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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1971, Az.: IV ZR 189/69

Übergang des Ersatzanspruchs bei zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehender oder nicht mehr bestehender häuslicher Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1971
Aktenzeichen
IV ZR 189/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.06.1969
LG Ansbach

Fundstellen

  • MDR 1971, 915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1938
  • VersR 1971, 901-902 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Übergang des Ersatzanspruchs ist nach § 67 Abs. 2 VVG auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht.

Redaktioneller Leitsatz

Auch dann, wenn die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers bestehen bleibt, ist der Übergang des Ersatzanspruchs nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der Beklagte verschuldete am 20. März 1967 mit dem PKW seines Bruders Siegfried S. fahrlässig einen Verkehrsunfall. Am Wagen entstand Totalschaden.

2

Das Fahrzeug war bei der Klägerin kaskoversichert. Die Klägerin zahlte am 7. September 1967 an Siegfried S. als Entschädigung 4.400,00 DM. Vor dieser Zahlung, am 29. Juli 1967, hatte der Versicherungsnehmer geheiratet und einen eigenen Hausstand gegründet. Die Klägerin hat nach § 67 VVG vom Beklagten die Erstattung ihrer Leistungen, einschließlich Nebenkosten 4.635,25 DM nebst Zinsen, verlangt.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, er habe zur Zeit des Unfalls mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt (§ 67 Abs. 2 VVG). Überdies habe er den Wagen allein gefahren und auch selbst die Prämie der Kaskoversicherung gezahlt; sein Bruder habe derzeit keine Fahrerlaubnis besessen. Am Unfalltag habe er seinen Bruder wie gewöhnlich nach einem bei der Familie verbrachten Wochenende zu seinem auswärtigen Arbeitsort gefahren. Der Klägerin stehe nach alledem eine auf sie übergegangene Schadensersatzforderung nicht zu.

4

Die Klägerin hat erwidert, § 67 Abs. 2 VVG hindere ihren Anspruch nicht, weil der Versicherungsnehmer in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entschädigungsleistung unstreitig mit dem Beklagten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Überdies sei das auch zur Unfallzeit nicht der Fall gewesen; der damals noch unverheiratete Versicherungsnehmer habe an seinem auswärtigen Arbeitsort gewohnt und sich nur besuchsweise bei der Familie aufgehalten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lebten der Beklagte und der Versicherungsnehmer zur Zeit des Unfalls in häuslicher Gemeinschaft. Das Berufungsgericht ist dieser Beurteilung ohne Rechtsirrtum beigetreten. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, die Annahme einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werde nicht durch den Umstand gehindert, daß der Versicherungsnehmer werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH VersR 1961, 1077 und für einen ganz gleichliegenden Fall OGH Wien VersR 1964, 692; ferner Prölss/Martin VVG 18. Aufl., AEB § 1 Anm. 6; Roelli/Jaeger, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 Note 59).

8

Die Revision rügt zu Unrecht, die Voraussetzungen der häuslichen Gemeinschaft seien zwar im Verhältnis der Brüder zu der Mutter erfüllt, bei der sie wohnten, nicht aber im Verhältnis untereinander, da insoweit über die wirtschaftlichen Beziehungen nichts festgestellt sei. Häusliche Gemeinschaft besteht zwischen allen Familienangehörigen, die sich in den Rahmen eines gemeinsamen Haushalts einfügen (vgl. Prölss/Martin a.a.O.). § 67 Abs. 2 VVG stellt auf dieses Lebensverhältnis ab und läßt es genügen, weil es in aller Regel mit wirtschaftlicher Abhängigkeit verknüpft ist, die sich indessen im Einzelfall nicht leicht und mit genügender Sicherheit bejahen oder verneinen ließe (Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952, S. 290). Bereits das Landgericht hat es deshalb mit Recht abgelehnt, über die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt hinaus noch Einzelheiten der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer zu ermitteln.

9

2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG genügte und daß der Wegzug des Versicherungsnehmers vor Empfang der Versicherungsleistung bedeutungslos war. Das Berufungsgericht hat mit Recht die abweichende, nicht auf OLG Nürnberg VersR 1960, 975 zu stützende Ansicht von Prölss/Martin § 67 Anm. 8 abgelehnt, die häusliche Gemeinschaft müsse auch noch im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherers bestehen, und ist der herrschenden Meinung gefolgt (Wahle VersR 1963, 76 [OGH Wien 16.05.1961 - 4 Ob 66/61] und hieran anschließend OGH Wien VersR 1964, 692 unter Aufgabe der Entscheidung vom 16. Mai 1961 = VersR 1963, 75; Ehrenzweig a.a.O. S. 290; Roelli/Jaeger a.a.O. Art. 72 Note 63; Wussow Informationen 1965 S. 29; Sieg bei Brück/Möller VVG 8. Aufl., § 67 Anm. 107, und in VersRdsch 1968, 181, 192).

10

§ 67 Abs. 2 VVG verhält sich über den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger für den Fall, daß dieser ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Dieser den Gegenstand der Übergangsregelung bildende Ersatzanspruch wird, wie besonders Roelli/Jaeger und Sieg a.a.O. hervorheben, durch den Schadensfall begründet und ist mit ihm bereits angelegt, mag ein Forderungserwerb durch den Versicherer auch erst später in Betracht kommen.

11

Spricht schon diese grundsätzliche Erwägung für den Eintritt des Versicherungsfalls als den maßgeblichen Zeitpunkt, so erst recht der Umstand, daß nur dann der Anknüpfungspunkt objektiv, eindeutig und unverrückbar bestimmt ist. Der Zeitpunkt des etwaigen Forderungsübergangs kann, wie die herrschende Ansicht mit Recht betont, aus dem Grunde nicht gemeint sein, weil er von beiden Vertragspartnern beeinflußt ("manipuliert") werden könnte; sei es, daß der Versicherungsnehmer die häusliche Gemeinschaft gezielt vor der Regulierung des Schadens begründet, sei es, daß der Versicherer in Erwartung ihrer bevorstehenden Aufhebung (etwa durch Heirat) die Entschädigungsleistung hinauszögert. Hinzu kommt die besonders von Wussow a.a.O. bemerkte Unsicherheit in dem praktisch häufigen Fall von Teilleistungen des Versicherers. Es wäre in der Tat ein schwer annehmbares Ergebnis, wenn der in § 67 Abs. 2 VVG behandelte Ersatzanspruch hinsichtlich des Übergangs auf den Versicherer in Teilbeträge nach Maßgabe der einzelnen Entschädigungsleistungen zerlegt werden müßte, je nachdem ob sie während des Bestehens oder nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erbracht worden sind.

12

Den Ausschlag gibt schließlich der Sinn und Zweck der Bestimmung. Der Versicherungsnehmer soll davor geschützt werden, daß er durch den Rückgriff des Versicherers gegen einen Familienangehörigen indirekt in Mitleidenschaft gezogen wird, wie dies bei der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig mehr oder weniger der Fall wäre. Die Leistung des Versicherers soll ihm auf diesem mittelbaren Wege auch nicht teilweise wieder entzogen werden können (vgl. BGH VersR 1961, 1077). Auch soll es dem Versicherer nicht gestattet sein, den schuldigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83) [BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62]. Dem Versicherer sind diese Einschränkungen zuzumuten, weil sein Rückgriffsrecht selbst im wesentlichen auf Billigkeitsgründe zurückgeht, insbesondere die im Regelfall sonst eintretende Doppelentschädigung des Versicherungsnehmers verhindern soll. Das Ergebnis wirkt sich praktisch, jedenfalls bei der Fahrzeugversicherung, als eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus, insofern ihnen der durch eigene Fahrlässigkeit verursachte Schaden abgenommen wird (Roelli/Jaeger a.a.O.).

13

Diese Gesichtspunkte entfallen nicht, wenn die häusliche Gemeinschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls, aber vor der Entschädigungszahlung des Versicherers beendet wird. Wenn der schuldige Familienangehörige unabweislich damit zu rechnen hätte, den Schaden letztlich selbst ersetzen zu müssen, würden er und die Familiengemeinschaft sich hierauf vom Unfallzeitpunkt an einzustellen haben, so daß die unerwünschte Belastung des Haushalts (durch erforderliche Rücklagen, Wussow a.a.O.) sehr wohl auch dann eintreten könnte, wenn der Schädiger diesen vor der Zahlung des Versicherers verläßt. Ob und inwieweit eine solche Lage im Einzelfall eintreten würde, ist hier ebenfalls mit Blick auf die generelle gesetzliche Regelung ohne Bedeutung. Es könnte ferner nicht angenommen werden, daß das ideele Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Familienfriedens entfällt oder seine Schutzwürdigkeit verliert, sobald die häusliche Gemeinschaft mit dem beteiligten Angehörigen endet. Schließlich vermöchte es diese Beendigung vor Zahlung des Versicherers nicht zu rechtfertigen, dem haftpflichtigen Familienangehörigen den durch § 67 Abs. 2 VVG faktisch gewährten und mit dem Versicherungsfall wirksam gewordenen Versicherungsschutz nachträglich zu entziehen.

14

3.

Nach alledem muß der Entscheidung des Berufungsgerichts zugestimmt werden. Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz