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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1971, Az.: NotSt (Brfg) 3/70

Dienstvergehen durch einen Notar; Unzulässige Beurkundung von Vereinbarungen; Unterlassen der Amtshilfe bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung ; Beurkundungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs; Verstoß gegen die umfassende Betreuungspflicht und Belehrungspflicht; Wahrung der Unparteilichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1971
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 3/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.04.1970

Verfahrensgegenstand

Dienstvergehen

Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen -
hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt,
Bundesrichter Braxmaier,
Notar Wolff,
Notar Dr. Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1970 wird verworfen, jedoch wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin gefaßt:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Notar insoweit auferlegt, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt worden ist; im übrigen werden sie dem Land auferlegt.

Die Kosten der Berufung hat der Notar zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den beschuldigten Notar wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 5.000 DM und einem Verweis verurteilt. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Notars hat die erneute Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof folgendes ergeben:

2

I.

Der beschuldigte Notar ist seit dem Jahre 1950 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Unna und dem Landgericht Dortmund zugelassen sowie mit Erlaß vom 14. März 1956 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Unna zum Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Unna bestellt.

3

Die Anwalts- und Notariatspraxis entwickelten sich so günstig, daß der Notar seit 1962 der Arbeitsbelastung nicht mehr voll gewachsen war. Er beschäftigte durchweg vier Angestellte und einzelne Lehrlinge sowie daneben einen Bürovorsteher, zuletzt den Zeugen K., dessen Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal aber nicht reibungslos war. Gelegentlich hatte der Notar auch Referendare oder Volljuristen als Mitarbeiter, doch gelang es ihm nicht, einen ständigen Sozius zu halten. Der Gesundheitszustand des Notars verschlechterte sich seit 1962. In den Jahren 1963 und 1964 hatte er mehrfach einen Kollaps. Am 12. Dezember 1966 erlitt er bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch mit Hirnquetschung. Als Folge dieses Unfalles bestanden lange Zeit eine mittelschwere Hirnleistungsschwäche sowie eine endogene Depression, die zeitweise zu einer Verhandlungsunfähigkeit des Notars für diese Sache führte. Auf Antrag der Einleitungsbehörde wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Unna vom 31. Juli 1968 für den Notar für dieses Verfahren ein Pfleger bestellt, und zwar zunächst der Rechtsanwalt und Notar Hans Gr. aus U. und seit dem 10. Dezember 1971 der Rechtsanwalt und Notar Walter S. aus H..

4

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars hatten sich entsprechend entwickelt. Er hatte bis 1965 jeweils über 50.000 DM Einkommen aus seiner Praxis jährlich versteuert. Seit 1966 sank das Einkommen erheblich; für die Jahre 1967 und 1968 versteuerte er nur rund 18.000 DM bzw. 14.000 DM. Nach Auffassung des Notars ist das die Folge seiner Krankheit und des Unfalls, deren Kosten er von dritter Seite nicht erstattet verlangen kann.

5

II.

1.

Die Beanstandungen der Notariatsprüfungen.

6

a)

Der Landgerichtspräsident Dortmund hat in den Jahren 1958, 1962, 1963 und 1965 das Notariat des Beschuldigten prüfen lassen. Dabei haben sich verschiedene Beanstandungen ergeben, die im angefochtenen Urteil im einzelnen im Abschnitt IV A bis G dargestellt sind. Es handelt sich insbesondere um folgendes:

7

Die Generalakten waren nicht ordnungsmäßig geführt; der Notar hatte seine Angestellten nicht vorschriftsmäßig auf Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet; er hatte die Bestimmungen über Behandlung von Fremdgeldern nicht immer beachtet und das Verwahrbuch sowie das Massenbuch nicht vorschriftsmäßig geführt, auch nicht für jede Masse ein besonderes Anderkonto angelegt; die Führung der Urkundenrolle entsprach nicht immer den Vorschriften; die Bestimmungen über Erkennungszeugen waren gelegentlich mißachtet; die Formvorschriften über die Errichtung und Behandlung der Urkunden waren hin und wieder verletzt; mehrfach waren Verfügungen von Todes wegen nicht unverzüglich an das Amtsgericht weitergeleitet und die Benachrichtigung des Standesbeamten unterblieben; die Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Urkunden waren gelegentlich mißachtet; der Notar war in zwei Fällen als Notar tätig geworden, obwohl er Prozeßbevollmächtigter eines Beteiligten und daher von der Notariatstätigkeit ausgeschlossen war.

8

b)

Der Notar gibt diesen Sachverhalt zu und entschuldigt sich mit Arbeitsüberlastung, Krankheit und der Unerfahrenheit seines ersten Bürovorstehers.

9

c)

Die festgestellten Beanstandungen enthalten schuldhafte Verletzungen der Amtspflichten des Notars. Es handelt sich durchweg um Verstöße gegen die Bestimmungen der Dienstordnung für Notare, deren Einhaltung Amtspflicht des Notars ist. Gewiß wogen die bei der ersten Prüfung festgestellten Beanstandungen nicht schwer, weil weder der Notar noch sein erster Bürovorsteher genügend Erfahrung besaßen. Aber der Notar mußte nach dem ersten Prüfungsbericht mit Sorgfalt darauf achten, daß die Mängel sich nicht wiederholten.

10

Dieses Versehen war schon schwerer.

11

Ernster wiegt es auch, daß der Notar in zwei Fällen eine Vereinbarung beurkundet hat, obwohl er in diesen Sachen Prozeßbevollmächtigter eines der Beteiligten war. Er war insoweit von der Urkundentätigkeit nach der dmals noch geltenden Vorschrift in § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNotO ausgeschlossen. Hierzu hat der Notar in der Berufungsverhandlung erklärt, ihm seien die Bestimmungen bekannt gewesen, wonach ein Prozeßbevollmächtigter nicht in derselben Angelegenheit als Notar tätig werden dürfe, doch sei ihm im Drange der Geschäfte nicht aufgefallen, daß ein solcher Fall vorgelegen habe, zumal sein Bürovorsteher die Urkunden vorbereitet habe. Diese Einlassung konnte dem Notar nicht widerlegt werden, so daß auch insoweit nur Fahrlässigkeit vorliegt.

12

2.

Die mangelhafte Erledigung von Beanstandungen und Berichtsaufträgen.

13

a)

Die anläßlich der Notariatsprüfungen erhobenen Beanstandungen wurden dem Notar durch den Landgerichtspräsidenten regelmäßig zur Stellungnahme und Erledigung mitgeteilt. Der Notar hat wiederholt die ihm gesetzten und auf seinen Wunsch mehrfach verlängerten Fristen nicht eingehalten. Auf die ihm zur Stellungnahme zugeleitete Dienstaufsichtsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. M. aus H. im Falle N. & Co. vom Dezember 1962 hat der Notar ebenfalls die ihm gesetzten Fristen ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten. Schließlich hat der Notar mehrfach der Wahrheit zuwider die Erledigung der bei den Prüfungen festgestellten Beanstandungen gemeldet oder sonstige unrichtige Angaben gemacht, insbesondere in seinen Berichten an den Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai 1958 und 29. November 1962.

14

b)

Der Notar gibt diesen Sachverhalt zu. Er entschuldigt sich ebenfalls mit seiner Überlastung und Krankheit; bezüglich der falschen Berichte will er gutgläubig gewesen sein, da er seinem Bürovorsteher K. die Erledigung übertragen und die ihm zur Unterschrift vorgelegten Berichte für zutreffend gehalten habe. Diese Einlassung kann dem Notar nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden.

15

c)

Der Notar hat damit wiederum fahrlässig seine Amtspflichten verletzt. Denn es gehört zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und über § 93 BNotO hinaus die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie erforderte Berichte fristgemäß zu erstatten. Das folgt aus der Amtsstellung eines Notars und der im Gesetz vorgesehenen staatlichen Aufsicht. Der Notar mußte sich trotz seines angegriffenen Gesundheitszustandes und trotz seiner Überlastung um die Erledigung der Beanstandungen und insbesondere die Einhaltung der Berichtsfristen kümmern, die ihm vielfach großzügig verlängert wurden. Jedenfalls können so häufige und erhebliche Fristüberschreitungen nicht entschuldigt werden. Ein Notar muß sich auch nach Erhebung so vieler Beanstandungen persönlich vergewissern, ob die festgestellten Mängel wirklich erledigt sind, schon um die Gewißheit zu haben, daß sein Büro die gleichen Fehler nicht wieder begeht. Die Erstattung falscher Berichte, die gegen die Wahrheitspflicht des Notars als Organ der Rechtspflege verstößt, ist daher als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

16

3.

Auswärtsbeurkundungen.

17

a)

Der Notar hat ferner wiederholt ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ohne hinreichenden Grund eine Amtstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirkes (des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm) ausgeübt, nämlich zweimal in Dänischenhagen bei Kiel im Jahre 1960, zweimal in Kiel im Jahre 1960 und 1961, zweimal im Jahre 1961 im Kreise Rendsburg, in fünf Beurkundungsfällen in den Jahren 1960/1963 in Wuppertal. Ferner ist er in 63 Fällen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes, nämlich in Kamen in den Jahren 1962/1963 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Bauträger-Treuhandgesellschaft "E. H." in K. amtlich tätig geworden.

18

b)

Der Notar gibt diesen Sachverhalt zu.

19

c)

Der Notar hat damit gegen seine Amtspflichten verstoßen.

20

Mit Ausnahme der Fälle in Kamen hat der Notar § 11 Abs. 2 BNotO verletzt; danach darf er außerhalb seines Amtsbezirkes Amtshandlungen nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt. Diese Ausnahmefälle lagen nach den Angaben des Notars nicht vor.

21

Kamen liegt allerdings im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, also im Amtsbezirk des Notars. Hier hat der Notar jedoch gegen die Pflicht verstoßen, seine Amtstätigkeit auf den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes, nämlich den Bezirk des Amtsgerichts Unna zu beschränken (§ 27 Nr. 3 der AVNot NW vom 11. April 1961 - JMBl 97; § 8 der von der Bundesnotarkammer aufgestellten allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare vom 8. Dezember 1972; BGH NotSt [Brfg] 2/65 vom 20.12.1965 = LM StS Nr. 1 zu § 11 BNotO). Berechtigte Gründe zur Amtsausübung außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes liegen auch hier nicht vor.

22

Richtig sind dabei die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß eine unzulässige Auswärtsbeurkundung auch in den Fällen vorliegt, in denen der Notar bei der Unterschriftsbeglaubigung zwar die Echtheit der Unterschrift erst in Unna beglaubigt hat, aber die Unterschrift vorher in Kamen vor ihm vollzogen oder anerkannt war. Denn die Beglaubigung einer Unterschrift setzt sich für den Notar aus zwei Teilakten zusammen: Der erste Teil besteht in der Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift "in Gegenwart" des Notars (§ 183 Abs. 1 FGG, jetzt § 40 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 - BGBl I 1513); der zweite Teil ist der Vermerk des Notars nach § 183 Abs. 2 FGG (jetzt §§ 39, 40 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes), daß er die Echtheit der Unterschrift einer bestimmten Person beglaubigt. Die beiden Teile sind Amtshandlungen des Notars, also auch die amtliche Kenntnisnahme von der Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift; deshalb muß der Notar sich auch insoweit an die Grenzen seines Amtes und seines Bezirkes halten.

23

In allen dienen Fällen hat der Notar, wie er zugibt, bewußt gegen diese Pflichten verstoßen. Er wußte, daß er zu einer Amtstätigkeit außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes in diesen Fällen nicht befugt war. Er hat insoweit vorsätzlich gehandelt.

24

4.

Fall J./N..

25

a)

Die Firma M. N. & Co. aus B. ein Einfuhrunternehmen für Getreide, stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann Walter J. aus Hamm. Im Spätsommer 1962 verhandelte J. mit der Firma über zusätzliche Lieferungen im Werte von über 1/2 Million DM gegen Wechsel. Die Firma, die bis dahin nur gegen sofortige Kasse geliefert hatte, verlangte Sicherheiten von rund 1 Million DM. Am 9. September 1962 bot J. dafür Grundschulden an Grundstücken in H. an, die er von den Eheleuten Be. gekauft hatte.

26

Walter J. hatte diese landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in H. durch zwei Verträge im Jahre 1960 und 1961 in der Hoffnung auf spätere Verwertung als Bauland gekauft. Notar D. in H. hatte die Verträge beurkundet. J. hatte rund 130.000 DM angezahlt. Der Notar D. schaltete den beschuldigten Notar ein, als die Erteilung der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde auf Schwierigkeiten stieß. Der Beschuldigte konnte auch die Genehmigung nicht erreichen und hatte deshalb im Einvernehmen mit den Beteiligten schließlich Vorbereitungen getroffen, um den Grundbesitz durch Zwangsversteigerung an J. gelangen zu lassen. Dazu hat der Notar Vollstreckungsbefehle über 37.500 DM und 100.000 DM gegen die Eigentümer erwirbt und dafür zwei Zwangshypotheken eintragen lassen, nämlich am 28. Juni 1962 über rund 38.000 DM und Anfang Oktober 1962 über 100.000 DM. Auf Grund des ersten Vollstreckungsbefehls wurde am 20. Juli 1962 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.

27

J. verhandelte am 9. September 1962 mit den Bevollmächtigten No. und Mi. der Firma N. & Co. Er bot ihnen nun Grundschulden von 600.000 DM auf dem Grundbesitz in H. an, machte aber ausdrücklich darauf aufmerksam, daß er noch nicht als Eigentümer des Grundstückes eingetragen sei. Am Nachmittag des 10. September 1962 erschienen J., No. und Mi. im Büro des beschuldigten Notars. Dieser hatte auf fernmündliche Unterrichtung durch J. bereits Anträge auf Eintragung von sechs Eigentümergrundschulden über je 100.000 DM auf den Grundstücken in H. vorbereitet. In einer weiteren Urkunde trat J. die Grundschulden an die Firma N. & Co. ab. Der Notar beglaubigte auf beiden Urkunden die Unterschriften J.. Auf die Frage von Mi., wielange es wohl noch bis zum Eigentumsübergang dauern könne, nannte der Beschuldigte eine Spanne von 3 bis 4 Wochen, ohne sich auf diese Frist aber festzulegen. Mi. fragte den Notar dann weiter, ob es nicht möglich sei, für die Zwischenzeit eine wirkliche Sicherheit für die Firma zu schaffen; er verwies dabei auf die aus dem Kaufvertrag und der Anzahlung entstandenen Ansprüche des J.. Darauf entwarf und beurkundete der Notar einen sogenannten Zwischenvertrag (Urkundenrolle Nr. .../1962), wonach J. seine sämtlichen Ansprüche aus den Kaufverträgen mit den Eheleuten Be. an die Firma N. & Co. bis zur Verschaffung der Grundschulden abtrat. Der Notar unterließ es jedoch, die Vertreter der Firma darüber aufzuklären, daß die Kaufverträge kaum durchführbar waren, weil die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nicht zu erreichen war und J. es deshalb unternommen hatte, die Grundstücke auf dem Weg über eine Zwangsversteigerung zu erwerben. Er unterließ auch Hinweise darauf, daß der Grundbesitz gerade auf rund 64.000 DM taxiert worden war, daß das Zwangsversteigerungsverfahren schwebte, für J. bereits eine Zwangshypothek in Höhe von über 37.500 DM eingetragen war und die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek von mehr als 100.000 DM bevorstand. Der Notar erörterte auch nicht die Möglichkeit der Abtretung dieser bereits titulierten und teilweise dinglich gesicherten Rückzahlungsansprüche des J. gegen die Eigentümer. Im Gegenteil versicherte der Notar am Schluß der Verhandlung, nach Lage der Dinge sei eine bessere Lösung nicht möglich, das ganze sei eine faire Lösung, und man könne hoffen, daß auf dem Gelände bald ganze Häuser entstehen würden. Allerdings nahm der Notar in die Urkunde unter III einen Passus auf, daß Walter J. unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens zu allen Maßnahmen und Erklärungen - auch gegenüber dem Amtsgericht - ermächtigt wurde, die erforderlich würden, um die Ansprüche des Käufers aus den Kaufverträgen zu verwirklichen und die Eintragung der Grundschulden herbeizuführen. Im Anschluß daran beurkundete der Notar einen weiteren Vertrag über die befristete Sicherungsübereignung eines Warenlagers an die Firma N. & Co.

28

Am 13. November 1962 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen von Walter J. eröffnet. Die Firma N. & Co. fiel mit erheblichen Beträgen im Konkursverfahren aus, nahm aber den Notar mit Erfolg auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Der beschuldigte Notar ist rechtskräftig zur Zahlung von 48.000 DM verurteilt; davon hat er nach seiner Angabe rund 9.000 DM als Selbstbeteiligung an seiner Haftpflichtversicherung bezahlt. Eine weitere Verurteilung zur Zahlung von 100.000 DM ist noch nicht rechtskräftig; davon müßte der Beschuldigte den größten Teil selbst tragen, weil seine Versicherung nicht so weit reicht.

29

b)

Der Notar gibt den äußeren Ablauf der Vorgänge zu. Er behauptet aber über den Hergang bei den Beurkundungen am 10. September 1962 folgendes:

30

Er habe den Beteiligten eröffnet, daß bis zum Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch J. noch erhebliche Vorgänge abgewickelt werden müßten und dazu unter Umständen erhebliche Zeit verstreichen werde. Er meine, daß er dabei auch von der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde gesprochen habe. Das Zwangsversteigerungsverfahren habe er allerdings nicht erwähnt; das sei ihm im Augenblick nicht mehr gegenwärtig gewesen. Er sehe ein, daß er nicht richtig gehandelt habe, aber er habe nichts bewußt verschwiegen; er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern nur nicht genau genug gearbeitet.

31

Der Senat kann dieser Einlassung des Beschuldigten nach dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme nicht folgen. Für den Notar waren diese ganze Verhandlungen, wie er zugab, kein alltägliches Geschäft: auch die anfallenden Gebühren waren nicht unerheblich. Er hatte sich mit dem Schicksal der Grundstücke so vielfältig und noch kurz zuvor befaßt, daß ihm nach der Überzeugung des Senats bei der neuen längeren Verhandlung über diesen Grundbesitz der Stand der Dinge mit ihren auffallenden Einzelheiten einfach nicht entfallen sein konnte. Der Zeuge Walter J. hat zwar vor dem Untersuchungsführer und bei weiteren Vernehmungen ebenfalls angegeben, der Notar habe von den Schwierigkeiten mit der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung und dem möglichen Weg einer Zwangsversteigerung berichtet; er meine auch, der Notar habe von den Sicherungshypotheken gesprochen. Im Zivilprozeß hat er diese Angaben bereits abgeschwächt. Entscheidend ist aber, daß die Zeugen Mi. und No. immer wieder eindeutig bekundet haben, von der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung, den dadurch entstandenen Schwierigkeiten, den Vorbereitungen für eine Zwangsversteigerung und den Sicherungshypotheken sei kein Wort gesprochen; sie hätten sich dann um weitere Sicherungen bemüht. Das ist bei dem sonstigen umsichtigen Verhalten gerade des Zeugen Mi. naheliegend. Diese Zeugen haben ihre Aussagen auch beschworen.

32

c)

Bei dieser Sachlage hat sich der Notar einer weiteren ernsten Pflichtverletzung schuldig gemacht.

33

Der Notar hatte am 10. September 1962 Aufträge sowohl von Walter J. als auch von der Firma N. & Co. angenommen. Er hat insbesondere den sogenannten Zwischenvertrag beurkundet, also eine Urkunde aufgenommen, die Erklärungen auch der Firma N. & Co. enthielt, so daß die Vertreter dieser Firma ebenfalls für den Notar "Beteiligte" bei den Amtshandlungen waren (§§ 24, 26 BNotO; § 172 FGG; jetzt § 6 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes). Der Notar hatte damit Betreuungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber den Vertretern der Firma N.. Der Notar wußte, daß J. zur Durchführung eines weittragenden Geschäfts Sicherungen von rund 1 Million DM für die Firma N. & Co. leisten oder schaffen sollte. Mi. und No. hatten erkannt, daß die Grundschulden auf dem Grundbesitz in H. der Firma nur geringe Sicherheit boten, weil Eigentümer des Grundstücks noch die Eheleute Be. waren. Mi. hatte den Notar gefragt, wielange es bis zum Eigentümerwechsel noch dauern würde, und hatte dann ausdrücklich weiter gefragt, ob nicht für die Zwischenzeit eine "wirkliche Sicherheit" für die Firma geschaffen werden könnte. Darauf kam es zu der Abtretung der Ansprüche von Junker durch den Zwischenvertrag.

34

Der Notar hat damit seine Amtspflichten verletzt. Denn der Notar ist nach § 14 BNotO "unparteiischer Betreuer" aller Beteiligten; als solcher hat er eine umfassende Betreuungs- und Belehrungspflicht. Er muß die Belange aller an einem Vertragswerk Beteiligten wahrnehmen und darf nicht eine Partei bevorzugen oder benachteiligen, insbesondere bei einem Vertragswerk, das dem Ausgleich widerstreitender Interessen mehrerer Beteiligter dient. Er muß bei der Beratung und Belehrung strengste Unparteilichkeit wahren. Diese Belehrungspflicht folgt zunächst aus § 26 BNotO, wonach der Notar darauf Bedacht zu nehmen hat, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene oder ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Neben dieser Pflicht zur Rechtsbelehrung hat die Rechtsprechung aus der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars eine weitere allgemeine "betreuende Belehrungspflicht" entwickelt. Anlaß zur Ausübung dieser neben der Rechtsbelehrung bestehenden Pflicht ist dann gegeben, wenn besondere Umstände vermuten lassen, daß ein Beteiligter durch das Geschäft einen Schaden erleiden kann, dessen er sich nicht bewußt ist. Der Notar als unparteiischer Träger vorsorgender Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, daß Beteiligte in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung vermieden werden kann (BGH DNotZ 1954, 329; VersR 1962, 353; BGH Warn 1968 Nr. 177; BGH DNotZ 1969, 173; BGHZ 56, 26). Schon aus der Rechtsbelehrungspflicht folgt mehr als nur die Belehrung über die rechtliche Tragweite, sondern auch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, weil der Notar nur nach Aufhellung der tatsächlichen Hintergründe des Vorganges und der vollen Aufklärung der Beteiligten den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die richtige sowie ihrem Anliegen gerecht werdende rechtliche Form bringen kann.

35

Zwar braucht der Notar im allgemeinen über die wirtschaftliche Seite eines Geschäftes die Beteiligten nicht zu belehren, weil er kein Wirtschaftsberater ist; aber hier ging es gerade um den Auftrag an den Notar, für ein umfangreiches Kreditgeschäft der Firma N. die rechtliche Möglichkeit einer Sicherung zu schaffen. Ein derartiger Auftrag erforderte die vollständige und wahrheitsgemäße Aufklärung über die Möglichkeiten von Sicherungen.

36

Gegen diese Pflichten hat der beschuldigte Notar hier verstoßen, weil er die Vertreter der Firma N. nicht darüber belehrte, daß die sechs Grundschulden von je 100.000 DM auf dem Grundbesitz H. keinerlei Sicherheit boten, weil die Grundstückskaufverträge aller Voraussicht nach keine Wirksamkeit erlangen konnten, da die erforderliche landwirtschaftsrechtliche Genehmigung nicht mehr zu erwarten war. Der Notar mußte weiter darauf hinweisen, daß J. deshalb bereits mit dem Eigentümer verabredet hatte, den Grundbesitz zur Zwangsversteigerung zu bringen, und zwar mit Hilfe von Vollstreckungstiteln und Zwangshypotheken, die schon eingetragen oder beantragt waren, darunter eine Zwangshypothek von 38.500 DM an erster Stelle hinter dem Wiederkaufsrecht der Siedlungsgesellschaft "R. E.". Es lag nahe, der Firma N. & Co. auch die Ansprüche aus den Vollstreckungsbefehlen ausdrücklich abzutreten und ihr zu überlassen, das Versteigerungsverfahren fortzuführen. Diese Rechte waren im Zwischenvertrag schwerlich mit abgetreten, zumal dieser wiederum zeitlich begrenzt war. Für das vorliegende Verfahren bedarf es keiner abschließenden Feststellung, in welcher genauen Höhe der Firma N. & Co. ein Schaden entstanden ist. Der Senat ist jedenfalls überzeugt, daß die Firma bei voller und sachgemäßer Aufklärung sich anders verhalten hätte, indem sie entweder von weiteren Lieferungen abgesehen oder sich um andere Sicherungen bemüht hätte. Dabei steht fest, daß es dem Konkursverwalter später gelang, die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben.

37

Der Senat kann nach dem Gesamteindruck sich nicht der Auffassung entziehen, daß der beschuldigte Notar den Stand der Bemühungen um den Erwerb des Grundbesitzes in H. bewußt verschwiegen hat, um den von ihm eingeleiteten Plan nicht scheitern zu lassen, den für wertvoll gehaltenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung an J. gelangen zu lassen. Dagegen kann ihm nicht widerlegt werden, daß er nicht daran gedacht hat, auf die Möglichkeiten eines Zugriffs auf die zukünftigen Ansprüche der Verkäufer Be. gegen die "R. E." hinzuweisen.

38

III.

1.

Bedenken wegen der Verhandlungsfähigkeit hat der in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erschienene Beschuldigte nicht erhoben. Der Kreisarzt des Kreises Unna hatte aufgrund einer erneuten Untersuchung zwar Zweifel geäußert, ob der Notar den Beanspruchungen der Verhandlung gewachsen sein werde. Der Senat ist nach dem in der Verhandlung gewonnenen Bild überzeugt, daß der Beschuldigte der Verhandlung folgen konnte. Er erhielt wiederum ausreichend Gelegenheit zur Äußerung, und der Senat unterbrach auf seinen Wunsch vorübergehend die Verhandlung. Der Beschuldigte wurde außerdem durch den zum Pfleger und Verteidiger bestellten Rechtsanwalt seines Vertrauens unterstützt.

39

2.

Der Ablauf mehrerer Jahre seit der letzten Pflichtverletzungen steht einer Aburteilung nicht entgegen, wie sich aus der Art der verhängten Maßnahmen ergibt und unten erörtert wird.

40

IV.

1.

Der beschuldigte Notar hat danach eine Disziplinarmaßnahme verwirkt. Nach § 97 BNotO sind folgende Maßnahmen zulässig: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 DM bzw. bei Gewinnsucht bis zu 20.000 DM; ferner eine zeitige oder dauernde Entfernung aus dem Amt; Verweis und Geldbuße dürfen nebeneinander verhängt werden.

41

Das Oberlandesgericht hat auf eine Geldbuße von 5.000 DM sowie einen Verweis erkannt. Der Senat hat zu Art und Höhe der angemessenen Disziplinarmaßnahme folgendes erwogen:

42

Mildernd:

43

Die Einlassung des Notars, der der Sachaufklärung keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt hat; die Tatsache, daß manche Verfehlungen nur Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften darstellen; das Fehlen einer Gewinnsucht oder Bereicherungsabsicht; den eingetretenen Zeitablauf; die mitwirkenden Krankheiten und Arbeitsüberlastung sowie die anfängliche geringere Berufserfahrung des Notars; die geleisteten oder drohenden Schadensersatzbeträge im Falle N..

44

Schärfend:

45

Die große Zahl der Verfehlungen; ihre lange Dauer und die Wiederholung trotz vielfacher und deutlicher Mahnungen; die Schwere der Schuld, die bei den Auswärtsbeurkundungen und im Falle N. als Vorsatz zu werten ist; im Falle N. der ernste Verstoß gegen Hauptpflichten eines Notars, nämlich die Pflicht zur Unparteilichkeit und Wahrhaftigkeit.

46

Bei Abwägung dieser und der sonstigen Umstände des Falles, bei Beachtung der angefallenen Notariatsgebühren sowie dem Vergleich zu den sonst in derartigen Fällen verhängten Maßnahmen erscheint dem Senat die vom Oberlandesgericht festgesetzte Maßnahme schuldangemessen und gerecht.

47

2.

Der Zeitablauf steht dann der Aburteilung nicht entgegen.

48

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt insoweit nach § 109 BNotO die Vorschrift des § 4 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - in der Fassung vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725). Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht galt nach § 96 BNotO die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - vom 12. Februar 1970 (GBl 70). Nach § 4 Abs. 1 und 2 beider Vorschriften, die insoweit übereinstimmen, besteht ein Verfolgungs- oder Bestrafungsverbot trotz Zeitablaufs jedenfalls dann nicht, wenn eine schwerere Maßnahme als eine reine Geldbuße verwirkt und das förmliche Disziplinarverfahren innerhalb von 3 Jahren seit Beendigung des Vergehens eingeleitet worden ist. Jene Grenze ist hier überschritten, weil neben der Geldbuße ein Verweis verhängt worden ist; das ist mehr als eine reine Geldbuße (BGHSt 17, 149). Das förmliche Disziplinarverfahren ist bereits am 8. Juli 1964 eingeleitet worden.

49

Es ist eine verfahrensrechtliche Frage, ob Zeitablauf die Ahndung eines Dienstvergehens hindert; deshalb sind hier die jetzigen Fassungen der beiden Disziplinarordnungen maßgebend, obwohl das Dienstvergehen vor ihrem Inkrafttreten begangen wurde (BVerfGE 25, 269, 286 ff). Übrigens wären die früheren Fassungen (§ 3 Abs. 2 BDO vom 28. November 1952 BGBl III - 2031 - 1; § 3 Abs. 2 DO NW vom 8. Dezember 1953/1. Juni 1962, GV 1953, 415 und GV 1962, 306) dem Notar nicht günstiger gewesen.

50

3.

Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge des § 114 BDO zurückgewiesen werden.

51

Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts muß aber geändert und dem § 113 DO NW angepaßt werden. Danach sind dem Notar die Kosten des Verfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt worden ist; im übrigen sind die Kosten dem Dienstherrn aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht hat die Kosten im Verhältnis 2: 1 dem Notar bzw. dem Dienstherrn auferlegt. Das ist nicht zulässig, weil die auf die einzelnen Anschuldigungspunkte entfallenden Kosten ganz unterschiedlich hoch sein können; die Auslagen für Gutachten oder sonstige teure Beweismittel dürfen dem Beamten nur auferlegt werden, soweit er in dem Falle verurteilt worden ist. Diesem Grundgedanken wird eine quotenmäßige Kostenverteilung nicht gerecht, so daß die Entscheidung insoweit zu ändern ist.

Glanzmann
Dr. Arndt
Braxmaier
Wolff
Dr. Becker