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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1972, Az.: VIII ZR 147/70

Verwirklichung des Tatbestandes der Verbindung beweglicher Sachen ; Erfüllung des Tatbestandes der Verarbeitung zu einer neuen Sache ; Voraussetzungen für einen Verlust des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 147/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 20.08.1970
LG Braunschweig

Fundstellen

  • DB 1972, 229-231 (Volltext)
  • JZ 1972, 165-167 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 319 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S.-L.-Werke Aktiengesellschaft in B., S.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder F. und M.

Prozessgegner

B. G. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in W. (...), B.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder H., D. und S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, wann der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.

  2. b)

    Zu Fragen, die sich aus dem Zusammentreffen eines einfachen Eigentumsvorbehalts und einer Verarbeitungsklausel zweier Stofflieferanten ergeben.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. August 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Lt. Bestätigungsschreiben vom 17. November 1966 verkaufte die klagende B. G. in Schleswig Holstein an eine Firma O. in München 17.000 Zentner Winterweißkohl, lieferbar in bestimmten Mengen von Dezember 1966 bis März 1967. Für das Geschäft galt folgende Eigentumsvorbehaltsklausel:

"§ 11

Zahlung und Eigentumsvorbehalt

1.
...

2.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

3.
Der Käufer ist berechtigt, die erhaltene Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Falle der Veräußerung vor voller Bezahlung der Ware erwirbt der Verkäufer ohne weiteres in Höhe seines Anspruchs gegen den Käufer dessen Anspruch gegen den Dritten ...

4.
Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf Anfordern die Forderung des Verkäufers sicherzustellen. Im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware findet Ziffer 3 entsprechende Anwendung."

2

Die Firma O. ließ durch eine Krautverwertungsgenossenschaft in Ismaning den Kohl zu Sauerkraut verarbeiten und in 10 kg-Konservendosen abfüllen. Die erforderlichen Dosen lieferte die Beklagte. In den für die Dosenlieferungen maßgeblichen "Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZB) der Beklagten heißt es:

"3. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum mit den nachstehenden Erweiterungen, solange wir gegen Käufer Forderungen aus der Geschäftsverbindung haben.... Be- oder/und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten, d.h. wir werden Eigentümer unter Ausschaltung von § 950 BGB und der Käufer verwahrt diese Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns ..."

3

Im November 1967 stellte die Firma O. ihre Zahlungen ein. Sie strebte zunächst durch einen Treuhänder einen außergerichtlichen Liquidationsvergleich an. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt aus den Kohllieferungen noch eine Forderung von rd. 33.000 DM gegen die Firma O., die Beklagte aus Dosenlieferungen eine Forderung von rd. 125.000 DM. Rd. 30.000 abgefüllte 10 kg-Dosen Sauerkraut lagerten damals noch bei der Krautverwertungsgenossenschaft in Ismaning. Da dort keine geeigneten Lagermöglichkeiten für den Winter bestanden, holte die Beklagte im Einverständnis mit dem Treuhänder der Firma O. und der Klägerin die Dosen Ende 1967 ab und lagerte sie bei sich. Ein Liquidationsvergleich der Firma O. kam nicht zustande, über ihr Vermögen wurde der Konkurs eröffnet. Die Beklagte verwertete die bei ihr lagernden Konserven, auf die der Konkursverwalter der Firma O. keinen Anspruch erhob.

4

Die Klägerin behauptet, aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts Miteigentümerin der Konserven zu 6/11 gewesen zu sein und verlangt von dem Erlös einen Anteil von 19.669,63 DM nebst Zinsen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 16.660,99 DM nebst Zinsen entsprochen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht sieht durch die Herstellung der Sauerkrautkonserven sowohl den Tatbestand der Verbindung beweglicher Sachen im Sinne des § 947 BGB, wie den Tatbestand der Verarbeitung zu einer neuen Sache im Sinne des § 950 BGB als erfüllt an. Es nimmt als Wert der fertigen 10 kg-Konserve 5,26 DM an, und als Wert der zur Herstellung verwendeten Stoffe insgesamt 3,29 DM (davon für die Rohware der Klägerin und die Dose der Beklagten je 1,52 DM). Daraus errechnet es als Wert der Verarbeitung (5,26 - 3,29 =) 1,97 DM. Nach dieser Berechnung verhalten sich demnach Stoffwert zum Wert der Verarbeitung wie 100:60. Dies Verhältnis erfüllt nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB: Der Wert der Verarbeitung sei erheblich geringer als der Wert des Stoffes. Die Eigentumsverhältnisse an den Konserven bestimmten sich deshalb nicht nach § 950 BGB unter Berücksichtigung der Verarbeitungsklausel der Beklagten, sondern ausschließlich nach § 947 BGB, d.h. nach dem Verhältnis des Wertes, den die von den Parteien zur Herstellung der Konserve beigesteuerten Sachen zur Zeit der Verbindung hatten. Das ergebe für die Klägerin (Wert des Kohls: 1,52 DM je Dose) 46,2 % und für die Beklagte (die restlichen) 53,8 %. In diesem Verhältnis sei der Erlös zwischen den Parteien zu teilen, was für die Klägerin einen Anteil von 16.660,99 DM ergebe.

7

2.

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin schon vor der Herstellung der Sauerkrautkonserve, nämlich mit der Herstellung des Sauerkrauts, ihr Eigentum verloren habe. Die Produktion sei ein zweistufiger Vorgang. In der ersten Stufe werde aus Kohl Sauerkraut - eine "neue" Sache im Sinne des § 950 BGB -, in der zweiten Stufe werde aus dem Sauerkraut durch Verfüllung in Dosen die Sauerkrautkonserve. Das Berufungsgericht habe nur die Wertrelationen am Ende der zweiten Stufe festgestellt und deshalb übersehen, daß - möglicherweise - die Klägerin ihr Eigentum an dem Kohl gemäß § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB schon durch die Verarbeitung zu Sauerkraut verloren habe.

8

Die Rüge ist nicht begründet.

9

a)

Das Berufungsgericht hat in einem Auflagebeschluß vom 4. September 1969 den Parteien anheim gegeben, den Produktionsvorgang zu schildern und sich zum Wert des Zwischenproduktes zu äußern. Darauf hat die Beklagte erklärt, zum Produktionsgang im einzelnen keine Angaben machen zu können, und hat sich insoweit auf das von ihr vorgelegte "Konserventechnische Handbuch" berufen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, "aus der Art des Produktionsverlaufes, wie er von der Beklagten dargetan sei, ergebe sich, daß es sich bei der Schnitzelung, Gärung und Füllung um einen einheitlichen Produktionsvorgang handele, der nicht in verschiedene rechtliche Abschnitte zerlegt werden könne." Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

10

Ein Verstoß gegen § 139 ZPO, den die Revision rügt, liegt schon im Hinblick auf den Auflagebeschluß des Berufungsgerichts offensichtlich nicht vor. Zur Begründung eines Verstoßes gegen § 286 ZPO hätte die Revision darlegen müssen, daß das Berufungsgericht aus dem "Konserventechnischen Handbuch" unrichtige Schlüsse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Produktionsvorganges gezogen habe. Die Revision beschränkt sich insoweit auf den Hinweis auf die den Abschnitt X A "Sauerkraut" des Handbuches einleitende Definition: "Sauerkraut ist geschnittener, durch Milsäuregärung gesäuerter Weißkohl." Daraus ist aber gegen eine aus der Verkehrsauffassung zu beurteilende Einheitlichkeit des Produktionsvorgangs nichts herzuleiten. Insbesondere findet sich in dem Handbuch kein Anhalt dafür, daß nach der "Vergärung" (Abschnitt A d des Handbuchs) eine Zäsur im Produktionsgang eintrete, nach der dann als zweite Stufe die "Verpackung" des Sauerkrauts folge. Im Gegenteil: Gegen eine solche Zäsur spricht deutlich, daß bei der Herstellung von "Sterilisiertem Sauerkraut", wie das Handbuch die Sauerkrautkonserven nennt (Abschnitt A d 3), "die Gärung zu einem relativ früheren Zeitpunkt unterbrochen" wird (Handbuch S. 530). Demnach ist die Dauer der Gärung unterschiedlich, je nachdem, welche Verpackung für das Sauerkraut gewählt wird. Das spricht entscheidend gegen die von der Revision für richtig gehaltene Aufspaltung des Produktionsvorgangs in eine erste Stufe, die mit der Vergärung und der "Herstellung" des Sauerkrautes enden würde, und einer zweiten aus der Verpackung bestehenden Stufe. Jedenfalls beruht die dies ablehnende Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf einem Verfahrensfehler.

