Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1971, Az.: 4 StR 296/71
Zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis; Bildung einer Gesamtstrafe; "Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" durch Zufahren auf eine in einer engen Lücke stehende Person
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 296/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.04.1971
Rechtsgrundlagen
- § 42 n StGB
- § 74 StGB
- § 76 StGB
- § 315 b StGB
- § 315 c StGB
Fundstellen
- BGHSt 24, 205 - 207
- DB 1971, 2257 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Paul Erich S. aus M., geboren am ... 1946 in D.
Amtlicher Leitsatz
Wird mit einer früheren Strafe, neben der eine zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt ist, eine Gesamtstrafe gebildet und sind auch bei der neu abgeurteilten Tat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer zeitlichen Sperrfrist gegeben, so darf die einheitlich neben der Gesamtstrafe zu bestimmende, mit der Rechtskraft des früheren Urteils beginnende Sperrfrist die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. April 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer - nach Auffassung des Gerichts alle tateinheitlich zusammentreffender - Straftaten zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hieraus sowie aus den Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen der rechtskräftigen Urteile vom 20. Juli 1970, 13. August 1970 und 11. Dezember 1970 unter Auflösung der dort erkannten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt.
Die Revision des Angeklagten erhebt in zulässiger Weise nur die Sachrüge. Sie ist auf den "Schuldspruch gemäß §§ 315, 316 StGB" beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam. Abgesehen davon, daß der Angeklagte gar nicht wegen Straftaten gemäß den beiden genannten Paragraphen verurteilt ist - sondern u.a. wegen Straftaten gemäß §§ 315 b und 315 c StGB -, kann ein Rechtsmittel nicht auf den Schuldspruch wegen einzelner von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten beschränkt werden.
1.
Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere auch den Schuldspruch wegen der vom Landgericht bejahten vorsätzlichen Verstöße gegen die §§ 315 b und 315 c StGB.
Das Landgericht hat einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte bei Antritt und Ausführung der Fahrt seinen alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Zustand kannte, daß er gerade durch das Fahren in diesem Zustand mindestens mit bedingtem Vorsatz Leib und Leben des Polizeibeamten D. gefährdete (UA S. 6) - § 315 c StGB - und zwar dadurch, daß er durch das Zufahren auf den in einer engen Lücke stehenden Beamten einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" vornahm - § 315 b StGB -. Dies tat der Angeklagte, wie das Landgericht ebenfalls einwandfrei dargelegt hat, um die von ihm bereits begangenen Straftaten des Diebstahls, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheit im Verkehr zu verdecken (UA S. 8) - § 315 b Abs. 3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB -.
Durch die Annahme von Tateinheit zwischen allen vom Landgericht bejahten Straftaten ist der Angeklagte nicht beschwert.
2.
Bei der Bemessung der hiernach zu verhängenden Einzelstrafe, einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ist dem Landgericht ebenfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.
3.
Dagegen läßt sich auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht einwandfrei beurteilen, ob das Landgericht die Gesamtstrafe richtig gebildet hat.
Die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten hat der Angeklagte am 21. Juni 1970 und somit, ebenso wie die am 20. Juli 1970 durch das Amtsgericht Mülheim-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 3 Nr. 3: Tatzeiten 10. Februar 1970 und "bis Januar 1970") und die am 13. August 1970 durch das Jugendschöffengericht Mülheim-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 4 Nr. 4: Tatzeit 14. März 1970), erst begangen, nachdem er bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Mülheim-Ruhr vom 15. Januar 1970 (UA S. 3 Nr. 2) wegen mehrerer Straftaten "zu 2.200 DM Geldstrafe" verurteilt worden war. Dagegen hat der Angeklagte die Taten, deretwegen er vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 11. Dezember 1970 zur Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM verurteilt wurde (UA S. 4 Nr. 5), bereits am 13. und 15. Dezember 1969, vor dem Zeitpunkt der Verurteilung vom 15. Januar 1970 begangen. Daß der Angeklagte die für ihn nicht unerhebliche Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 im Zeitpunkt der Verurteilung vom 11. Dezember 1970 schon gezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe bereits verbüßt gehabt habe, ist nicht festgestellt und jedenfalls zweifelhaft. War die am 15. Januar 1970 verhängte Geldstrafe oder die für sie festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht "vollstreckt, verjährt oder erlassen", als der Angeklagte am 11. Dezember 1970 wegen vorher begangener Straftaten erneut zu drei Einzelgeldstrafen von 1.000 DM, 1.500 DM und 600 DM verurteilt wurde, so hätte gemäß § 74 Abs. 1 in Verb. m. § 76 Abs. 1 StGB - in der bereits ab 1. April 1970 geltenden Neufassung - aus all diesen Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen. Diese Gesamtstrafenbildung muß zutreffendenfalls gemäß § 460 StPO nachgeholt werden; dabei würde es nicht entgegenstehen, falls nach dem Zeitpunkt vom 11. Dezember 1970 die frühere Geldstrafe gezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden sein sollte. Die Geldstrafen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 standen dann für die Gesamtstrafenbildung mit Strafen, die - wie im jetzt angefochtenen Urteil - für nach dem 15. Januar 1970 begangene Taten verhängt wurden, nicht mehr zur Verfügung. Nur falls die Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 oder die dafür erkannte Ersatzfreiheitsstrafe am 11. Dezember 1970 schon restlos vollstreckt oder erlassen gewesen sein sollte, dann durften außer den Einzelstrafen aus den Urteilen vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 auch diejenigen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.
Falls das Landgericht, an das die Sache insoweit zur Nachprüfung zurückverwiesen werden muß, die Geldstrafen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 nicht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigen darf, so muß es bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der jetzt erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe und aus den Einzelstrafen der Urteile vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 dem Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) Rechnung tragen. Es darf in diesem Falle höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer erkennen, daß durch diese Freiheitsstrafe zusammen mit der Zeitdauer, in welcher sich die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 bei der Bildung einer Gesamtgeld- und Gesamtersatzfreiheitsstrafe aus den Urteilen vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 erhöht, die Dauer der im jetzt angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre und sechs Monate) nicht überschritten wird.
4.
Die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis, und zwar einer zeitlichen, aber langdauernden Sperrfrist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Gleichwohl bestehen gegen die Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Punkte Bedenken.
Durch das Urteil vom 15. Januar 1970 ist dem Angeklagten erstmals die Fahrerlaubnis entzogen und es ist eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten bestimmt worden. Dann ist im Urteil vom 20. Juli 1970 eine Sperrfrist von 18 Monaten, im Urteil vom 13. August 1970 eine solche von drei Jahren und im Urteil vom 11. Dezember 1970 eine solche von zwei Jahren bestimmt worden. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Über die Anrechnung der früher verhängten Sperrfristen ist in keinem der folgenden Urteile etwas gesagt. Damit ist zumindest eine Unklarheit geschaffen worden.
Die Dauer einer zeitlichen Sperrfrist darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 42 n Abs. 1 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 42 n Abs. 5 Satz 1 StGB). Würde das jetzt angefochtene Urteil im Ausspruch über die Festsetzung einer fünfjährigen Sperrfrist Rechtskraft erlangen, so würde damit feststehen, daß dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Nach § 74 Abs. 3 (in Verb. m. § 73 Abs. 4), § 76 Abs. 2 StGB n.F. darf neben einer Gesamtstrafe auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. Wenn das Gesetz für diese Maßregel eine zeitliche Höchstdauer vorsieht, darf diese aber auch neben der Gesamtstrafe nicht überschritten werden (vgl. Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 76 Rz. 47; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl. § 76 Anm. 6; Cramer Straßenverkehrsrecht StGB § 42 n Rz. 17; soweit bei Dreher StGB 32. Aufl. § 76 Anm. 2 A eine abweichende Meinung vertreten wird, kann ihr der Senat nicht zustimmen).
Hieraus ergibt sich:
Falls aus den Einzelstrafen der Urteile vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wird das für ihre Bildung zuständige Gericht die mit der Rechtskraft des Urteils vom 15. Januar 1970 beginnende Sperrfrist festzusetzen haben. Im vorliegenden Verfahren ist dann neben der Gesamtstrafe, die aus der jetzt verhängten Einzelstrafe und den Einzelstrafen der Urteile vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 zu bilden ist, eine einheitliche Sperrfrist von höchstens fünf Jahren festzusetzen, die mit der Rechtskraft des zuerst rechtskräftig gewordenen Urteils (wohl des vom 20. Juli 1970) zu laufen beginnt. Auf die Frist dieser Sperre braucht die frühere Sperrfrist (auf Grund der Urteile-vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970) nicht angerechnet zu werden; die beiden Sperrfristen können teilweise gleichzeitig ablaufen.
Sollte dagegen aus den Urteilen vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 keine Gesamtstrafe zu bilden sein, so bleibt die Sperrfrist von 18 Monaten aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 ohne weiteres bestehen; auf Grund aller anderen Urteile ist dann eine einheitliche, höchstens fünf Jahre betragende Sperrfrist zu bestimmen.
Wie die Entscheidung über die Festsetzung der Sperrfrist (über die Anrechnung der bereits rechtskräftig erkannten einzelnen Sperrfristen) zu formulieren ist, überläßt der Senat dem Ermessen des Landgerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Er weist insoweit auf Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 76 Rz 54/55 hin.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Salger