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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1971, Az.: VII ZR 78/70

Allgemeine Lieferbedingungen der Elektrotechnischen Industrie; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein Gericht bei typischer Anwendbarkeit im gesamten Bundesgebiet; Nachträgliche Baugenehmigung für Flutlichmasten; Behebung des Mangels der statischen Berechnung durch Nachberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1971
Aktenzeichen
VII ZR 78/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.10.1969
LG Wiesbaden

Fundstelle

  • MDR 1972, 410 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Inhaber des Spezialunternehmens für Elektro- und Lichttechnische Anlagen Richard A. O., W.-F., D. Landstraße ...

Prozessgegner

1. Fußballclub Kaiserslautern (FCK) e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Direktor Hans A., Kaiserlautern, B.straße ...

Sonstige Beteiligte

Stadt Kaiserslautern,
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. J.

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung der Bestimmungen IX Nr. 1 und Nr. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie (sog. Grüne Lieferbedingungen).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Oktober 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Feststellungsklage stattgegeben hat.

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis vor dem Landgericht.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat auf Grund seines Angebots vom 15. Februar 1963 im Fußballstadion des Klägers eine Flutlichtanlage errichtet. Dem Angebot lagen die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektrotechnischen Industrie" (sog. Grüne Lieferbedingungen, abgekürzt "GL") zugrunde.

2

Der Beklagte hatte dem Kläger eine statische Berechnung der Flutlichtmasten übergeben, die von einem Dr. Ing. S. erstellt und von dem Prüfingenieur Dr. Ing. Z. in Wiesbaden geprüft war. Diese statische Berechnung geht von den Windlastannahmen nach den Normen VDE 0210 - 5.62 aus, die den "Bau von Starkstrom-Freileitungen" betreffen. Die statische Berechnung hat der Bauaufsichtsbehörde vorgelegen. Eine Baugenehmigung zur Errichtung der Flutlichtanlage war jedoch nicht beantragt und ist auch nicht erteilt worden.

3

Am 14. Dezember 1963 fand das erste Spiel unter Flutlicht statt.

4

Als bekannt wurde, daß ein vom Beklagten in Leverkusen erstellter Flutlichtmast umgeknickt war, forderte das Bauaufsichtsamt mit Schreiben vom 28. Februar 1966 vom Beklagten eine geprüfte statische Berechnung. Auch dem Kläger teilte es mit, die Standsicherheit der Anlage müsse überprüft werden. In der Folgezeit bemühte sich das Bauaufsichtsamt zunächst um Klärung der Frage, ob die ihm vorgelegte, nach VDE erstellte statische Berechnung anerkannt werden könne. Als jedoch die Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium am 22. August 1967 dies endgültig verneinte und auf einer statischen Berechnung nach DIN 1055 bestand, forderte der Kläger den Beklagten auf, eine statische Berechnung nach den DIN-Normen vorzulegen. Der Beklagte war hierzu nur zu Lasten des Klägers bereit.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Erstellung einer statischen Berechnung nach den DIN-Vorschriften zu verurteilen und festzustellen, daß dieser verpflichtet sei, alle sich auf Grund dieser statischen Berechnung ergebenden Änderungen an der Flutlichtanlage vorzunehmen und etwaige Auflagen des Bauaufsichtsamts zu erfüllen.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht, die von ihm erstellten Masten seien standsicher, jedenfalls seien Mängelansprüche nach IX GL verjährt.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat im Revisionsverfahren der Stadt Kaiserslautern den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erstellung und Lieferung einer mangelfreien statischen Berechnung der Flutlichtmasten zu den vom Beklagten im Vertrag übernommenen Leistungen (§ 633 BGB) gehören. Diese geschuldeten Leistungen habe der Beklagte mangelhaft erfüllt, weil er die statische Berechnung nach den VDE-Vorschriften für den Bau von Starkstrom-Freileitungen statt nach den DIN-Vorschriften über Lastenannahmen im Hochbau erstellt habe.

9

Mängelansprüche des Klägers erachtet das Berufungsgericht durch IX GL weder für ausgeschlossen noch für verjährt.

10

II.

IX GL trägt die Überschrift: "Haftung für Mängel" und lautet: "Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:

1.
Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

...

5.
Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren."

11

Das Berufungsgericht hält IX GL auf Ansprüche wegen Mängel der statischen Berechnung nicht für anwendbar. Diese Bestimmung betreffe nach ihrem Wortlaut nur Mängel an einzelnen Bauteilen, nicht dagegen die statische Berechnung. Die vom Beklagten in das Vertragsverhältnis eingeführten Lieferbedingungen seien zu dessen Lasten eng auszulegen.

12

Die Revision stellt diese Auslegung zur Nachprüfung.

13

1.

Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektrotechnischen Industrie kann das Revisionsgericht frei auslegen, weil sie als typische Geschäftsbedingungen im ganzen Bundesgebiet Anwendung finden (vgl. u.a. BGH VII ZR 134/60 vom 2. Dezember 1961; VII ZR 165/63 vom 6. Juli 1964; VII ZR 176/66 vom 5. Mai 1969; VII ZR 150/68 vom 23. April 1970).

14

2.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die statische Berechnung nicht von der Bestimmung IX, Ziff. 1 GL erfaßt wird, wonach bestimmte Ansprüche des Bestellers auf unentgeltliche Ausbesserung oder Neulieferung 12 Monate nach dem Gefahrübergang ausgeschlossen sind, ist beizutreten. Die statische Berechnung gehört nicht zu den vom Beklagten zu liefernden Teilen, "die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden" können. Darunter fallen nur Teile des eigentlichen Bauwerks. Jedenfalls zwingt der Wortlaut von IX Ziff. 1 nicht zu einer weitergehenden Auslegung.

