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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1971, Az.: 1 StR 76/71

"Erforderlichkeit" eines Notwehrmittels zur Abwehr eines Angriffs bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1971
Aktenzeichen
1 StR 76/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 28.10.1970

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Generalvertreter Guido di B. aus V., Kreis R., geboren am ... 1931 in R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 28. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

Der Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei die Notwehrlage bejaht, jedoch den Stoß, den der Angeklagte dem Angreifer H. versetzte, als nicht erforderlich zur Abwehr des Angriffs angesehen (UA S. 8); nach Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte rückwärts gehend die Wohnung verlassen können. Zur inneren Tatseite wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß zur Abwehr nicht ein mit solcher Wucht geführter Stoß notwendig gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Auffassung des Tatrichters von Rechtsfehlern beeinflußt ist.

3

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen H. einmal durch schnelles Umdrehen abgeschüttelt (UA S. 4); gleichwohl wurde er in derselben Weise wiederum von hinten angefaßt, als er seinen Gang zur Tür fortsetzen wollte (UA S. 4). Wenn er nunmehr nach dem Fehlschlag des ersten ein anderes Mittel wählte, um ein unbehelligtes Verlassen der Wohnung zu erreichen, so kann er sich damit nach Sachlage im Rahmen zulässiger Notwehr gehalten haben. Die Art der Abwehr bestimmte sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das er aufwenden mußte, um den Angriff schnell von sich abwehren zu können - und zwar so, daß er die Gewißheit einer sofortigen Beendigung dieses Angriffs hatte (BGH GA 1969, 23 mit weiterer Rechtsprechung). Das gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62), wie hier des 71-jährigen H. Ob das Schwurgericht diese Rechtsgrundsätze bei der Würdigung des Sachverhalts hinreichend beachtet hat, ist dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen; der Stoß mit beiden Fäusten, durch den sich der Angeklagte genügenden Abstand von H. verschaffte, konnte noch im Rahmen erforderlicher Verteidigung liegen. Zumindest ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, worauf sich die Ansicht des Tatrichters gründet, der Angeklagte selbst habe diese Art der Abwehr nicht für geboten gehalten. Die bloße Anführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 9), er habe gewußt, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich war, reicht nach Sachlage nicht aus.

4

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte darüber geirrt haben, daß ein weniger gefährliches Abwehrmittel ausgereicht hätte, so hätte er sich in einem Tatirrtum befunden; war dieser Irrtum vermeidbar, so wäre der Angeklagte nur einer fahrlässigen Straftat schuldig zu sprechen (BGH GA 1969, 23).

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Strickert