Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1972, Az.: VIII ZR 152/70
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens; Anfechtung der Befriedigung des Gemeinschuldners; Anforderungen an den Begriff der Rechtshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 152/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.05.1970
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 30 Nr. 1 KO
- § 55 Nr. 3 KO
- § 364 BGB
Fundstellen
- BGHZ 58, 108 - 115
- DB 1972, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 633-634 (Volltext mit amtl. LS) "Verhältnis von Anfechtung und Aufrechnung im Konkurs"
Prozessführer
B. V., Aktiengesellschaft in M.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand in M., K.-F.-Straße ...
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Friedrich A. als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma G. & Co.KG in A., P.-S.-Straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldner) zwischen Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung überwiesene Beträge auf seinem Girokonto gutschreibt, muß diese Beträge auf Anfechtung dem Konkursverwalter herauszahlen, sofern ihr bei der Gutschrift bekannt war, daß der Kunde die Zahlungen eingestellt hatte.
- b)
Zum Verhältnis von Konkursanfechtung und Aufrechnung im Konkurs.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Firma G. & Co.KG in A. (im folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Kläger ist, stand vor ihrem Konkurse mit der beklagten Bank in Geschäftsverbindung. Die Gemeinschuldnerin unterhielt je ein Girokonto bei den Zweigstellen A. und M. der Beklagten. Am 10. Mai 1969 gab die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungseinstellung bekannt und beantragte die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Dies erfuhr die Beklagte spätestens am 13. Mai 1969. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto in A. ein Debet zu Lasten der Gemeinschuldnerin auf, das Konto in M. war ausgeglichen. Nach dem 13. Mai 1969 gingen auf beiden Konten Zahlungen seitens Kunden der Gemeinschuldnerin ein, auf dem Konto in A. 4.523,14 DM, auf dem Konto in M. 5.688,53 DM. Die Beklagte schrieb die Beträge der Gemeinschuldnerin auf den Konten gut. Am 23. Juli 1969 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger verlangte als Konkursverwalter von der Beklagten aufgrund einer Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO Herausgabe der nach dem 13. Mai 1969 auf den beiden Konten eingegangenen Beträge. Die Beklagte entsprach dem hinsichtlich der auf dem Konto in A. eingegangenen 4.523,14 DM. Hinsichtlich der auf dem Konto in M. eingegangenen 5.688,53 DM, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin aus dem A. Konto und verweigerte die Zahlung.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.688,53 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Schuldner der Gemeinschuldnerin, die zwischen dem 13. Mai 1969 und der Konkurseröffnung Beträge auf die beiden Girokonten überweisen ließen, tilgten dadurch ihre Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin. Deren Forderungen gegen sie erloschen, als die Beklagte der Gemeinschuldnerin auf den Konten Gutschriften in Höhe der überwiesenen Beträge erteilte (§ 364 BGB). Der Gegenwert der Forderungen kam der Beklagten zugute: Soweit die Überweisungen auf das A. Konto erfolgten, dadurch, daß in Höhe der Überweisungen das Debet der Gemeinschuldnerin verringert wurde; soweit die Überweisungen auf das M. Konto erfolgten, dadurch, daß die Beklagte - nach Konkurseröffnung - ihr Debet auf dem M. Konto mit ihrem Guthaben auf dem A. Konto verrechnete. Insgesamt hat demnach die Beklagte wegen ihrer am 13. Mai 1969 gegen die Gemeinschuldnerin bestehenden Forderung Befriedigung in Höhe der während der Krise auf beiden Konten eingegangenen Beträge erlangt. Die Lage ist, wirtschaftlich gesehen, nicht anders, als wenn die Gemeinschuldnerin, nachdem die Beklagte von der Zahlungseinstellung Kenntnis erlangt hatte, dieser ihre Forderungen gegen ihre Schuldner zur Einziehung überlassen und die Beklagte die Forderungen eingezogen hätte.
2.
Die auf diese Weise erfolgte Befriedigung der Beklagten hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, rechtswirksam nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO angefochten:
Die Beklagte hat Befriedigung durch "Rechtshandlungen" erhalten. Für den Begriff der Rechtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist nicht eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners erforderlich, auch nicht einmal, daß sie vom Gemeinschuldner veranlaßt worden ist (RG WarnRspr 1930 Nr. 126; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Nr. 31; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 30 Anm. 32). Hier hat die Beklagte im Ergebnis - und nur darauf kommt es an - in Kenntnis der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin den Gegenwert für deren Forderungen erhalten. Die Beklagte hat demnach zu ihrer Befriedigung Vermögenswerte verwandt, die sonst in die Konkursmasse gefallen wären. Dadurch sind die Konkursgläubiger benachteiligt worden.
Daß die Beklagte - möglicherweise - aufgrund des Girovertrages gegenüber der Gemeinschuldnerin verpflichtet war, die Überweisungsaufträge zugunsten der beiden Konten durchzuführen, steht einer Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall;2 KO nicht entgegen (so zutreffend schon: OLG Dresden BankA 1940 Nr. 51; anderer Meinung: RGRK HGB 1. Aufl. (Godin) Anhang zu § 363, Anm. 13; Brodmann, ZHR 48 (1899), 121, 169, 170). Der Bank wird - bei Bejahung der Anfechtbarkeit - nicht angesonnen, ihre Verpflichtungen aus dem Girovertrag zu verletzen, sondern lediglich, nach Kenntnis von Zahlungseinstellung oder Konkursantrag ihres Girokunden es zu unterlassen, sich selbst aus Eingängen auf dem Girokonto zu befriedigen.
Daß die nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin erfolgten Überweisungen auf das A. Konto der Gemeinschuldnerin nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar sind, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, und hat deshalb die auf diesem Konto eingegangenen Beträge an den Kläger herausgezahlt. Zu Unrecht verneint sie die gleiche Pflicht (§ 37 KO) hinsichtlich der auf das M. Konto überwiesenen Beträge.
3.
Ein Unterschied besteht insoweit lediglich hinsichtlich der Art und Weise, wie die Beklagte sich aus diesen Eingängen befriedigt hat. Die Eingänge auf dem A. Konto kamen der Beklagten schon in dem Zeitpunkt zugute, als die in das Kontokorrent eingestellten Gutschriften infolge Saldierung ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sich deshalb die Forderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin um die überwiesenen Beträge verringerte. Das war spätestens mit der Beendigung des Kontokorrents durch die Konkurseröffnung (§ 23 Abs. 2 KO) der Fall. Bei den Eingängen auf dem Augsburger Konto bedurfte es also keiner (einseitigen) Aufrechnung seitens der Beklagten; die Saldierung erfolgte schon nach Maßgabe des Girovertrages. Infolgedessen spielt hier das Verhältnis zwischen Konkursanfechtung (§§ 29 ff KO) einerseits und Aufrechnung im Konkurse (§§ 53 ff KO) andererseits keine Rolle.
Durch die Überweisungen auf das M. Konto entstand - oder vergrößerte sich - bei der Saldierung, also spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (§ 23 Abs. 2 KO), zunächst der Schuldsaldo der Beklagten. Die auf dieses Konto überwiesenen Beträge führte die Beklagte sich erst dadurch zu, daß sie nach Konkurseröffnung ihre Saldoforderung aus dem Augsburger Konto gegen ihre Schuld aus dem M. Konto aufrechnete. Hier erfolgte also die Befriedigung der Beklagten erst mit der Aufrechnung. Die Meinung der Beklagten, diese Aufrechnung sei nicht nach den §§ 53, 55 KO unzulässig gewesen, ist zwar richtig (a), schließt aber eine Anfechtung des Gesamtvorganges nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht aus (b).
a)
Nach § 53 KO braucht ein Gläubiger, soweit er zu einer Aufrechnung befugt ist, seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen. Der aufrechnungsbefugte Konkursgläubiger kann sich vielmehr durch Aufrechnung selbst Befriedigung verschaffen. Zur Wahrung einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verschärft § 55 KO für die Aufrechnung im Konkurs das Gegenseitigkeitserfordernis des § 387 BGB. Während es nach dieser Bestimmung genügt, daß Gegenseitigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben ist, verlegt § 55 KO für die Aufrechnung im Konkurse diesen Zeitpunkt vor: Nach Nr. 1 und 2 dieser Bestimmung ist eine Aufrechnung im Konkurse unzulässig, wenn Forderung und Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber getreten sind, nach Nr. 3 schon dann, wenn der Gläubiger zuerst dem Gemeinschuldner etwas schuldig war und die Gegenforderung erst später in Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Konkursantrages erworben hat. Diese Voraussetzungen der in § 55 KO genannten drei Fälle sind hier nicht gegeben. Nr. 1 und 2 scheiden aus, weil die Forderung der Beklagten und die Gegenforderung der Gemeinschuldnerin schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sich aufrechenbar gegenüberstanden. Auch der Fall des Nr. 3 scheidet aus, einmal, weil die Beklagte ihre Forderung aus dem A. Konto vor dem 13. Mai 1969, also frührer als die Gemeinschuldnerin ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem M. Konto (nach dem 13. Mai 1969) erworben hat, zum anderen, weil die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen noch nicht eingestellt hatte, als die Beklagte ihre Forderung gegen sie erwarb. § 55 Nr. 3 KO trifft vielmehr gerade den hier nicht vorliegenden umgekehrten Fall, daß ein Schuldner dem Gemeinschuldner etwas schuldete und dann gegen diesen eine Gegenforderung in Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Konkursantrages erwirbt.
Die von der Beklagten nach Konkurseröffnung erklärte Aufrechnung ihrer Saldoforderung aus dem A. Konto gegen ihren Schuldsaldo aus dem M. Konto war mithin nicht nach § 55 KO unzulässig.
b)
Daraus ergibt sich aber nicht, daß die über das M. Konto vorgenommene Gesamttransaktion (Überweisung durch die Schuldner der Gemeinschuldnerin auf dieses Konto und Aufrechnung seitens der Beklagten) nicht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO angefochten werden kann. Die Vorschriften des § 55 schließen lediglich für bestimmte Fälle, in denen nach dem Recht des BGB eine Aufrechnung zulässig wäre, eine solche im Konkursfalle aus. Das steht aber einer Anfechtung nach § 30 KO nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen der konkursrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung in anfechtbarer Weise hergestellt worden sind (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Nr. 31). Das ist hier geschehen. Die Beklagte hat durch die Erteilung der Gutschriften auf dem M. Konto der Gemeinschuldnerin (abstrakte Schuldversprechen) sich zu deren Schuldnerin gemacht und dadurch die Voraussetzungen für eine - im Konkurse zulässige - Aufrechnung geschaffen. Konkursanfechtung und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot stehen als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise zu verwehren, selbständig nebeneinander (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 55 Nr. 1). Wird die Befriedigung dadurch herbeigeführt, daß ein Schuldner des Gemeinschuldners in Kenntnis der Krise eine Forderung gegen den Gemeinschuldner erwirbt und dann aufrechnet, so verwehrt ihm § 55 Nr. 3 KO die Aufrechnung. Macht sich aber ein Gläubiger des Gemeinschuldners nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise dadurch zu dessen Schuldner, daß er Werte des Gemeinschuldners an sich zieht, und verschafft sich der Gläubiger dann Befriedigung durch Aufrechnung, so steht zwar dieser Aufrechnung § 55 KO nicht entgegen, wohl aber ist die Befriedigung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar erlangt.
c)
Die zum Teil im Schrifttum (RGRK HGB 1. Aufl. Anhang zu § 363 Anm. 13; Brodmann ZHR 48 (1899), 121, 169, 170; Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung (1951) S. 119; Kümpel, Bankbetrieb 1967, 341, 345) und der Rechtsprechung (OLG Stuttgart WM 1957, 530) für eine abweichende Beurteilung beigebrachten Gründe hält der Senat nicht für durchschlagend.
Die Hauptrolle spielt dabei das Argument, wenn die Aufrechnung nach §§ 53 ff KO zulässig sei, könne eine Anfechtung nicht durchgreifen. Dieses Argument geht, wie dargelegt, von einer unzutreffenden Beurteilung des Verhältnisses von Anfechtung und Aufrechnung im Konkurse aus.
Es wird ferner geltend gemacht (OLG Stuttgart WM 1957, 529), die Bank müsse sich gerade im Interesse des Bankkunden darauf verlassen können, daß sie aufgrund der laufend entstehenden Aufrechnungslagen jeweils Teile ihres Kredits wieder abdecken könne; sonst müsse sie, wenn die Krise erkennbar werde, ihrem Girokunden sofort den Kredit sperren, wodurch mit Sicherheit die in der Regel nur mit Hilfe der Bank mögliche Überwindung der Krise vereitelt würde. Dieses Argument aus der wirtschaftlichen Funktion der Bank übersieht, daß der maßgebliche Zeitpunkt, von dem ab der Bank nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO eine Befriedigung aus den Eingängen auf dem Girokonto ihres Kunden untersagt wird, nicht das Erkennbarwerden einer irgendwie gearteten Krise, sondern der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder des Konkursantrages des Kunden ist. Von diesem Zeitpunkt ab handelt es sich auch für die Bank, ebenso wie für die anderen Gläubiger, in aller Regel nur noch darum, wie sie mit möglichst geringem Verlust aus dem sich anbahnenden Zusammenbruch ihres Kunden herauskommt. Wie eine Bank für einen Sanierungsversuch auch noch in diesem Stadium sich (unanfechtbar) sichern könnte, ist hier nicht von Interesse. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, der Bank ein allgemeines Privileg vor den anderen Gläubigern dadurch zu geben, daß sie auch noch nach Kenntnis von Zahlungseinstellung oder Konkursantrag sich unangefochten aus Vermögenswerten ihres Kunden, nämlich den Eingängen auf dem Girokonto befriedigen darf.
Erst recht ist kein Grund ersichtlich für eine differenzierende Behandlung in dem Fall, daß, wie hier, der Kunde mehrere Girokonten hat, deren Salden zum Teil aktiv, zum Teil passiv sind. Sonst würde die Frage, ob die Bank die von ihr in Kenntnis der Krise vereinnahmten Beträge in Anrechnung auf ihre Forderung behalten darf oder sie gemäß § 37 KO an den Konkursverwalter herauszugeben hat und mit ihrer Forderung auch insoweit am Konkurs teilnimmt, von dem von der Sache her zufälligen Umstand abhängen, über welches Konto jeweils die Überweisung abgewickelt wird. Dies kann nicht richtig sein. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, auf welchem Wege die Bank sich in Kenntnis der Krise rechtstechnisch Befriedigung aus den Eingängen auf dem (den) Girokonto (-konten) ihres Kunden beschafft, sondern daß sie es tut. Nach §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 37 KO ist sie in jedem Falle verpflichtet, das auf diese Weise Erlangte zur Konkursmasse zurückzugewähren. Die Vorinstanzen haben demnach die Beklagte zu Recht verurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Hoffmann