Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1971, Az.: 3 StR 73/71

Notwendigkeit einer erneuten förmlichen Beratung nach Wiedereintritt in eine Verhandlung; Aufnahme einer Verhandlung nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers; Findung eines Urteils ohne erneuter Beratung eines Gerichts; Erforderlichkeit einer erneuten Beratung eines Gerichts nach Ergänzung der Anträge durch die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1971
Aktenzeichen
3 StR 73/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 26.10.1970

Fundstellen

  • BGHSt 24, 170 - 173
  • MDR 1971, 938 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Falschmünzerei u.a.

Prozessführer

1.
Graphiker Helmut B. aus W., dort geboren am ... 1926

2.
Gebrauchtwagenhändler Miroslaw H. aus W., geboren am ... 1933 in Be.

Amtlicher Leitsatz

Zur Notwendigkeit nochmaliger förmlicher Beratung, wenn nach Wiedereintritt in die Verhandlung dem Staatsanwalt zur Ergänzung seiner Anträge erneut das Wort erteilt worden ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1971
an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Neifer, Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit die Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sind,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Falschmünzerei und wegen Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.

2

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Urteil sei nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne neue Beratung ergangen, greift durch.

3

Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Kammermitglieder und des Staatsanwalts ergibt sich folgender Hergang: Nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts, der bezüglich des Vergehens der Urkundenfälschung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt hatte, und den Vorträgen der Verteidiger und der Angeklagten zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Im Anschluß daran trat es erneut in die Verhandlung ein und lehnte den Antrag des Staatsanwalts auf - teilweise - Verfahrenseinstellung durch Beschluß ab. Der Staatsanwalt trug dem durch Erweiterung seiner Anträge Rechnung; die Verteidiger und die Angeklagten nahmen auf ihre vorangegangenen Erklärungen Bezug. Ohne daß sich die Strafkammer zu nochmaliger Beratung und Abstimmung in das Beratungszimmer begab, verkündete darauf der Vorsitzende nach kurzer Verständigung mit den Gerichtsmitgliedern das vorbeschlossene Urteil.

4

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz.

5

Nimmt das Gericht nach den Schlußvorträgen und nach Beratung und Abstimmung über das Urteil nochmals die Verhandlung auf, so muß es danach erneut beraten. Das folgt sowohl aus § 260 Abs. 1 StPO, der bestimmt, daß sich die Urteilsverkündung unmittelbar an die Beratung anschließt, wie aus § 261 StPO, der neben dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Verbot, aus Vorgängen oder Unterlagen zu schöpfen, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, auch die Forderung enthält, den gesamten Prozeßstoff und alles, was in der Verhandlung erörtert worden ist, bei der Urteilsfindung zu verwerten. Von nochmaliger Beratung kann allenfalls in den seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden, in denen der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt bleibt, etwa, wenn der Angeklagte auf einen Hinweis gemäß § 265 StPO keinerlei Erklärung abgibt.

6

Nun hat es die Rechtsprechung freilich zugelassen, daß die nochmalige Beratung in der Form einer kurzen Verständigung zwischen dem Vorsitzenden und den beisitzenden Richtern darüber stattfindet, daß es bei dem beschlossenen Urteil verbleiben soll. Bei diesem nur mit größter Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren (BGHSt 19, 156), das das Gericht der Notwendigkeit abermaligen Verlassens des Sitzungsraums enthebt, muß das erneute Einverständnis aber in äußerlich erkennbarer Weise herbeigeführt werden, und es ist nur dort angängig, wo bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (Eb. Schmidt, GVG, § 193 Rdn. 8; RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193, 195, 197; BGH, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob in der vorliegenden Sache der ersten Forderung genügt wurde; an der zweiten Voraussetzung fehlt es auf jeden Fall.

7

Der Staatsanwalt ist ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege; seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung gipfelt in der Stellung der Anträge. Schon dieser Umstand verbietet es in aller Hegel, über diese Anträge im Wege bloß kurzer Verständigung hinwegzugehen. Hier kam noch eine bedeutsame Besonderheit hinzu. Der Staatsanwalt hatte offenbar bei beiden Angeklagten für das Vergehen der Urkundenfälschung Freiheitsstrafen von nur wenigen Monaten beantragt und war so zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat für B. und von drei Jahren und zwei Monaten für H. gelangt. Demgegenüber hatte die Strafkammer in der vorangegangenen Beratung Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten für die Urkundenfälschung und danach Gesamtstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten B. und von fünf Jahren für den Angeklagten H. beschlossen. Mochten auch - nach den Urteilsfeststellungen - die Strafanträge für die Urkundenfälschung (Herstellung und Verkauf einer grösseren Menge falscher Führerscheine) dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat nicht gerecht geworden sein, so hätten doch die weiteren Ausführungen des Staatsanwalts bei dem weiten Auseinanderklaffen der Meinungen hierüber besonderen Anlaß zu nochmaliger förmlicher Beratung geben müssen. In der Unterlassung liegt nicht nur ein Gesetzesverstoß, sondern auch ein, wie bereits das Reichsgericht (a.a.O.) es ausgedrückt hat, sowohl dem Staatsanwalt wie den Angeklagten gegenüber unangemessenes Vorgehen. Es konnte bei beiden Beteiligten Zweifel daran erwecken, ob das Gericht insbesondere die für die Angeklagten entscheidende Straffrage mit der gebotenen Gründlichkeit und dem erforderlichen Ernst behandelte.

8

Die Strafkammer hätte über den Antrag des Staatsanwalts allerdings nicht förmlich zu entscheiden brauchen; es würde die bloße Mitteilung genügt haben, daß sie ihm nicht zu entsprechen gedenke. Sie hätte sogar ohne Wiedereintritt in die Verhandlung - wenngleich dieser vorzuziehen war - sofort das Urteil verkünden und in den Gründen die Ablehnung des Antrags zum Ausdruck bringen dürfen. Daß in diesem Falle keine nochmalige Beratung stattgefunden haben würde, rechtfertigt indes nicht den Schluß, sie wäre auch nach der vom Staatsanwalt vorgenommenen Ergänzung seiner Anträge entbehrlich gewesen. Durch diese Ergänzung und die vorangegangene Ablehnung des Antrags war die Verhandlung wieder aufgenommen worden. Das erforderte unter allen Umständen eine erneute Beratung.

9

Der Verfahrensfehler bildet keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO. In der Regel wird freilich ein Einfluß auf das Urteil insgesamt nicht sicher verneint werden können. Hier kann indes der Schuldspruch wegen Falschmünzerei bestehen bleiben; er ist von dem aufgezeigten Fehler nicht berührt. Dagegen müssen - obschon die Entscheidung sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist - neben der Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch die Einzelstrafen aus § 146 StGB aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Mängel der Beratung sich auch auf sie ausgewirkt haben.

Scharpenseel
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath