Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1972, Az.: 4 StR 530/71
Voraussetzung zur Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1972
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 19.05.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei (Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen Diebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 StGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei (Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5) mit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen. Daneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat nach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren Sache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB). Durch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Wegen des Verbotes der Schlechterstellung dürfte in einer neuen Hauptverhandlung die nunmehr zu bildende Gesamtstrafe aus den beiden Einzelstrafen von sechs und neun Monaten und der einzubeziehenden Strafe von neun Monaten ein Jahr Freiheitsstrafe nicht übersteigen, da die neue Gesamtstrafe und die Einzelstrafe von einem Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen dürfen. Andererseits ist es angesichts der Höhe der drei Einzelstrafen auszuschließen, daß das Landgericht bei rechtlich zutreffender Würdigung aus den Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe als ein Jahr gebildet hätte.
Ebensowenig kam für den Fall, daß das Gericht auf zwei Strafen erkannt hätte, die Aussetzung der Vollstreckung einer oder beider Strafen gemäß § 23 StGB in Betracht. Zwar dürfen zwei nebeneinander ausgesprochene Strafen nicht zusammengerechnet werden (LK, StGB, 9. Aufl. 1971, § 23 Rdn. 6), so daß für beide Strafen von einem Jahr nur die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung hätten festgestellt werden müssen; das Landgericht hat dagegen nur "die besonderen Umstände" des Abs. 2 verneint. Jedoch schließen die Feststellungen für den vielfach bestraften Angeklagten (UA S. 4 bis 9), der den letzten (erheblichen) Diebstahl nur sechs Wochen nach der Berufungsverhandlung wegen des 1969 begangenen Schrottdiebstahls verübt hat, die Annahme einer günstigen Sozialprognose aus (vgl. auch LK a.a.O.).
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal