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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1971, Az.: VII ZR 139/70

Anforderungen an die Beweissicherung im Zivilprozess; Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Werkvertrag; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkmangels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
VII ZR 139/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.07.1970

Prozessführer

Maurermeister Karl-Heinz E., R., P.weg ...

Prozessgegner

Firma Lambertus de J. KG, R., Im K.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Lambertus de J.

Sonstige Beteiligte

Fried K. Hüttenwerke AG in R.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. ... und Dr. ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel,
Dr. Finke,
Schmidt und
Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat um die Jahreswende 1960/61 die aus Hüttensteinen bestehenden Außenwände des Hauses der Klägerin in Rheinhausen mit Spaltriemchen verkleidet. Die Hüttensteine hatte die Streithelferin der Klägerin geliefert. Im Sommer 1961 bildeten sich auf den Fugen zwischen den Spaltriemchen weißer Belag und in der Verblendung Risse, auch ergaben sich Hohlräume zwischen dem Mauerwerk und der Verblendung. Der Beklagte lehnte die Mängelbeseitigung ab. Da die Verblendung abzustürzen drohte, ließ die Klägerin große Teile davon abschlagen.

2

Die Klägerin hat als Teilschaden 1.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.

3

Der Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend die Feststellung beantragt,daß der Klägerin auch kein über 1.000 DM hinausgehender Anspruch zusteht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen dessen Ansicht, daß der Beklagte seine Pflicht, vor Beginn der Verblendungsarbeiten das Mauerwerk auf seine Eignung als Untergrund für die Spaltriemchen zu prüfen, verletzt habe.

6

1.

Das Berufungsgericht geht mit Recht von den Verpflichtungen aus, die sich für den Beklagten aus DIN 18352 ergaben. Ihm ist entgegen der Ansicht der Revision zuzustimmen, daß diese Vorschrift - in der Fassung vom Dezember 1958 - den Stand des damals gegebenen Fachwissens hinsichtlich Fliesen- und Plattenarbeiten enthält und deshalb vom Beklagten als Fachmann auch dann zu beachten war, wenn die Parteien ihren Rechtsbeziehungen nicht die Bestimmungen der VOB (B) zugrunde gelegt haben (BGH LM Nr. 3 zu § 633 BGB = Schäfer-Finnern Z 2.41 Bl. 1).

7

Nach DIN 18352, Ziff. 3. 1 hat der Auftragnehmer den Untergrund für seine Leistung auf Eignung zum Ansetzen oder Verlegen zu prüfen. Er hat dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen (VOB (B) § 4 Ziff. 3), wenn diese der Beschaffenheit des Untergrundes nicht entspricht. Unter diesen Voraussetzungen sind Bedenken geltend zu machen, insbesondere bei ... Ausblühungen.

8

2.

Das Berufungsgericht stellt an Hand der Gutachten der Sachverständigen L., K. und Dr. G. fest, daß Hüttensteine für die Verblendung mit Spaltriemchen nicht von vornherein ungeeignet oder als Untergrund bedenklich waren. Daß das Mauerwerk aus Hüttensteinen errichtet war, habe noch keine ernsthaften Bedenken gegen die beabsichtigte Verblendung wachzurufen brauchen.

9

Das Berufungsgericht gelangt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Beklagte, wenn er vor Beginn der Arbeiten das Hüttensteinmauerwerk gewissenhafter geprüft hätte, darauf Ausblühungen wahrgenommen haben würde. Die Beweisaufnahme rechtfertige die Schlußfolgerung, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Beginn der Verblendungsarbeiten für einen Fachmann Ausblühungen erkennbar gewesen seien.

10

a)

Die Aussagen der Zeugen, die das Mauerwerk vor der Verblendung gesehen haben, genügten zwar nicht für die Feststellung, daß damals Ausblühungen vorhanden waren. Jedoch rechtfertigten die Gutachten der Sachverständigen K., S. und Dr. G. die Folgerung, daß sich Ausblühungen, wie sie zum Ablösen der Spaltriemchen geführt haben, im Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Verblenden begann, schon auf dem Mauerwerk vorhanden gewesen seien und sich nicht erst nach der Verblendung unter diesen entwickelt hätten. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben gewesen: die Hüttensteine hätten ausblühfähige Salze enthalten und die Salze lösende Feuchtigkeit habe sich durch starke Regenfälle im Mauerwerk bilden können. Da der Bau vor Beginn der Verblendungsarbeiten viele Monate lang der Witterung ausgesetzt gewesen sei, wäre es unverständlich, wenn es erst nach Fertigstellung der Verblendungsarbeiten zu Ausblühungen gekommen sein sollte.

11

Die sich auf die Gutachten der genannten Sachverständigen stützende Folgerung des Berufungsgerichts, daß sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Verblendungsarbeiten auf dem Mauerwerk Ausblühungen gebildet haben mußten, hält sich in den Grenzen der dem Berufungsgericht zustehenden freien richterlichen beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Seine Begründung, es wäre unverständlich, wenn es erst nach Fertigstellung der Verblendung darunter zu Ausblühungen gekommen wäre, obwohl der Bau bis zu Beginn der Verblendungsarbeiten viele Monate der Witterung ausgesetzt war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

b)

Das Berufungsgericht erklärt sich weiter für überzeugt, es sei auch mit Sicherheit auszuschließen, daß Wind oder Regen nach Fertigstellung des Rohbaus (Ende 1959) entstandene Ausblühungen bis zum Beginn der Verblendungsarbeiten im Oktober 1960 völlig wieder entfernt gehabt hätten. Den Sachverständigengutachten entnimmt es, daß in jedem Falle ein Belag von Kalziumsulfat vorhanden war, das nur schwer wasserlöslich, freilich auch schwerer erkennbar ist als andere in Betracht kommende Salze; doch hätte der Beklagte als Fachmann bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Kalziumsulfat auf den Steinen feststellen müssen. Sollte die Oberfläche des Mauerwerks feucht und deshalb eine verläßliche Prüfung auf Ausblühungen nicht alsbald möglich gewesen sein, so habe der Beklagte als Fachmann sich nicht damit begnügen dürfen, das Mauerwerk abzubürsten, um dann "blindlings" mit den Verblendungsarbeiten zu beginnen. Er habe vielmehr warten müssen, bis die Wände trocken waren, und diese dann auf ihre Eignung als Untergrund für die Verblendungsarbeiten untersuchen müssen.

13

In diesen Ausführungen liegt keine Überspannung der an den Beklagten zu stellenden Anforderungen. Da Ausblühungen das Haften der Klinker auf dem Mauerwerk verhindern, gehört die Prüfung des Untergrundes auf vorhandene Ausblühungen, wie auch aus DIN 18352 erhellt, zu den besonderen Pflichten eines fachkundigen Platten- und Fliesenlegers. Durch Abbürsten der feuchten Wände wurden lediglich auf der Oberfläche vorhandene Ausblühungen entfernt, nicht jedoch die in Steinen vorhandene Ursache für die Entstehung weiterer Ausblühungen beseitigt. Zudem nahm sich der Beklagte durch das Abbürsten der feuchten Wände die Möglichkeit, vorhandene Ausblühungen sicher zu erkennen. Das mußte er als Fachmann wissen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe gegebenenfalls warten müssen, bis die Oberfläche der Steine trocken geworden war, um dann diese auf Ausblühungen, die auf der feuchten Oberfläche schwer erkennbar waren, zu untersuchen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig die Feststellung, daß der Beklagte dann jedenfalls den Kalziumsulfatbelag entdeckt haben würde.

14

3.

Der Beklagte war, wie schon erwähnt, vertraglich verpflichtet, die Klägerin auf die vorhandenen Ausblühungen hinzuweisen; ein mündlicher Hinweis hätte genügt (BGH in LM Nr. 4 zu § 13 VOB (B)). Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Klägerin sich in Anbetracht des Wertes der Hausverkleidung über vom Beklagten geäußerte Bedenken gegen die Eignung der Hüttensteine zum Ansetzen der Spaltriemchen auch nicht hinweggesetzt hätte. Diese tatrichterliche Annahme ist naheliegend, jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Hinweisen der Zeugen R. und M. auf weiße Flecke am Mauerwerk keine Bedeutung beigemessen hat, besagt nicht, daß er sich auch über Hinweise des fachkundigen Beklagten hinweggesetzt hätte.

15

6.

Das Berufungsgericht hält den Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht für verjährt. Die fünfjährige Frist des § 638 Abs. 1 BGB, die mit der Abnahme Ende 1960 oder Anfang 1961 zu laufen begonnen habe, sei zwar durch die Klageerhebung im Mai 1962 nur in Höhe des eingeklagten Betrags von 1.000 DM unterbrochen worden. Die Verjährung des weitergehenden Anspruchs sei jedoch durch den Antrag auf Beweissicherung unterbrochen worden, den die Klägerin am 16. Oktober 1964 beim Berufungsgericht gestellt habe. Da das Beweissicherungsverfahren erst am 4. April 1967 beendet gewesen sei, habe von diesem Zeitpunkt an die fünfjährige Frist neu zu laufen begonnen (§ 217 BGB).

16

Diesen Ausführungen, die die Revision nicht angreift, ist beizutreten. Während eines Prozesses erfolgt die Beweissicherung durch das Prozeßgericht (§ 496 ZPO). Sie hat deshalb die gleiche Wirkung (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB) wie das Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht. Da die ganze Forderung Gegenstand der negativen Feststellungsklage und deshalb auch des Beweissicherungsverfahrens war, ist auch der 1.000 DM übersteigende Anspruch der Klägerin nicht verjährt.

17

7.

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
Bundesrichter Erbel
Bundesrichter Finke
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Girisch