Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1972, Az.: IV ZR 152/69
Blutalkoholkonzentration; BAK; Absolute Fahruntüchtigkeit; Trunkenheitsfahrt; Fahren im alkoholisierten Zustand; Bewußtseinsstörung; Anscheinsbeweis; Kausalität für den Verkehrsunfall; Ursächlichkeit; Ausfallerscheinungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 152/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 13.06.1969
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 4 AUB
Fundstelle
- VersR 1972, 292-293 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Falle einer absoluten Fahruntüchtigkeit, die auf Alkoholgenuß zurückzuführen ist, handelt es sich stets um eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Ziff. 4 AUB.
- 2.
Dann ist im Wege des Anscheinsbeweises von der Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall auszugehen.
- 3.
Schon eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,3 o/oo rechtfertigt die Annahme der absoluten Fahruntüchtikeit.
- 4.
Wenn ein beträchtlicher Alkoholgenuß feststeht, dann können auch Ausfallerscheinungen, die das Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr erkennen lassen, für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und damit für deren Ursächlichkeit für den Unfall sprechen.
- 5.
Es kann maßgeblich sein, in welcher Art und Weise der Versicherte gefahren ist und wie es zu dem Unfall gekommen ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Juni 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung über 20.000 DM mit Unfallzusatz in gleicher Höhe abgeschlossen. Er verunglückte am 26. August 1966 mit seinem PKW tödlich. Die Parteien streiten darum, ob bei ihm eine Bewußtseinsstörung infolge Trunkenheit bestand, weil hierdurch verursachte Unfälle nach § 3 Ziff. 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen (BVB) vom Schutz der Unfall-Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.
Der Ehemann der Klägerin hatte am Abend vor dem Unfall in einer Gaststätte alkoholische Getränke zu sich genommen. Er verließ das Lokal zusammen mit dem Soldaten G. gegen 0.30 Uhr. Über den Verbleib beider bis 5.40 Uhr ist nichts bekannt. Um diese Zeit befuhr der Ehemann der Klägerin mit G. als Beifahrer die vierspurige Schnellstraße von Saarlouis nach Wallerfangen. Bei dichtem Nebel, der nur 50 bis 60 m Sicht gestattete, durchbrach er eine Absperrung, durch die der Verkehr von der rechten auf die linke Straßenseite umgeleitet wurde. Obwohl die angebrachten zwölf roten Lampen und eine gelbe Blinkleuchte brannten, prallte er mit seinem PKW gegen die 230 kg schweren, zur Sperrung benutzten Betonsockel mit so hoher Geschwindigkeit, daß einige dieser Blöcke zwischen 22 und 65 m weit fortgeschleudert wurden. Der Beifahrer verstarb an der Unfallstelle, der Ehemann der Klägerin laut Leichenschauschein am nächsten Mittag um 12.35 Uhr in einem Krankenhaus, nachdem die Ärzte vergeblich versucht hatten, ihn durch eine sofortige Operation und die Infusion von insgesamt 8,5 l Blut und Blutersatzmitteln zu retten. Eine am Todestage um 17.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 0,84 Promille nach Widmark bzw. 0,81 Promille nach ADH. Der Befund geht vom Todeseintritt um 11.35 Uhr sowie einem angenommenen Körpergewicht von 75 kg aus und enthält den Vermerk, das Ergebnis sei wegen des Zeitverlustes und der vorgenommenen Blutübertragungen nicht zu verwerten.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der zusätzlichen Unfallversicherungssumme von 20.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, ihr Ehemann sei nicht betrunken gewesen und habe die erst seit wenigen Tagen bestehende Absperrung nicht gekannt. Er sei infolge des Nebels und einer irreführenden Leitlinie gegen die Absperrung geraten, die erst nach dem Unfall ausreichend gekennzeichnet worden sei.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin habe schon die genannte Gaststätte angetrunken verlassen und müsse bis zur Unfallzeit noch erhebliche weitere Alkoholmengen zu sich genommen haben. Aus dem Untersuchungsbefund lasse sich, wie das vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. Elbel zeige, trotz der Infusionen auf eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,53 Promille zur Unfallzeit schließen, die zur absoluten Fahruntüchtigkeit und damit zu einer Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff. 4 BVB geführt habe. Hierfür spreche auch der von der Klägerin nicht zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins, der sich aus der sonst unverständlichen Fahrweise ihres Ehemanns, der die Absperrung gekannt haben müsse, ergebe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I
Die Verfahrensrüge der Revision greift im Ergebnis nicht durch.
Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung wäre allerdings verletzt, wenn die zu treffende Entscheidung schon zuvor beraten, beschlossen und womöglich in ihrer endgültigen schriftlichen Form niedergelegt worden wäre, wie dies nach dem versandten Vordruck des Berufungsgerichts besorgt werden könnte. Zwar ist nicht jede vorbereitende Erörterung des Falles in dem zur Entscheidung berufenen Kollegium schlechthin unstatthaft, insbesondere auch dann nicht, wenn sich der Berichterstatter bereits in einem schriftlichen Gutachten geäußert hat. Der Revision ist jedoch darin beizutreten, daß eine solche Vorberatung nicht mit dem Ziel und dem Ergebnis einer festen Meinungsbildung geführt werden darf mit der Folge, daß der Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung als Grundlage der Urteilsfindung ausgeschieden oder doch nur daraufhin überprüft wird, ob er an der bereits bestehenden Meinung des Gerichts noch etwas zu ändern vermag.
Näher braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, weil die Aufklärung durch den erkennenden Senat ergeben hat, daß das Berufungsgericht jedenfalls die vorliegende Entscheidung erst nach der mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen hat. Das haben der Vorsitzende in seiner schriftlichen Äußerung vom 27. Mai 1971 und die damalige Berichterstatterin als Zeugin vor dem Senat bekundet. Hieran zu zweifeln besteht um so weniger Anlaß, als das Berufungsurteil nicht, wie es bei einer schon vorweg beschlossenen Entscheidung nahegelegen hätte, am Tage der letzten mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, sondern erst in einem vierzehn Tage später anberaumten Verkündungstermin. Unter diesen Umständen ist die bestehen gebliebene Ungewißheit bedeutungslos, ob das Berufungsgericht die Sache auch schon vor der mündlichen Verhandlung einmal erörtert hat. Desgleichen kann offen bleiben, ob eine Vorberatung des Gerichts den Grundsatz der mündlichen Verhandlung überhaupt zu verletzen vermöchte, wenn sich die Parteivertreter in dieser gemäß einer bestehenden Übung ausschließlich auf ihre eingereichten Schriftsätze zu beziehen pflegen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Verfahrensverstoß, wenn er zu bejahen gewesen wäre, mit Blick auf § 295 ZPO in der Revisionsinstanz noch gerügt werden konnte.
II
Die Revision mußte jedoch aus sachlichen Gründen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit stets eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff. 4 BVB vorliegt, und daß dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen ist. Die offen gelassene Präge, ob bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille im Unfallzeitpunkt die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, ist zu bejahen. Der Bundesgerichtshof hat auf Grund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse in dem Beschluß BGHSt 21, 157 ausgesprochen, daß Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille unbedingt fahruntüchtig sind. Es besteht kein Grund, entgegen dieser Erkenntnis im Bereich der Unfallversicherung von einem höheren Grenzwert auszugehen (ebenso Prölss/Martin VVG 18. Aufl., § 3 AUS Anm. 4 c), zumal in der strafrechtlichen Entscheidung die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Zuschläge zum Ausgangswert besonders groß bemessen worden sind. Weil es sich lediglich um die Beurteilung einer zurückliegenden Tatsache nach jetzt vorliegenden Erkenntnissen handelt, sind auch die vom Berufungsgericht angedeuteten Bedenken gegen eine "Rückwirkung" der angezogenen Entscheidung gegenstandslos.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Wagner ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Blutalkoholkonzentration bei dem Verunglückten wahrscheinlich 1,5 Promille, mindestens jedoch 1,2 Promille betragen hat. Im Höchstwert stimmt er mit dem Sachverständigen Prof. Elbel überein, der ein Privatgutachten im Auftrag der Beklagten erstattet hat. Hinsichtlich des Mindestwertes nimmt das Berufungsgericht an, daß Prof. Wagner zu 1,3 Promille gelangt wäre, wenn er zuvor gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich des Körpergewichts und der Todesstunde berichtigt hätte. Gleichwohl hat es das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß der Grenzwert von 1,3 Promille erreicht worden ist. Gewiß sind auch Gutachten vom Tatrichter frei zu würdigen; er ist nicht gehalten, sich ihnen in jedem Falle anzuschließen, liegen jedoch, wie hier, zwei eingehende und im Ergebnis weitgehend übereinstimmende Untersuchungen unzweifelhafter Sachkenner vor, so bedarf es gewichtiger und stichhaltiger Gründe dafür, warum sie gleichwohl nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgereicht haben. In dieser Hinsicht gibt das Berufungsurteil zu Bedenken Anlaß, weil die angeführten Zweifelsgründe die gleichen sind, die der gerichtliche Sachverständige nicht nur selbst hervorgehoben, sondern auch durch eine besonders vorsichtige Berechnung berücksichtigt hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Abzugs von 0,3 Promille wegen der umfangreichen Infusionen und der bedachten Möglichkeit eines "Sturztrunks", der nach den Darlegungen des Sachverständigen an dem entscheidenden Effekt der Fahruntüchtigkeit kaum etwas geändert hätte. Die Bedenken des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, die allenthalben betonte Vorsicht des Sachverständigen bei der Beurteilung für möglicherweise nicht ausreichend zu halten. Das war indessen eine Präge, die ohne besondere Sachkunde kaum zu beantworten war und die darum die beantragte Einholung eines Obergutachtens nahegelegt hätte.
Jedenfalls halten die Gründe, aus denen das Berufungsgericht hiervon abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hält es selbst für denkbar, daß ein Obergutachter den kritischen Schätzwert von 0,3 Promille (Abschlag wegen der Infusionen) wissenschaftlich noch besser abzusichern vermöchte. Dies hätte in Verbindung mit den ungewöhnlichen Schwierigkeiten des zu beurteilenden Falles zur Einholung eines Obergutachtens veranlassen müssen, ehe die Beklagte als beweisfällig angesehen wurde. Sicher konnte hierauf nicht mit der Begründung verzichtet werden, die Möglichkeit alkoholhaltigen Spenderblutes mache bei dessen großer Menge jede Berechnung unzuverlässig. Es ist schwerlich vorstellbar, daß die Sachverständigen Prof. Elbel und Prof. Wagner diesen Umstand, der ihre gesamten Untersuchungen illusorisch gemacht hätte, nicht gekannt und herausgestellt hätten, wenn er die Besorgnis des Berufungsgerichts zu rechtfertigen vermöchte. Zumindest hätte die Frage, ob in dieser Hinsicht ein ernstlicher Unsicherheitsfaktor anzunehmen sei, dem gerichtlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt werden müssen, ehe dieserhalb der Versuch einer weiteren Aufklärung als nicht erfolgversprechend unterlassen wurde.
Sollte das Berufungsgericht abermals die Überzeugung gewinnen, daß sich ein Blutalkoholwert von 1,3 Promille oder mehr nicht sicher feststellen läßt, so ist darauf hinzuweisen, daß die Erreichung dieser Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht der einzige Umstand ist, aus dem auf eine Bewußtseinsstörung des Versicherten geschlossen werden kann. Ist ein jedenfalls beträchtlicher Alkoholeinfluß gewiß, so können auch Ausfallerscheinungen bei dem Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit sprechen (Prölss/Martin a.a.O., Anm. 4 e und die dort angeführten Entscheidungen). Es kann dann darauf ankommen, wie der Versicherte gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist (BGH LM § 3 AVB für Unfallversicherung Nr. 4 = VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]). Das Berufungsgericht ist in diesem Sinne nicht auf die Fahrweise des Versicherten eingegangen. Es hat sich insbesondere nicht die Frage vorgelegt, welche Schlüsse aus der offenbar überhöhten Geschwindigkeit bei dem herrschenden dichten Nebel zu ziehen sind, ob sie noch durch den Leichtsinn eines an sich fahrtüchtigen Lenkers erklärbar ist, oder ob sie nach den objektiven Befunden an der Unfallstelle so extrem hoch gewesen sein muß, daß sich der Schluß auf eine völlige Enthemmung des Versicherten und damit auf grobe psychische Ausfälle aufdrängt. Gegebenenfalls wird den Parteien Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen in dieser Richtung zu geben sein.
Wegen der erforderlichen weiteren Aufklärung war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erschien es sachdienlich, von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewährten Befugnis Gebrauch zu machen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz