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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1971, Az.: III ZR 51/69

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Anforderungen an die Ausübung eines öffentlichen Amtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1971
Aktenzeichen
III ZR 51/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 03.12.1968

Fundstellen

  • DVBl 1972, 275 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 439-440 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Firma P. K. in H., Alleininhaberin Kauffrau Margarethe Maria K. geb. T., H., Neuer W.,

Prozessgegner

1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2. Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel in F.,
vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob Ansprüche gegen die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine anderweite Ersatzmöglichkeit abgeben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 1968 aufgehoben, soweit es nicht durch die Erledigung des Rechtsstreits wirkungslos geworden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 1. Oktober 1963 beantragten mehrere Getreideimportfirmen für französischen Mais bei der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) die nach Art. 16 Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt Organisation für Getreide vom 4. April 1962 - Amtsblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1962, 933 - erforderlichen Einfuhrlizenzen.

2

Der Antrag der Klägerin bezog sich auf 1.500 to, die im Januar 1964 eingeführt werden sollten. Zur Angleichung des Preisgefüges im zwischenstaatlichen Handel der Mitgliedsstaaten bestimmt die Verordnung, daß der Staat, in dessen Gebiet die Ware eingeführt wird, eine Abschöpfung erhebt. Die Abschöpfung entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis frei Grenze des Ausfuhrstaates, der täglich von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgesetzt wird, und dem vom einführenden Mitgliedsstaat festgesetzten Schwellenpreis. Erreicht oder übersteigt der Preis frei Grenze den Schwellenpreis, so wird die Abschöpfung auf 0 festgesetzt.

3

Am 30. September 1963 hatte die für die Berechnung des Abschöpfungssatzes zuständige beklagte EVSt auf Grund des von der Kommission am 27. September 1963 festgesetzten Preises frei Grenze durch Aushang in ihrem Dienstgebäude für Mais aus Frankreich einen Abschöpfungssatz von 0 bekanntgegeben. Die beklagte EVSt lehnte mit Bescheid vom 3. Oktober 1963 die von der Klägerin erbetene Lizenz mit der Begründung ab, der Umfang der beantragten Maiseinfuhren müsse zu ernsten Störungen des europäischen Marktes führen und rechtfertige die von der Bundesregierung am 1. Oktober 1963 gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19 getroffene Schutzmaßnahme, wonach die Erteilung von Einfuhrlizenzen auszusetzen sei. Nach Art. 22 Abs. 1 a.a.O. kann ein Mitgliedsstaat Schutzmaßnahmen treffen, wenn sein Markt infolge der Durchführung der Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Markt Organisation auf Grund der Einfuhr ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Art. 39 des EWG-Vertrages hinsichtlich der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden könnten. Durch Entscheidung vom 3. Oktober 1963 ermächtigte die Kommission die Bundesregierung, die der Kommission am 1. Oktober 1963 bekanntgemachte Schutzmaßnahme bis zum 4. Oktober 1963 aufrechtzuerhalten.

4

Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung noch am 1. Oktober 1963 bestimmte Mengen an französischem Mais gekauft und später gegen Entrichtung der Abschöpfung zu dem am Tag der Einfuhr gültigen Satz importiert hat, will durch die Versagung der Genehmigung einen Schaden von 55.030,81 DM erlitten haben. Sie hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ein rechtskräftig gewordenes verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten, das die Verweigerung der Lizenz als rechtswidrig feststellt. Ferner hat sie bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Kommission sowie im vorliegenden Verfahren beim Landgericht gegen die EVSt und gegen die Bundesrepublik auf Ersatz des genannten Schadens zuzüglich Zinsen erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 14. Juli 1967 unter Bejahung einer Haftung der Gemeinschaft dem Grunde nach (S. 32 des Urteils) und unter Vorbehalt der Rechte der Parteien der Klägerin u.a. aufgegeben, die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen und ihm urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungsrechtsweg erschöpft habe, um die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfung an die Finanzkasse der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträge zu erreichen.

5

Das Landgericht hat die bei ihm eingereichte Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommission und damit eine anderweite Ersatzmöglichkeit für die behaupteten Schäden (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) habe.

6

Gegen diese landgerichtliche Abweisung hat die Klägerin das Rechtsmittel der Sprungrevision ergriffen und zunächst beantragt, die EVSt und die Bundesrepublik als Gesamtschuldner zur Zahlung von 55.030,81 DM nebst 7 % Zinsen ab 1. Oktober 1965 zu verurteilen. In der Revisionsverhandlung haben die Parteien sodann den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptsumme von 55.030,81 DM für erledigt erklärt.

7

Die Klägerin hat nurmehr beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7 % Zinsen aus 55.030,81 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 25. November 1970 und aus 26.147,51 DM für die Zeit vom 26. November 1970 bis 4. Dezember 1970 zu verurteilen.

8

Die Beklagten haben um Zurückweisung dieses Revisionsantrages gebeten.

Entscheidungsgründe

9

Die Klägerin kann die Beklagten aus dem allein in Betracht kommenden Klagegrund der unerlaubten Handlung (Art. 34 GG, § 839 BGB) nur in Anspruch nehmen, wenn sie nicht auf andere Weise für ihren Schaden Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine derartige Ersatzmöglichkeit ist der Klägerin nach Ansicht des Landgerichts deswegen eröffnet, weil die Klägerin gegen die Kommission vorgehen könne, die ihr bei der nach Art. 215 EWG-Vertrag gebotenen Berücksichtigung der Rechtsordnungen der übrigen EWG-Länder an sich nicht subsidiär hafte und die hier auch nicht einem die subsidiäre Haftung ausschließenden Prinzip der Einheit der öffentlichen Hand (BGHZ 13,88) unterfalle; in letzterer Beziehung sei dabei zu bedenken, daß die Kommission dem die Haftung auslösenden Ereignis nicht fernerstehe als die EVSt und als supranationale Behörde im Verhältnis zu den beiden Beklagten nicht eine einheitliche öffentliche Hand bilde.

10

Auf diese grundsätzlichen Erwägungen, die das Landgericht bei der Beurteilung einer anderweiten Ersatzmöglichkeit angestellt hat, kommt es indessen hier nicht an. Vielmehr sind die besonderen Verhältnisse ausschlaggebend, die dem vorliegenden Rechtsfall sein Gepräge geben. Diese werden maßgebend durch das rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 1967 bestimmt. Dieses Urteil hat der Klägerin nicht nur zur Klärung der Frage, ob der behauptete Schaden nicht durch Rückzahlung der geleisteten Abschöpfungen wiedergutgemacht werden könne, den Nachweis auferlegt, daß sie auf dem innerstaatlichen Verwaltungsrechtsweg vergeblich die Rückzahlung dieser Abschöpfungen versucht habe, sondern ihr auch aufgegeben, dem Gerichtshof die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen. Damit soll, wie das Urteil auf S. 37 ausführt, vermieden werden, daß die Klägerin auf Grund einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Schadensereignisses durch mehrere Gerichte, die verschiedene Rechtsnormen anwenden, entweder unzureichenden oder zu hohen Schadensersatz erhält. Bevor entschieden wird, so heißt es in dem genannten Urteil weiter wörtlich, muß dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit gegeben werden, über die etwaige Haftung der Bundesrepublik zu entscheiden. Ein Endurteil kann daher - so der Europäische Gerichtshof - erst ergehen, wenn die Klägerin eine entsprechende Entscheidung des innerstaatlichen Gerichts beibringt.

11

Angesichts dieser Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist es zumindest in hohem Maße zweifelhaft, ob, wie die Beklagten meinen, ein Urteil des deutschen Gerichts, das die Klage wegen einer der Klägerin eröffneten Möglichkeit, von der Kommission Ersatz zu erlangen, als zur Zeit unbegründet abweist, die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Klarstellung bringt, daß die Klägerin nach der Entscheidung des deutschen Gerichts von der beklagten Bundesrepublik keinen Ersatz erhalte. Vielmehr liegt die Möglichkeit nahe, daß der Europäische Gerichtshof eine die gegenwärtige Klage wegen anderweiter Ersatzmöglichkeit abweisende Entscheidung als seinen in seinem Urteil niedergelegten Vorstellungen und Ansichten nicht entsprechend ansehen und umgekehrt vor einer Verurteilung der Kommission erst die Frage, welcher Ersatz der Klägerin durch das deutsche Gericht zugesprochen wird, geklärt sehen will. Das aber könnte für die Klägerin zu erheblichen Schwierigkeiten und Nachteilen führen, denen sie angemessenerweise nicht ausgesetzt werden darf. Daraus folgt, daß die Klägerin bei einer Rechtsverfolgung gegen die Bundesrepublik - und für die Rechtsverfolgung gegen die EVSt gilt nichts anderes - nicht auf ihr gegen die Kommission zustehende Ersatzansprüche verwiesen werden darf. Dies ist ihr nicht zumutbar und wird ihr daher durch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auferlegt.

12

Das landgerichtliche Urteil, das diese Vorschrift zu Unrecht zu Lasten der Klägerin herangezogen hat, kann daher, soweit es nicht bereits als Folge der Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden ist, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

13

Auf der anderen Seite kann der Klage in ihrem noch anhängigen Teil nicht, wie dies die Revision möchte, etwa schon jetzt stattgegeben werden. Abgesehen davon, daß die Höhe des Klaganspruchs umstritten ist, ist zu bedenken: Die Klägerin hat eine Reihe von Amtspflichtverletzungen behauptet. Hierzu fehlt es im angefochtenen Urteil an Feststellungen; namentlich kann das Revisionsgericht nicht darüber befinden, ob den Bediensteten der Beklagten, soweit - objektiv - Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin zu bejahen wären, ein Verschulden zur Last gelegt werden muß oder nicht.

14

Mit Rücksicht hierauf kann der noch im Streit befindliche Anspruch weder als begründet noch als unbegründet angesprochen werden. Vielmehr muß die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen werden, und zwar zweckmäßigerweise an das Landgericht, das sich in dem gebotenen Umfang mit jeder einzelnen angeblichen Pflichtverletzung auseinanderzusetzen haben wird. Dem Landgericht ist auch die Entscheidung über die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten zu überlassen, da eine einheitliche Kostenentscheidung geboten ist.

Meyer
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens