Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1971, Az.: AnwSt (R) 5/71
Schild mit der Aufschrift "Soziallistisches Anwaltskollektiv" vor einer Rechtsanwaltskanzlei; Pflicht eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verletzung der Würde des Anwaltsstandes; Werbeverbot für Anwälte; Verbot der Kundgabe politischer Ansichten; Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1971
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 5/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 30.11.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 235 - 239
- DB 1972, 137-138 (Volltext)
- MDR 1972, 254 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Praxisschild mit dem Zusatz "Sozialistisches Anwaltskollektiv" ist nicht zulässig.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung
vom 8. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Dr. Roesen, Rechtsanwalt Correll, Rechtsanwalt Petersen,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Rechtsanwälte E. und S. gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 30. November 1970 werden verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Worte "der Beschuldigten" durch die Worte "der Rechtsanwälte" und das Wort "Beschuldigte" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Rechtsanwalt E. und Rechtsanwalt S. sind durch Urteil des Ehrengerichts vom 1. Juli 1970 wegen Verstoßes gegen die Standespflichten zur ehrengerichtlichen Maßnahme einer Warnung verurteilt worden. Ihre Berufungen hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 30. November 1970 verworfen. Er hat die Revision zugelassen. Beide Rechtsanwälte haben Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt:
Die Beschwerdeführer haben am 8. Juli 1969 der Rechtsanwaltskammer Berlin angezeigt, daß sie seit Mai 1969 zusammen mit dem Rechtsanwalt M. in einer Sozietät zusammenarbeiten. An ihrer Kanzlei ließen sie ein Schild mit folgender Anschrift anbringen:
"Sozialistisches Anwaltskollektiv
Rechtsanwälte
M. E. S."
Wiederholten Aufforderungen durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, das Schild zu entfernen, kamen sie nicht nach.
Der Ehrengerichtshof sieht darin ein pflichtwidriges Verhalten, weil es sich bei dem Schild um eine unerlaubte Werbung handele; ein Rechtsanwalt habe, abgesehen von der ihm erlaubten Führung mit dem Beruf zusammenhängender Titel und der ihm erlaubten Bezeichnung als Fachanwalt, jeden Hinweis auf irgendwelche individuelle Besonderheiten zu unterlassen.
III.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer haben durch die Anbringung des Schildes gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen als Anwälte obliegen.
Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dazu gehört, daß er alles unterläßt, was nach der Überzeugung der billig und gerecht denkenden Rechtsanwälte die Würde des Anwaltsstandes verletzt (BGHSt 18. 77 f). Ein solcher Verstoß liegt namentlich vor, wenn der Rechtsanwalt für seine Praxis wirbt oder den Anschein einer Werbung hervorruft (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1962 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII, 171, 174 f). Dies ist in den Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs (§§ 2, 60 ff) näher dargelegt. Die dort aufgestellten Regeln sind zwar, wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, kein Gesetz; sie sind aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfalle nach der Auffassung angesehener und erfahrener Mitglieder des Anwaltsstandes der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht (BGH a.a.O.). In diesem Punkte entsprechen sie nach Kenntnis des Senats auch heute noch der Überzeugung des Anwaltsstandes.
Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof das Verhalten der Beschwerdeführer als Verstoß gegen ihre Standespflichten angesehen, weil sie durch den Zusatz auf dem Schild eine besondere Art der Werbung entfaltet hätten. Der Senat tritt dieser Ansicht im Ergebnis bei.
1.
Der Rechtsanwalt übt kein Gewerbe aus, er ist vielmehr Organ der Rechtspflege (§§ 1, 2 BRAO). Um seine Aufgabe ordnungsmäßig erfüllen zu können, darf er, ebenso, wie bei den Gerichten ein Schild angebracht ist, zur Erleichterung des Verkehrs mit den Rechtsuchenden auf seine Praxis durch ein Schild hinweisen. Dieser Hinweis trägt nicht den Charakter der Werbung, da diese Möglichkeit für alle Rechtsanwälte gleichermaßen gilt (vgl. Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts S. 62, 64). Er soll nur dem Publikum zeigen, daß sich in dem betreffenden Hause die Praxis eines bestimmten Rechtsanwalts (oder mehrerer Rechtsanwälte) befindet, und darf angeben, wann und wie der Rechtsanwalt zu erreichen ist (Sprechstunde, Telefon). Aus demselben Grunde darf auch die Verlegung der Praxis angezeigt werden. Alles, was nicht diesem Zweck dient und eine Werbung darstellt oder auch nur den Schein einer solchen erwecken kann, ist dagegen nicht statthaft (vgl. Friedländer, Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., Exkurs II zu § 28 Rdn. 89; EGHE II, 202, 204 f; III, 112, 116 f; XXVII 167; XXIX, 169).
Deshalb darf ein Rechtsanwalt nicht eine Sonderstellung, die er im Verhältnis zu anderen einnehme, öffentlich betonen (vgl. Kalsbach a.a.O. S. 67). Besitzt der Rechtsanwalt eine zusätzliche fachliche Qualifikation (z.B. eines Steuerberaters. Notars), so darf er darauf hinweisen. Er darf sich unter Umständen auch als Fachanwalt für besondere Rechtsgebiete bezeichnen (§ 67 der RL). Sonstige Spezialkenntnisse anzupreisen, ist ihm nicht gestattet (Kalsbach a.a.O. S. 69 f).