15

3.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger auf Grund der nach den VDE-Normen erstellten statischen Berechnung die Baugenehmigung für die Flutlichtmasten nicht nachträglich erhalten kann. Ob die aufgestellten Masten die erforderliche Standfestigkeit besitzen oder verstärkt werden müssen, sei an Hand der DIN-Normen 1055 zu ermitteln. Dem Berufungsgericht ist deshalb zuzustimmen, daß die vom Beklagten vor der Aufstellung der Masten vorgelegte statische Berechnung nach VDE-Normen für den vertraglich vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist und somit schon aus diesem Grunde einen Mangel aufweist. Dieser Mangel haftet der statischen Berechnung als solcher auch dann an, falls die Masten trotz der Berechnung nach den VDE-Normen die erforderliche Standsicherheit besitzen sollten.

16

4.

Da der dem Kläger somit zustehende Anspruch auf Behebung des Mangels der statischen Berechnung (§ 633 BGB) durch Nachberechnung an Hand der DIN-Normen - wie oben Ziff. 2 ausgeführt - der Ausschlußbestimmung IX Ziff. 1 GL nicht unterliegt, kann er schon deswegen auch von der Verjährungsbestimmung IX Ziff. 5 GL nicht erfaßt werden, denn diese greift nur ein, wenn ein Mangel i.S. der Ziff. 1 gegeben ist.

17

5.

Der weder durch IX Ziff. 1 GL ausgeschlossene noch nach Ziff. 5 verjährte Anspruch des Klägers auf Erstellung einer statischen Berechnung nach den DIN-Normen ist auch nicht nach gesetzlicher Vorschrift verjährt. Die Verpflichtung des Beklagten, die erforderliche statische Berechnung zu liefern, besteht neben der Verpflichtung zur Erstellung der Flutlichtmasten.

18

Für Ansprüche wegen Verletzung dieser Nebenpflicht gelten dieselben gesetzlichen Verjährungsvorschriften wie für Ansprüche wegen Mängel der Masten. Da die Flutlichtmasten Bauwerke i.S. des § 638 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH VII ZR 5/70 vom 16. September 1971 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen -), unterliegen auch Ansprüche wegen Mängel der statischen Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB. Diese war bei Erhebung der Klage im März 1968 noch nicht abgelaufen, da die Abnahme der gesamten Leistung in der erstmaligen Benutzung der Flutlichtanlage im Dezember 1963 liegt.

19

III.

Die Verpflichtung des Beklagten, alle auf Grund der gemäß den DIN-Vorschriften erstellten statischen Berechnung möglicherweise erforderlich werdenden Änderungen und Ergänzungen der Flutlichtanlage selbst auf seine Kosten vorzunehmen, hält das Berufungsgericht ebenfalls weder durch IX Ziff. 1 GL für ausgeschlossen noch nach IX Ziff. 5 für verjährt.

20

Ziff. 1 wendet es nicht an, weil sich auf Grund der Berechnung nach den DIN-Vorschriften herausstellende Mängel der Masten von vornherein bestanden hätten, die Masten also nicht infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart unbrauchbar geworden seien.

21

Gegen diese Auslegung der Ziff. 1 wendet sich die Revision mit Recht. Zwar ist in Ziff. 1 von Teilen die Rede, die "unbrauchbar werden". Da die Ursache hierfür aber ein vor dem Gefahrübergang liegender Umstand sein muß, insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung als Ursache genannt sind, sind in Ziff. 1 Mängel gemeint, die schon vor dem Gefahrübergang verborgen vorhanden waren, aber erst danach erkennbar werden. Zeigen sich solche Mängel nicht innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrübergangs gerechnet, so ist der Besteller nach Ziff. 1 mit dem ihm nach Wahl des Lieferers zustehenden Anspruch auf unentgeltliche Ausbesserung oder Neulieferung mangelhafter Teile ausgeschlossen. Für erst später erkennbar werdende Mängel braucht der Lieferer nach den Lieferbedingungen nicht mehr einzustehen.

22

Da sich eine nach den DIN-Normen nicht gegebene erforderliche Standfestigkeit der Flutlichtmasten nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Gefahrübergang gezeigt hat, ist der Kläger mit einem Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung der Masten ausgeschlossen. Die Frage, ob ein solcher Anspruch verjährt ist, kann sich demnach nicht mehr erheben.

23

IV.

Dem Anspruch des Klägers auf Erstellung einer statischen Berechnung nach DIN 1055 steht nicht entgegen, daß ein sich nach dieser Berechnung ergebender Anspruch auf Änderung der Masten durch Zeitablauf ausgeschlossen ist. Die statische Berechnung nach DIN 1055 kann dem Kläger gegenüber dem Bauaufsichtsamt den Nachweis ermöglichen, daß die nach den VDE-Bestimmungen berechneten Masten die erforderliche Standsicherheit besitzen oder, falls dies nicht zutrifft, ergeben, welche Änderungen an den Masten vorgenommen werden müssen.

24

V.

Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Feststellungsklage stattgegeben hat. Diese ist als unbegründet abzuweisen, die weitergehende Revision ist zurückzuweisen.

25

Die Kosten seiner Säumnis vor dem Landgericht treffen den Beklagten, Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10 zu tragen (§§ 91, 92, 97, 344 ZPO).

Rietschel
Erbel
Vogt
Schmidt
Girisch