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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1971, Az.: VII ZB 14/71

Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen; Unmittelbare Beerbung des Wertpapiereigentümers als Anspruchsvoraussetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist; Geltendmachung des Anspruchs durch einen Erbeserben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1971
Aktenzeichen
VII ZB 14/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
LG München I - 30.09.1970

Fundstellen

  • DB 1972, 436 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 52-55 (Volltext mit amtl. LS) "Erben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2a AKG"

Verfahrensgegenstand

Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)

Sonstige Beteiligte

...

...

...

...

Amtlicher Leitsatz

Legt ein Oberlandesgericht nach § 28 Abs. 2 FGG ein Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor, so hat dieser und nicht das vorlegende Oberlandesgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu entscheiden.

Im Verfahren zur Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) ist § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG nicht anzuwenden.

Als Erben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG sind alle, auch die weiteren Erben (Erbeserben) des in der DDR verstorbenen ursprünglichen Inhabers der ablösungsfähigen Kapitalansprüche anzusehen, wenn auch der weitere Erbfall vor dem maßgebenden Stichtag eingetreten ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts München I vom 30. September 1970 aufgehoben und die Entscheidung der Prüfstelle vom 27. Februar 1969 abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der aus der Anmelderin und dem Mitberechtigten bestehenden Erbengemeinschaft ein Recht auf Ablösung folgender Kapitalanlagen zusteht:

RM1.000,004 1/2 %ige auslosbare Schatzanweisung des Deutschen Reichs von 1935 Stücknummer 13.950 = 1/100,00,
RM5.000,004 1/2 %ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Dritte Folge, Stücknummer 15018/22 = 5/1.000,00,
RM5.000,004 1/2 %ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940, Folge VII,
RM10.000,003 1/2 %ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941, Folge III,
RM1.000,00dgl. von 1941, Folge IV,
RM5.000,00dgl. von 1942, Folge III,
RM5.000,00dgl. von 1944, Folge I,
RM4.000,00Schuldverschreibungen der 4 %igen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940, Stücknummern 4961/4964 = 4/1.000,00,
RM5.000,003 1/2 %ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944 und
RM5.000,003 1/2 %ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944.

Gründe

1

I.

Die in der Beschlußformel genannten Wertpapiere standen am 31. Dezember 1952 dem Vater der Anmelderin Dr. Erich K. zu, der damals in Zwickau in Sachsen wohnte und dort am 4. März 1960 verstarb. Er wurde auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau, der Mutter der Anmelderin, beerbt, die am 28. November 1960 ebenfalls in Zwickau verstarb. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig zu Alleinerben und für den Fall des Todes des Überlebenden ihre beiden Kinder, die Anmelder in und ihren Bruder Dr. Robert K. zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Da die Anmelderin bereits am 31. Dezember 1952 in Essen gewohnt hat, macht sie die Ablösungsrechte nach den §§ 30 ff AKG für die ehemals ihrem Vater zustehenden Kapitalansprüche geltend.

2

Die Prüfstelle stellte am 27. Februar 1969 fest, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen bestehe, da die Ablösungsvoraussetzungen des § 33 Abs. 3 AKG nicht erfüllt seien.

3

Den hiergegen von der Anmelderin eingelegten Einspruch hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. September 1970 zurückgewiesen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung nimmt zwar an, daß in der Person der Anmelderin die Wohnsitzvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AKG gegeben seien. Das genüge an sich, wenn derjenige, dem die Wertpapiere am 31. Dezember 1952 zustanden - hier der Vater der Anmelderin -, vor dem 31. Dezember 1964 in der DDR verstorben sei. Die Anmelderin habe ihren Vater aber nicht unmittelbar beerbt, sondern sei mit ihrem Bruder nur seine Erbeserbin geworden und falle damit nicht unter die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG.

