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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1971, Az.: VII ZR 27/70

Beweislast eines Klägers im Urkundenprozess; Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1971
Aktenzeichen
VII ZR 27/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.01.1970
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1972, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schiffswerft O., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, O./Rhein,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dipl.-Kfm. Franz H., M., Obere S.straße ...

Prozessgegner

Aktiengesellschaft dänischen Rechts Paul G. & Co. A/S,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Klaus H., C., K./Dänemark, ..., E. Allee

Amtlicher Leitsatz

Im Urkundenprozeß ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO, die, wenn sie nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Mitteln von dem Beklagten bewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist. Das gilt auch dann, wenn der Aufrechnungseinwand (als solcher) schon aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden hervorgeht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke undSchmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war für die Beklagte, die eine Schiffswerft betreibt, in Dänemark als Handelsvertreterin tätig. Sie macht im Urkundenprozeß eine Forderung von 40.000 DM geltend, die ihr als vereinbarte Vergütung für die Vermittlung des Schiffsauftrages S 204 zustehe. Zum Beweis dafür hat sie neben anderen Urkunden ein Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 20. März 1969 vorgelegt, in dem es u.a. heißt:

"2. Neubau S. 204

Eine Erörterung dieses Komplexes mit meiner Mandantin hat ergeben, daß damals mit der Firma G. & Co (Klägerin) in der Tat für den genannten Neubau eine Kommission in Höhe von 40.000 DM vereinbart worden ist."

2

Unter Nr. 4 des Schreibens wendet sich der Anwalt der Beklagten gegen die (hier nicht im Streit stehende) Forderung der Klägerin auf Bezahlung einer Sonderkommission von 10.000 DM und führt dazu u.a. aus, daß die Probefahrt des MS "U. W." (Auftrag S 204) bereits im November 1968 stattgefunden habe.

3

Es heißt dann weiter:

"2. Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen

Wie vorstehend betont, erkennt meine Mandantin grundsätzlich ihre ehemals aus den Neubauten S. 204 und S. 201 bestehenden Verpflichtungen an. Wenn ich hier von "ehemals bestehenden Verpflichtungen" spreche, so beruht dies darauf, daß meine Mandantin gegen diese Ansprüche mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Paul G. & Co (Klägerin) aufrechnet."

4

Im folgenden werden diese Schadensersatzansprüche, die mit 56.000 DM beziffert sind, damit begründet, daß die Klägerin bei verschiedenen Aufträgen ihre Auskunftspflicht verletzt habe, wodurch die Beklagte einen zu geringen Preis erzielt habe.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die erhobene Klage im Urkundenprozeß nicht zulässig sei. Die vorgelegten Urkunden bewiesen die streitige Forderung nicht, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. März 1969 die Aufrechnung erklärt und damit jeden Anspruch der Klägerin abgelehnt habe. Auch die Fälligkeit der Forderung sei infolgedessen nicht bewiesen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

8

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die für die Begründung der Entstehung und Fälligkeit der streitigen Forderung erforderlichen Tatsachen teils unstreitig, teils durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 20. März 1969, als erwiesen anzusehen sind (§ 592 ZPO). Der Einwand der Beklagten, die Forderung sei durch die Aufrechnung erloschen, sei dagegen zurückzuweisen. Zwar sei der Vortrag der Beklagten insoweit schlüssig, aber nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen (§ 598 ZPO).

10

2.

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Beklagten sind nicht begründet.

11

a)

Der Kläger genügte seiner Beweislast, indem er die Tatsachen vortrug, aus denen sich die Entstehung und Fälligkeit seiner Forderung ergab, und den Beweis hierfür urkundlich erbrachte. Das war nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Wenn die Beklagte meint, sie habe die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltendgemachte Aufrechnung "nicht anerkannt", so verkennt sie, daß sie die Entstehung dieser Forderung in ihrem Schreiben vom 20. März 1969 nicht nur nicht bestreitet, sondern ausdrücklich zugibt, und daß sie lediglich behauptet, die (entstandene) Forderung sei durch die von ihr ausgesprochene Aufrechnung (nachträglich) erloschen. Damit hat sie aber lediglich eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO geltendgemacht, für die sie nicht anders als im ordentlichen Verfahren beweispflichtig ist. Daß sich die Einwendung (als solche) bereits aus der Urkunde ergab, mit der die Klägerin die Entstehung ihrer Forderung beweisen wollte, ist ohne Bedeutung.

12

Den hiernach der Beklagten obliegenden Beweis sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erbracht an. Ihr Vortrag zu ihrer Aufrechnung ist zwar schlüssig, wird aber von der Klägerin bestritten und bedurfte deshalb des Beweises. Dieser Beweis ist mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht erbracht worden.

13

b)

Das Berufungsgericht durfte auch ohne Rechtsfehler den vorgelegten Urkunden die Fälligkeit der Forderung entnehmen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 20. März 1969 (unter Nr. 4) ergibt sich, daß die Probefahrt des MS "U. W." (Neubau S. 204) bereits im Oktober 1968 stattgefunden und die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung auch anerkannt hat. Daraus folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB auch die Fälligkeit der Provision.

14

3.

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vorsitzender Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Rietschel
Bundesrichter Vogt
Bundesrichter Bundesrichter Dr. Finke kann nicht unterschreiben, weil er seinen Urlaub angetreten hat. Glanzmann
Bundesrichter Schmidt