Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1972, Az.: 5 StR 631/71
Prüfung eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches; Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Inhaltliche Mitteilung des die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses; Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1972
- Aktenzeichen
- 5 StR 631/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 08.12.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher versuchter Betrug
Prozessführer
1. Kaufmann Noe D. aus H., geboren am ... 1902 in B. (Rumänien)
2. Chemikerin Dr. Ursula Maria D.-K. aus H., geboren am ... 1926 in Ha. (M.)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Herbert-Ernst Mü. als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Noe D. und Dr. Ursula D.-K. sowie die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1970 werden verworfen.
Jeder der Angeklagten, Noe D. und Dr. Ursula D.-K., hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute Noe D. und Dr. Ursula D.-K. wegen gemeinschaftlich versuchten Betruges zu Geldstrafen von je 50.000 DM verurteilt, ersatzweise zu je 100 Tagen Freiheitsstrafe. Von den Geldstrafen sind beim Angeklagten Noe D. durch die Anrechnung der Untersuchungshaft 2.500 DM für verbüßt erklärt worden, bei seiner Ehefrau 500 DM.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Letztere hat ihr Rechtsmittel nachträglich auf das Strafmaß beschränkt.
Die Angeklagten beanstanden in mehrfacher Hinsicht das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat nur die Sachrüge erhoben.
Weder die Revisionen der Angeklagten noch die Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
A.
Die Revisionen der Angeklagten
I.
Die Verfahrensbeschwerden können beiden Angeklagten nicht zum Ziele verhelfen.
1.
Vergeblich wird zunächst vorgetragen, die Strafkammer habe das von dem gemeinsamen Verteidiger der Angeklagten angebrachte Ablehnungsgesuch vom 20. Oktober 1970 gegen den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, den Landgerichtsdirektor Z. zu Unrecht durch Beschluß vom 27. Oktober 1970 als unbegründet zurückgewiesen.
a)
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge erhoben. Zwar gelten im Falle des § 28 Abs. II Satz 2 StPO für die Prüfung eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches die Grundsätze der Beschwerde. Es muß aber bei der Erhebung der Rüge aus § 338 Nr. 3 StPO die Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachtet werden. Es müssen also in der Revisionsbegründung "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angegeben werden. Dazu gehört bei einer Revisionsbegründung gemäß § 338 Nr. 3 StPO auch die inhaltliche Mitteilung des die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses. Die Revision teilt jedoch dessen Inhalt weder zusammenhängend noch vollständig mit. Sie. gibt nur einzelne Sätze seiner Begründung inhaltlich wieder, Derartige auszugsweise Mitteilungen vermitteln jedenfalls kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses.
Es kommt hier noch folgendes hinzu. Das Ablehnungsgesuch wird gestützt auf die Mitwirkung des abgelehnten. Vorsitzenden an dem das Hauptverfahren eröffnenden Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. vom 29. August 1967. Somit - so hat der Generalbundesanwalt, vorgetragen - gehört auch der Inhalt des angeführten Beschlusses zu den "den Mangel enthaltenden Tatsachen". Dem schließt sich der Senat an. Denn nur bei Kenntnis des Beschlusses vom 29. August 1967 kann das Revisionsgericht prüfen, ob die Mitwirkung des Vorsitzenden bei der Beschwerdeentscheidung einen Ablehnungsgrund abgeben kann. Hierzu sind die in der Revisionsbegründung angeführten Sätze und Wendungen aus dem Beschluß vom 29. August 1967 nicht ausreichend.
b)
Hinzuweisen ist nur auf folgendes: Entgegen der Absicht der Revision läßt sich aus der Einfügung des § 23 Abs. 2 StPO und der Änderung des § 354 Abs. 2 StPO nicht herleiten, daß ein Richter, der - wie hier Landgerichtsdirektor Z. - als Berichterstatter an einem vom Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz erlassenen Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hat, nicht mehr in derselben Sache als erkennender Richter tätig werden dürfte. Eine derartige ausdehnende Auslegung des § 23 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist nicht möglich.
2.
Auch soweit die Revision zusätzlich die Verletzung des § 208 StPO rügt, weil das Oberlandesgericht die Angeklagten nicht vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses zu der Erklärung aufgefordert habe, ob sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen wollten, kann die Verfahrensrüge nicht durchdringen. Denn die von der Revision vermißte Aufforderung war den Angeklagten schon gemäß § 201 StPO anläßlich der Mitteilung der Anklageschrift durch den seinerzeit zuständigen Strafkammervorsitzenden zugegangen. Sie brauchte vom Oberlandesgericht nicht wiederholt zu werden. Übrigens ist vor Entscheidung durch das Oberlandesgericht der Verteidiger der Angeklagten ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden und hat sich auch geäußert. Auch ohne die Äußerung war aber das Oberlandesgericht nicht nur zur Eröffnung des Verfahrens befugt, sondern auch ohne nochmalige Anhörung berechtigt, einen größeren als den in der Anklageschrift zugrunde gelegten Umfang derselben Tat anzunehmen.
3.
Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer nicht dem vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag entsprochen hat, den Prokuristen Be. von der Firma M. darüber zu vernehmen, daß diese von dem Produktionsverfahren der Angeklagten keinen Gebrauch gemacht hat, nachdem sie von der Veröffentlichung erfahren hatte. Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung aus den im Urteil angegebenen Gründen nicht von Bedeutung sei. Das ist nicht zu beanstanden.
Ersichtlich geht das Landgericht davon aus, daß der Hilfsbeweisantrag den konkreten Vorwurf der Anklage entkräften sollte, einen Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik dadurch versucht zu haben, daß die Angeklagten im Schadensersatzprozeß gegen die Oberfinanzdirektion der Wahrheit zuwider vortrugen, sie hätten deshalb einen Millionenschaden erlitten, weil infolge der Veröffentlichung durch einen Beamten der Zollbehörde ihr Geschäftspartner H. zurückgetreten sei und ihnen dadurch vergebliche Aufwendungen entstanden seien sowie Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der israelischen Lieferfirma P. In bezug auf diesen Vorwurf war die in das Wissen des Prokuristen Beck gestellte Tatsache in der Tat beweisunerheblich.
4.
Daß die Strafkammer dem Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft, den Oberregierungsrat Beng zu vernehmen, nicht entsprochen hat, kann die Revision schon deshalb nicht rügen, weil dieser Antrag nur für den Fall der beabsichtigten Freisprechung gestellt war, also ausschließlich zur Belastung der Angeklagten und daher die Angeklagten durch die Ablehnung des Antrages nicht beschwert waren (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 4).
5.
Was die Revision außerdem unter Berufung auf §§ 333 Nr. 7, 261, 267 StPO als angebliche Verfahrensbeschwerden vorbringt, ist entweder unzulässig, offensichtlich unbegründet oder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil geprüft, hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt,
1.
Die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung sind nicht vorhanden. Wenn die Angeklagten befürchteten, durch die auszugsweise Veröffentlichung der Zollauskunft im Gordian sei ihre Geschäftsidee wertlos geworden, so können sie doch erkannt haben, daß ihr in der Veröffentlichung nicht mitgeteiltes technisches Herstellungsverfahren nicht entwertet worden war.
Es ist auch nicht widersprüchlich oder unmöglich, daß die Strafkammer den Angeklagten geglaubt hat, sie hätten die Veröffentlichung der Zollauskunft für rechtswidrig gehalten, andererseits aber davon überzeugt war, die Angeklagten hätten gewußt, daß ihnen durch die Veröffentlichung kein Schaden entstanden sei. Die Ansicht der Revision, daß die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung bei dem Betroffenen immer einen Vermögensschaden verursache, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Dementsprechend schließt auch der Umstand, daß die Angeklagten die Veröffentlichung für rechtswidrig hielten, nicht die Feststellung aus, sie hätten genau gewußt, dadurch keinen Vermögensschaden zu haben. Diese Feststellung widerspricht auch nicht den Wahrunterstellungen auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 6 und 10.
2.
Das Landgericht hat ausgeführt, da die Angeklagten ihre unrichtigen Behauptungen bis zur Aussetzung des Schadensersatzprozesses aufrechterhalten haben, liege nicht etwa ein Rücktritt vom Versuch vor. Auch das ist nicht zu beanstanden.
Zwar haben die Angeklagten im Schadensersatzprozeß gegen die Oberfinanzdirektion nur den Antrag auf Zahlung von 6.500 DM gestellt. Den Feststellungsantrag, daß die Beklagten sie von allen Schadensersatzansprüchen der Firma P. freizustellen hätten, haben sie lediglich angekündigt. In der nächsten mündlichen Verhandlung hat ihr Prozeßbevollmächtigter jedoch ausdrücklich erklärt, daß der Feststellungsantrag nicht gestellt werden sollte. Dennoch konnte die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, daß die Angeklagten sich durch das Unterlassen des angekündigten Feststellungsantrages nicht auf die eingeklagten 6.500 DM beschränken, sondern ihren Betrugsplan in vollem Umfang weiterverfolgen wollten.
3.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Noe D. inzwischen mehrfacher Millionär sei. Die Revision beanstandet, daß nicht dargetan sei, wie das Gericht zu dieser Feststellung gelangt sei. Dazu war das Landgericht aber nicht verpflichtet. Die Feststellung wird auch nicht dadurch unmöglich, daß es in den Urteilsgründen heißt, soweit die Angeklagten in Ghana Industrieanlagen fertiggestellt hätten, seien diese nach einem Regierungswechsel nationalisiert worden.
4.
Bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten D. durften seine beiden Geldvorstrafen berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Tatbegehung waren die Strafen noch nicht tilgungsreif; die Verhängung der früheren Geldstrafen lag damals ein bis eineinhalb Jahre zurück. Das konnte zu seinem Nachteil verwertet werden.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. Der Generalbundesanwalt, der sie nicht vertritt, hat ausgeführt:
"Die Strafzumessungsgründe lassen keinen zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.
Das die Sachrüge ergänzende Vorbringen richtet sich unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches und ist daher unbeachtlich."
Dem tritt der Senat bei.
Auch im übrigen entspricht die Entscheidung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann