich klar war, daß damit nicht der Fortbestand des alten Geschäftes gewährleistet sein konnte. Das Berufungsgericht wird unter Anwendung des § 287 ZPO ermitteln müssen, wie das Schicksal eines solchen in B. neugegründeten Geschäfts bei Einhaltung des Vergleichs von 1938 gewesen wäre.

Meyer
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Krohn