4

Gegen diesen, der Anmeldestelle als Vertreterin der Anmelderin am 16. Oktober 1970 zugestellten Beschluß erhob die Anmeldestelle sofortige Beschwerde mit einem fälschlicherweise an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben, das dort am 13. November 1970 einging, jedoch erst am 18. November 1970 an das Landgericht weitergeleitet wurde. Die Anmelderin hat deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

5

Das Oberlandesgericht hat der Anmelderin durch Beschluß vom 19. Mai 1971 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist gewährt. Es möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert durch abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (WM 1970, 602 und 1971, 396) und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (veröffentlicht in WM 1971, 881).

6

II.

1.

Die Vorlegung ist zulässig. Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, ist auf die Vorschrift des § 57 AKG der § 28 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (WM 1971, 191;  1970, 1341jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind hier gegeben. Das Oberlandesgericht Celle legt (a.a.O.) den Begriff des "Erben" in § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG dahin aus, daß der Kreis der Berechtigten sich auch auf die weiteren Erben (die Erbeserben) erstreckt. Mit dieser Auffassung würde sich das vorlegende Oberlandesgericht in Widerspruch setzen, wenn es dem Landgericht folgen würde, das seine gegenteilige Ansicht bereits früher zum Ausdruck gebracht hat (WM 1970, 483; ebenso Landgericht Düsseldorf WM 1971, 398 und Kellmereit WM 1969, 734, 746 zu II 5 f).

8

2.

Ist die Vorlage gerechtfertigt, so hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde im Ganzen zu entscheiden (BGH WM 1971, 191;  1970, 1341;  1958, 1044). Dabei ist er an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gebunden (Senatsbeschluß VII ZB 12/60 vom 30. Juni 1960 = WM 1960, 973; BGHZ 8, 299). Folgerichtig muß dann für den Bundesgerichtshof auch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist durch das vorlegende Oberlandesgericht unbeachtlich sein, durch die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das zu bescheidende Rechtsmittel erst geschaffen wird (so auch Jansen (2.) Anm. 28 und Keidel (9.) Anm. 39 je zu § 22 FGG). Das Oberlandesgericht hätte sich also der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin enthalten und diese dem Bundesgerichtshof überlassen müssen.

9

Daß es das nicht getan hat, sondern selbst der Anmelderin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, ist aber unschädlich. Denn in dieser Frage tritt der erkennende Senat der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei. Die Rechtsmittelfrist ist nicht eingehalten worden, weil die Anmeldestelle die Beschwerdeschrift falsch adressiert hatte. Damit trifft die Anmelderin an der Säumnis kein eigenes Verschulden. Im Verfahren zur Ablösung von Kapitalanlagen nach dem AKG wird aber die Versäumung von Fristen, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als unverschuldet angesehen. Die §§ 53 Abs. 4 und 57 Abs. 3 AKG enthalten, obgleich sie mit der Vorschrift des § 22 Abs. 2 FGG annähernd übereinstimmen, keine dem § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG entsprechende Bestimmung. Darin muß eine abschließende, in diesem Punkt vom normalen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichende Regelung der Wiedereinsetzungsgründe erblickt werden, die es verbietet, über die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 58 AKG den § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG ergänzend anzuwenden (ebenso Ernst/Jung/Kellmereit Anm. 3 zu § 53 und 4 zu § 57 AKG; Kammergerieht und Oberlandesgericht München mitgeteilt a.a.O. Anm. 3 zu § 53 AKG; a.A.: OLG Saarbrücken WM 1966, 99). Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

10

III.

Es ist auch begründet. In dem sachlich-rechtlichen Streitpunkt folgt der erkennende Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle.

11

1.

Dieses hat in den beiden vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschlüssen (WM 1970, 602 und 1971, 396) eingehend und überzeugend die enge Verflechtung der einzelnen Gesetze aufgezeigt, die sich mit der Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden befassen. Die insoweit bisher erlassenen Vorschriften zeigen deutlich die - sich schon aus Art. 3 GG erklärende - allgemeine Absicht des Gesetzgebers, gleich oder ähnlich liegende Sachverhalte auch gleich zu behandeln, es sei denn, daß Abweichungen aus besonderen Gründen geboten erscheinen. Das gilt vor allem für die im Lastenausgleichsgesetz und im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz getroffenen Regelungen und zwar gerade für die im vorliegenden Falle in Frage stehende Behandlung der Erbfälle in Verbindung mit der Festlegung von bestimmten Stichtagen. Eine Änderung der Bestimmungen des LAG hat in dem hier interessierenden Rahmen stets, wenn auch mit gewissen zeitlichen Verschiebungen, zu einer entsprechenden Angleichung der in Betracht kommenden Vorschriften des AKG geführt.

12

So war mit dem 18. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 3. September 1965 (BGBl. I 1043) volle Übereinstimmung der miteinander korrespondierenden Bestimmungen des § 230 Abs. 4 LAG und des § 33 Abs. 2 (Nr. 2 a) AKG erreicht, und zwar in Bezug auf den Stichtag (damals noch 1. Januar 1962) wie auf die Einbeziehung der Erben von Geschädigten, die vor dem Stichtag in der DDR verstorben sind. Der erklärte Zweck dieser Novelle war die volle Anpassung des AKG an die Erbenregelung im Lastenausgleichsrecht (Ernst/Jung/Kellmereit Anm. 5 A zu § 33 AKG; Ernst WM 1965, 930, 932, 935). Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber in der Folgezeit sein Ziel, die erwähnten Vorschriften miteinander in Einklang zu bringen und nun auch zu halten, aufgegeben hätte. Sachliche Gründe, die das nahelegen würden, sind nicht erkennbar.

13

Deshalb besagt es auch nichts, wenn durch das 20. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 15. Juli 1968 (BGBl. I 806) lediglich in § 230 Abs. 4 LAG der Stichtag vom 1. Januar 1962 um 3 Jahre hinausgeschoben und außerdem die "weiteren Erben" eines Geschädigten ausdrücklich als Anspruchsberechtigte anerkannt wurden. Denn nur wenig später, nämlich durch § 65 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I 105) wurde bereits die Angleichung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG vollzogen. Wenn nun dabei dem Wortlaut nach nur der neue Stichtag für den Todesfall nach dem 20. Änderungsgesetz zum LAG übernommen und die Einbeziehung der "weiteren Erben" nicht besonders erwähnt wurde, so kann daraus doch nicht gefolgert werden, daß die "weiteren Erben" bewußt aus dem Kreis neuer Anspruchsberechtigter ausgeschlossen sein sollten im Gegensatz zu der bis dahin stets gleich getroffenen Regelung im Lastenausgleichsrecht. Für eine solche verschiedenartige Behandlung gibt es keine sachlich einleuchtende Erklärung. Sie wäre umso weniger verständlich, als die Änderung des AKG durch § 65 RepG vom Bundestagsausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden gerade damit motiviert worden ist, daß eine Anpassung des § 33 AKG an § 230 LAG in der Fassung des 20. ÄndG zum LAG für erforderlich gehalten wurde (BTDrucksache zu V/3662 S. 8). Tatsächlich enthält auch das RepG Vorschriften, in denen die "weiteren Erben" ausdrücklich erwähnt sind (§§ 38 Abs. 2 und 4, 52, 60 Abs. 1 Nr. 2 a, 63 Nr. 5). Auf eine dieser Bestimmungen, nämlich § 38 wird in dem angeführten Ausschußbericht aber sogar verwiesen.

14

Wenn gleichwohl die Aufnahme der "weiteren Erben" in den Wortlaut des § 65 RepG, der die Änderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG herbeigeführt hat, unterblieben ist, so erklärt sich das zwanglos daraus, daß in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RepG vom 23. Dezember 1967 (BTDrucksache V/2432) eine Angleichung des AKG noch gar nicht vorgesehen war. Das geschah vielmehr erst auf die Initiative des Bundestagsausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden hin. Im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens erst nachträglich eingeführte Bestimmungen weisen erfahrungsgemäß aber nicht selten in ihrem Wortlaut Abweichungen von den übrigen Vorschriften auf, ohne daß auch ein sachlicher Unterschied gewollt ist. Insofern muß stets auf den Gesaratzusammenhang eines Gesetzes abgestellt werden, insbesondere wenn es sich als Teil einer weitergespannten Regelung - hier der allgemeinen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden - versteht. Deshalb kann nicht überzeugen, die "weiteren Erben" allein deshalb aus dem Kreis neuer Anspruchsberechtigter nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG auszuschließen, weil sie nicht in dem durch § 65 RepG geänderten Text erwähnt sind.

15

Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG ist zudem nicht so eindeutig, wie das vorlegende Oberlandesgericht meint. In ihr heißt es, daß "ein Erbe" des vor dem 1. Januar 1965 in der Ostzone verstorbenen Inhabers von Wertpapieren die Voraussetzungen der Nr. 1, 1 a oder 2 erfüllen muß, um anspruchsberechtigt zu sein. In § 230 LAG ist dagegen von Anfang an, d.h. seit dort überhaupt Erben genannt sind, vom Geschädigten und "seinen Erben" die Rede. Wenn damit sicherlich auch das gleiche gemeint ist, so kann doch nicht darüber hinweggegangen werden, daß dem reinen Wortlaut nach unter die Formulierung "ein Erbe" der Erbeserbe des Geschädigten weit eher zu bringen ist, als unter den Begriff "sein Erbe". Möglicherweise hat sogar gerade dieser geringe äußerliche Unterschied den BTAusschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden davon abgehalten, den "weiteren Erben" ausdrücklich in der Neufassung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG zu erwähnen. Ist diese Bestimmung aber nicht eindeutig, so ist sie auch auslegungsfähig.

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Keineswegs ist sie schon deshalb der "ausdehnenden" Auslegung völlig unzugänglich, wie das vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, weil sie nur Ausnahmen von einem anderweitig festgehaltenen Grundsatz zum Inhalt hat. Auch Ausnahmevorschriften können zumindest dann ausdehnend ausgelegt werden, wenn das erforderlich ist, um eine sachlich gebotene, vom Gesetzgeber erkennbar auch erstrebte gegenseitige Abstimmung verschiedener gesetzlicher Regelungen zu erreichen und damit Ungereimtheiten zu vermeiden, die sonst auftreten würden. Letztlich geht es hier jedoch überhaupt nicht um die Erweiterung einer inhaltlich klar umgrenzten Vorschrift, sondern um die Ermittlung des dem Wortlaut nicht ohne weiteres zu entnehmenden Inhalts einer gesetzlichen Bestimmung im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel.

17

2.

Vor allem aber spricht auch Sinn und Zweck der durch § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG bewirkten Einbeziehung der Erben von verstorbenen Bewohnern der DDR in den Kreis der Ablösungsberechtigten nach dem AKG für die vom Oberlandesgericht Celle vertretene, vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Auffassung. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle ausgeglichen werden, deren Besonderheit darin besteht, daß der eine Beteiligte (hier die Anmelderin) die Wohnsitzvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 AKG erfüllt, aber zum maßgebenden Stichtag noch nicht Inhaber der ablösbaren Titel war, während dem anderen Beteiligten (hier dem Vater der Anmelderin) diese Papiere zwar zustanden, er aber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des AKG hatte. Um in diesen Fällen nicht sämtliche Beteiligten leer ausgehen zu lassen, was als eine den Umständen nach nicht gerechtfertigte Härte anzusehen gewesen wäre, wurde die Lösung gefunden, demjenigen, der die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllte, den Anspruch auf Ablösung der Kapitalanlagen zuzusprechen, wenn er innerhalb eines weiteren fest begrenzten Zeitraumes im Erbgang Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Inhabers der Titel wurde. Ob er diese Stellung durch unmittelbare Erbfolge erlangt hat oder auf Grund eines mehrstufigen Erbganges, macht aber keinen Unterschied. Die Härte, die darin bestehen würde, daß ohne die getroffene Regelung die vorhandenen Kapitalanlagen überhaupt für niemanden ablösbar wären, ist beide male die gleiche.

18

Damit wird der Kreis der nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG Anspruchsberechtigten keineswegs uferlos erweitert. Dem ist schon dadurch vorgebeugt, daß sowohl der Todestag des ursprünglichen Inhabers der Wertpapiere als auch der weitere Erbfall vor dem insofern maßgebenden Stichtag des 1. Januar 1965 liegen müssen. Als nach der angeführten Vorschrift anspruchsberechtigte "weitere Erben" kommen also stets nur solche in Betracht, denen ein relativ kurzer Zwischenerwerb durch andere Erben vorangeht. Denn innerhalb von 12 Jahren (der Zeit zwischen den beiden einschlägigen Stichtagen, dem 31. Dezember 1952 und dem 1. Januar 1965) wird ein mehrstufiger Erbgang die Ausnahme bilden. Er wird allerdings häufiger vorkommen, wenn der erste Erbe der gleichen Generation wie der Erblasser oder sogar noch einer älteren entstammt, z.B. wenn Erben sein Ehegatte, seine Geschwister, seine Eltern werden. Dann aber würde es eine besonders unbillige Härte darstellen, wenn die Ablösbarkeit einer Kapitalanlage nach dem AKG nur daran scheitern sollte, daß im Wege des Erbganges ein Zwischenerwerb stattgefunden hatte, der naturgemäß nur kurze Zeit andauern konnte und daher als eine Art Durchgangserwerb zu betrachten ist, der den Keim zu einer weiteren, zeitlich absehbaren Erbfolge von Anfang an in sich trug.

19

In erhöhtem Maße gilt das, wenn - wie im vorliegenden Falle - beim Tode des Erblassers bereits die weitere Erbfolge nach dem ersten Erben bindend und unwiderruflich festgelegt ist (§ 2271 BGB). Dann ist der mehrstufige Erbgang und damit der Durchgangserwerb des ersten Erben in einer Weise vorgegeben, daß es allein dem Sinn und Zweck der mit der Einfügung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG beabsichtigten Regelung entspricht, auch die weiteren Erben des ursprünglichen Inhabers der Wertpapiere als Erben im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Ein Berliner Testament (§ 2269 BGB), wie es hier von den Eltern der Anmelderin errichtet worden ist, wird vielfach der Vor- und Nacherbeinsetzung nur vorgezogen, um den überlebenden Ehegatten für Verfügungen unter Lebenden freier zu stellen. Beiden Erbfolgebestimmungen gemeinsam ist jedoch, daß der Nachlaß von dem zunächst Erbenden nicht nach Belieben weitervererbt werden kann, sondern daß er unter den jeweils maßgebenden Voraussetzungen an einen bereits eingesetzten Nach- bzw. Schlußerben fällt. Der Nacherbe ist aber Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht etwa des Vorerben. Er wird also von der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG ohne weiteres erfaßt. Es ist nicht einzusehen, warum in dieser Hinsicht der Schlußerbe nach einem gemeinschaftlichen Testament anders behandelt werden sollte als ein Nacherbe (vgl. auch OLG Celle WM 1971, 396, 398).

20

IV.

Nach alledem zählt die Anmelderin als Erbeserbin ihres Vaters zu den Ablösungsberechtigten nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 a AKG. Aus dem Beschluß des Landgerichts ergibt sich, daß auch im übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung des von ihr angemeldeten Rechts auf Ablösung der in der Beschlußformel genannten Kapitalanlagen erfüllt sind. Unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung der Prüfstelle ist deshalb festzustellen, daß dieses Recht der Anmelderin und ihrem mitberechtigten Bruder zusteht (§ 34 Abs. 1 AKG).

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
Bundesrichter Rietschel
Bundesrichter Vogt
Bundesrichter Finke
Bundesrichter Girisch