11

b)

Auch daraus, daß die Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - keine Verarbeitungsklausel mit der Firma O. vereinbart hat, läßt sich nicht schließen, daß die Klägerin schon mit dem Beginn der Verarbeitung ihr vorbehaltenes Eigentum verloren hätte. Die Verarbeitungsklausel verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 950 BGB gegeben sind, das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten in die neue Sache. Aus dem Fehlen einer Verarbeitungsklausel läßt sich aber nicht umgekehrt eine Einschränkung des einfachen Eigentumsvorbehalts in dem Sinne entnehmen, daß dieser schon mit dem Beginn der Verarbeitung der Sache wirkungslos werden soll.

12

Die Klägerin hat demnach ihr Eigentum nicht schon vor der Herstellung des Endproduktes Sauerkrautkonserve verloren.

13

3.

Die Revision wendet sich ferner vergebens gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr vorbehaltenes Eigentum auch nicht durch die Verarbeitung zur Sauerkrautkonserve verloren.

14

a)

Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Wert der Verarbeitung unrichtig errechnet, weil es das Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkte unberücksichtigt gelassen habe (§ 286 ZPO). Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist vielmehr bei seiner Berechnung gerade von dem Vorbringen der Beklagten - und nicht dem der Klägerin - ausgegangen und hat seiner Berechnung auch die Angaben des von der Beklagten vorgelegten "Konserventechnischen Handbuches" zugrunde gelegt. Es hat dabei zutreffend für den Wert der Rohstoffe nicht unbesehen die von den Beteiligten vereinbarten Preise zugrunde gelegt, sondern die wirklichen Werte, zum Teil mit Hilfe eines Sachverständigen, ermittelt. Daß dem Berufungsgericht dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien, hat die Revision nicht aufgezeigt. Auch für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Wert der Konserve 5,26 DM betrug, wovon auf den Stoffwert 3,29 DM und auf den Wert der Verarbeitung 1,97 DM entfielen, so daß also Stoffwert und Verarbeitungswert sich verhielten wie 100:60.

15

b)

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß bei einem solchen Wertverhältnis im Sinne des § 950 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 "der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes." Aus der Fassung des Gesetzes ergibt sich, daß das Gesetz den Verarbeiter, der eine neue Sache herstellt, vor dem (den) Stoffeigentümer(n) bevorzugen will. Deshalb verlieren bei Gleichheit von Stoffwert und Verarbeitungswert die Stoffeigentümer ihr Eigentum und sind auf einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 951 BGB) beschränkt. Das gilt auch dann noch, wenn der Verarbeitungswert geringer, aber nicht "erheblich" geringer ist als der Stoffwert. Diese gesetzliche Regelung trägt der Tatsache Rechnung, daß der Wert (einer Sache und der Verarbeitung) nicht immer exakt mit mathematischer Präzision errechnet werden kann, eine Wertfestsetzung vielmehr häufig Elemente einer subjektiven Schätzung enthält. Aus seiner grundsätzlichen Einstellung, den Verarbeiter zu bevorzugen, schließt deshalb das Gesetz dessen Eigentumserwerb nach § 950 BGB erst aus, wenn der Verarbeitungswert in einem solchen Umfang geringer ist als der Stoffwert, daß die Verkehrsauffassung den Unterschied als erheblich ansieht. Das ist bei einem Verhältnis von 100:60, also bei einer Wertdifferenz von 40 % immer der Fall.

16

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht gemäß § 950 BGB einen Eigentumserwerb der Beklagten aufgrund ihrer Verarbeitungsklausel verneint.

17

c)

Diese Schlußfolgerung bekämpft die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe ihre Verarbeitungsklausel unrichtig ausgelegt. Die Revision möchte, vom Wortlaut abweichend, ihre Verarbeitungsklausel in Nr. 3 ihrer ALZB dahin ausgelegt wissen, daß durch sie nur der zweite Halbsatz des § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB ("sofern nicht der Wert der Verarbeitung ... erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes") abbedungen werde, so daß also nach dieser Klausel die Beklagte in jedem Falle einer Verarbeitung durch die Firma O. - ohne Rücksicht darauf, wie hoch der "Wert der Verarbeitung" war - Alleineigentümerin des Fertigprodukts werden sollte. Eine solche "Teilabdingung" des § 950 BGB entspricht jedoch weder dem Sinn der Klausel, noch wäre sie rechtlich möglich.

18

Die Verarbeitungsklausel ist ein Unterfall des verlängerten Eigentumsvorbehalts. Sie verlängert das an der gelieferten Sache vorbehaltene Eigentum des Verkäufers in die neue Sache für den Fall, daß der Käufer durch Verarbeitung aufgrund des § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird und damit der Lieferant das vorbehaltene Eigentum verliert. Ein solcher Eigentumswechsel wird durch die von der Rechtsprechung anerkannte Verarbeitungsklausel in der Weise ausgeschlossen, daß Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbaren, daß für diesen Fall der Vorbehaltsverkäufer als der maßgebliche Verarbeiter angesehen werden soll, für den der Vorbehaltskäufer verarbeitet. Ist aber der "Wert der Verarbeitung" erheblich geringer als der Stoffwert, und steht deshalb ein Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers als Verarbeiter nach § 950 BGB nicht infrage, so bedarf es nicht einer Verlängerung des Eigentumsvorbehalts, weil ohnehin der Vorbehaltsverkäufer aufgrund seines einfachen Eigentums Vorbehalts das Eigentum an der von ihm gelieferten Sache behält bzw. bei mehreren Stofflieferanten das Miteigentum an der neuen Sache erhält (§ 947 BGB). Daß auch im vorliegenden Fall die Verarbeitungsklausel nur den Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers aufgrund des § 950 BGB verhindern soll, macht der Wortlaut der Nr. 3 der ALZB selbst deutlich, wo der Sinn dieser Klausel authentisch dahin interpretiert wird: "d.h. wir (Vorbehaltsverkäufer) werden Eigentümer unter Ausschaltung von § 950 BGB". Diese Bestimmung soll also "ausgeschaltet" werden, was voraussetzt, daß sie ohne diese Klausel angewandt werden müßte.

19

So wie die Revision die Verarbeitungsklausel ausgelegt haben möchte, zielt sie in Wirklichkeit nicht auf eine Ausschaltung - auch nicht auf eine Teilausschaltung - des § 950 BGB, sondern des § 947 BGB: Die Verarbeitungsklausel soll bewirken, daß andere Stofflieferanten, die unter (einfachem) Eigentumsvorbehalt geliefert haben, ihren nach § 947 BGB entstehenden Miteigentumsanteil an der "einheitlichen Sache" verlieren. Das kann aber die Verarbeitungsklausel - von grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Vereinbarung (§§ 242, 157, 138 BGB) abgesehen - schon aus rechtstechnischen Gründen nicht leisten: Ein Vorbehaltsverkäufer kann mit seinem Vorbehaltskäufer nicht rechtswirksam vereinbaren, daß gegebenenfalls § 947 BGB zum Nachteil eines anderen Lieferanten keine Anwendung finden solle. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Vorbehaltsverkäufer allerdings sich die neue Sache von seinem Vorbehaltskäufer übereignen lassen. Auch eine solche von der Revision angestrebte Umdeutung der Verarbeitungsklausel nutzt aber der Beklagten nichts. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Konserven wurde die Klägerin gemäß § 947 BGB deren Miteigentümerin. Insoweit verfügte die Firma O., wenn man die Verarbeitungsklausel der Beklagten in eine Sicherungsübereignung an die Beklagte nach § 930 BGB umdeutet, als Nichtberechtigte. Die Übereignung an die Beklagte wäre deshalb nach § 933 BGB nur wirksam geworden, wenn "ihr die Sache von dem Veräußerer übergeben wäre". Übergabe im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht nur, daß der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz erlangt, sondern daß er ihn aufgrund der Veräußerung erlangt. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat den Besitz an den Konserven nicht aufgrund der angeblichen Veräußerung seitens der Firma O., sondern lediglich aufgrund einer Treuhandabrede mit dem Treuhänder dieser Firma erlangt. Daß die Beklagte sich später nicht an die Treuhandabrede gehalten hat, nachdem der Versuch eines Liquidationsvergleichs der Firma O. gescheitert war, verändert den Charakter der Besitzüberlassung an die Beklagte ebensowenig wie die Tatsache, daß der Konkursverwalter der Firma O. die Konserven nicht zur Masse gezogen hat.

20

Die Beklagte ist demnach weder nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch aufgrund ihrer Verarbeitungsklausel Alleineigentümerin der Konserven geworden.

21

4.

Die Revision der Beklagten war deshalb - gemäß § 97 ZPO auf ihre Kosten - zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Hoffmann