In Einzelfällen mag die Grenzziehung schwierig sein. Keinesfalls darf der Anwalt in einer Anzeige oder auf einem Praxisschild hervorheben, daß er eine bestimmte politische oder religiöse Überzeugung habe. Den Rechtsuchenden soll er, soweit es sich um die Tätigkeit als Rechtsanwalt handelt, nur in dieser seiner Eigenschaft gegenübertreten. Abgesehen von den genannten Ausnahmen darf er auf sich durch keine andere Art und Weise als durch die Leistung selbst und die allgemeine Erklärung, daß er als Rechtsanwalt tätig ist, aufmerksam machen. Davon ist schon der frühere Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte in seinen genannten Entscheidungen ausgegangen. Auch nach 1945 haben die Ehrengerichtshöfe zu Recht in dieser Auffassung festgehalten (vgl. EGE I, 132, 154; II, 45, 46; II, 150 ff; IV, 243 ff). Von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß.
Dem Verbot eines solchen Zusatzes steht nicht entgegen, daß jeder Mensch, also auch der Rechtsanwalt eine eigene politische oder religiöse Überzeugung haben und bekennen darf. Das ist als Grundrecht in Art. 4 und 5 des Grundgesetzes verankert. Die Grundrechte bedeuten aber nicht, daß der Rechtsanwalt die Rechtsuchenden auf seine Überzeugung als Grundlage seiner Praxis hinweisen darf. Er braucht zwar nicht jedes ihm angetragene Mandat anzunehmen, darf aber andererseits auch nicht von vornherein Mandanten aus einen bestimmten Kreis anlocken. Das würde seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, das dem Grundsätze nach allen Rechtsuchenden unter gleichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Verfügung steht, widersprechen.
2.
Aber nicht nur die Tatsache, daß ein verbotener Zusatz, in dem Schilde angebracht ist, sondern auch der Inhalt des Zusatzes ist zu beanstanden. Wie schon das Ehrengericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1970 dargelegt hat, ist die Bezeichnung "Sozialistisches Anwaltskollektiv" unvereinbar mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner im Gesetz festgelegten Stellung. Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege, nach § 3 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Unabhängigkeit kennzeichnet nicht nur seinen Status, ihre Wahrung ist auch Berufspflicht. Durch seinen Diensteid verpflichtet sich der Rechtsanwalt, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (§ 26 BRAO). Anwälte, die proklamieren, ein "sozialistisches Anwaltskollektiv" darzustellen oder einem solchen anzugehören, rufen zumindest bei einem Teil der Bevölkerung den Anschein hervor, daß sie die Anwaltschaft nicht unabhängig im Sinne der Ordnung des freiheitlichen, demokratischen sozialen Rechtsstaates ausüben wollen, sondern mit einer anderen, verengten, tendenzieilen, einer bestimmten Ideologie verpflichteten Zielrichtung.
Auch insofern enthält das Schild eine Verletzung der Berufspflichten.
3.
Die Bezeichnung als sozialistisches Anwaltskollektiv ist zudem nicht statthaft, weil sie gerade in West-Berlin geeignet ist, die Rechtsuchenden irrezuführen. Sie enthält einen deutlichen Bezug auf die Verfassung der Anwaltschaft in Ost-Berlin und überhaupt in der DDR. Dort sind durch die Verordnung über die Bildungen von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. 725) Anwaltskollegien eingerichtet, die auch Kollektive genannt werden. Das Kollegium ist eine juristische Person (§ 1 Abs. 2 des Musterstatuts - GBl. 726). Die Anwälte sind Lohnempfängern gleichgestellt (vgl. § 2 der Verordnung). Das Kollegium kann in vollem Umfange "die entscheidenden für alle Mitglieder bindenden Beschlüsse" fassen (§ 10 des Musterstatuts) und hat das Recht, Disziplinarmaßnahmen gegen die Mitglieder zu treffen (§ 27 des Musterstatuts). Die Aufgaben der Mitglieder eines Anwaltskollegiums sind auch nach dem zweiten Teil, sechster Abschnitt des Erlasses des Staatsrats über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. 21, 41) andere als die der Rechtsanwälte in der Bundesrepublik. Ein solches Kollegium oder Kollektiv gibt es im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht; das Schild ist aber geeignet, insofern irrige Vorstellungen hervorzurufen. Die in der Bundesrepublik übliche Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der jeder Rechtsanwalt seine anwaltlichen Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortlichkeit wahrnimmt, ohne an andere Weisungen als die des Mandanten gebunden zu sein.
3.
Was die Revisionen im übrigen noch ausführen, richtet sich entweder gegen die Feststellungen des Ehrengerichtshofs oder sind sonst offensichtlich unbegründet.
4.
Die Berichtigung des Urteilsspruchs beruht auf der Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch Art. I Nr. 25 des Gesetzes vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25).
Roesen
Börtzler
Kirchhof
Correll
Petersen
Braxmaier