Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1971, Az.: V ZR 54/69
Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums; Betriebsstilllegung zum Zwecke der Verwertung eines Grundstücks ; Verzicht auf die Hypothekenhaftung der nicht in diesem Vertrag einbegriffenen Maschinen als Zubehör durch den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 54/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.12.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 298 - 300
- DB 1972, 1770 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1972, 23
- MDR 1971, 916 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Heinrich S., Rechtsanwalt, K., Sc.gasse ...,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. Sc. & Co KG, K., I.str. ...
Prozessgegner
B. V.bank AG, ... M., Kardinal-F.-Straße ..., ges.
vertr. d. d. Vorstand, dieser bestehend aus den Direktoren Wilhelm vom D., Dr. Max H., Dr. Peter P., Dr. Werner Pr., Dr. Hans Günther Sc. und Elmar W. als Mitglieder.
Amtlicher Leitsatz
Die Aufhebung der Zubehöreigenschaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebs durch den Konkursverwalter ist keine solche, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 erfolgt ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des H. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Dezember 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, Hypotheken- und Grundschuldgläubigerin am Betriebsgrundstück (Glas- und Spritzgußwarenfabrik) der Gemeinschuldnerin, machte vor der Eröffnung des Konkurses fällige Forderungen in Höbe von insgesamt 500.000 DM geltend. Auf Grund Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. August 1962 waren ihr einzelne Maschinen übereignet worden. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens (28. Juli 1966) legte der beklagte Konkursverwalter den Betrieb der Gemeinschuldnerin still. Auf Antrag der Klägerin wurde am 6. Oktober 1966 die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks wegen des Anspruchs aus einer der Klägerin am Betriebsgrundstück zustehenden Grundschuld angeordnet. Danach veräußerte der Beklagte die zum Betrieb der Gemeinschuldnerin gehörenden Maschinen; den Erlös führte er an die Klägerin trotz deren Aufforderung insoweit nicht ab, als er aus dem Verkauf von Maschinen stammt, die der Klägerin nicht zur Sicherung übereignet waren.
Am 7. April 1967 schlossen die Parteien vor dem Konkursgericht zur Erledigung des Streits eine Vereinbarung, unter Nr. 2 folgenden Wortlauts:
"Der Konkursverwalter anerkennt das Recht der Grundpfandgläubiger auf den Erlös von Maschinen, Inventar und sonstigem Zubehör, sowie die der B. V.bank AG gemachten Zessionen von Buchstaben A-N lt. Global-Vertrag vom 24.11.1961. Die B. V.bank AG hingegen ist bereit, der Masse für die Verkaufsbemühungen eine Provision von 10 % der an sie abgeführten Erlöse für den Verkauf von Zubehör - einschlielich des sicherungsübereigneten Zubehörs - zu gewähren. Bei künftigen Eingängen ist der Konkursverwalter berechtigt, die Provision für diese vorweg in Abzug zu bringen. Die Beteiligten gehen davon aus, daß für Erlös von Zubehör und für eingegangene Zessionen an die B. V.bank AG bisher ein Betrag von rund 18.000 DM zur Auszahlung kommen müßte. Die B. V.bank AG stundet diesen Betrag von 18.000 DM der Masse, um die Auszahlung einer Quote an die bevorrechtigten Gläubiger Nr. I bis zu einem Betrag von 25.000 DM zu ermöglichen. Der Betrag wird solange gestundet, bis die Eingänge von Außenständen eine ganze oder teilweise Rückzahlung ermöglichen."
In den Schreiben vom 24. und 27. Juli 1967 focht der Beklagte diese Vereinbarung gemäß § 119 BGB "wegen Rechtsirrtums" mit der Begründung an, daß er anläßlich der Gesamtabrechnung mit der B. V.bank festgestellt habe, daß deren Ansprüche auf Inventar und Zubehör, soweit es nicht übereignet gewesen sei, rechtlich nicht begründet seien.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 7. April 1967 die Auszahlung des zurückbehaltenen Erlöses abzüglich 10 %, nämlich 30.689,95 DM nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Er verfolgt mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vertrag zwischen den Prozeßparteien, in dem sich der Beklagte ohne Rücksicht auf die Sicherungsübereignung verpflichtet bat, den Erlös für alle schon verkauften Maschinen, Inventarstücke und sonstiges Zubehör des früheren Betriebsgrundstückes der Gemeinschuldnerin abzüglich einer Provision von 10 % an die Klägerin abzuführen; die Klägerin gestattete danach dem Beklagten, weitere Zubehörstücke zu verkaufen, deren Erlös der Beklagte unter Einbehaltung von 10 % Provision an die Klägerin abführen sollte. Nach dem Tatbestand ist der Vertrag unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossen. Die Auslegung des Vertrags läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Das Berufungsgericht entnimmt aus Nr. 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 7. April 1967, daß beide Parteien übereinstimmend von einer Haftung der vom Vertrag betroffenen beweglichen Sachen für die klägerischen Grundpfandrechte ausgegangen seien, und führt weiter aus, es könne also gesagt werden, daß das Bestehen dieser Haftung die Geschäftsgrundlage des Vertrages gebildet habe; die Parteien hätten sich jedoch über die maßgebende Rechtsfrage, ob nämlich die Maschinen durch die Betriebsstillegung enthaftet worden seien, entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht geirrt.
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen darüber, ob die Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vergleich im Sinn des § 779 BGB darstellt (vgl. dazu auch Revisionsbegründung unter IV, 2), in welchem Fall es schon zweifelhaft sein könnte, ob die genannte Vorstellung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft und damit nach § 779 BGBüberhaupt kein Raum für die Beachtung eines gemeinsamen Rechtsirrtums als Geschäftsgrundlage sein kann (vgl. BGHZ 25, 390, 394 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] = NJW 1958, 297, 298 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; WM 1963, 594, 596 links). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung. Auch wenn § 779 BGB nicht zur Anwendung kommt, hat dir Revision keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht führt zur wirklichen Rechtslage aus, die verkauften Maschinen seien aus der Haftung für die Grundpfandrechte der Klägerin weder nach § 1121 noch nach § 1122 Abs. 2 BGB entlassen worden. Eine Enthaftung nach § 1121 sei ausgeschlossen, da die Beschlagnahme unstreitig vor der Veräußerung und Entfernung vom Betriebsgrundstück erfolgt sei. Eine Enthaftung nach § 1122 Abs. 2 habe trotz Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch Betriebsstillegung (§§ 97, 98 Nr. 1 BGB) nicht stattgefunden, weil diese Aufhebung nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 17. Juni 1908, RGZ 69, 85, 88).
Dagegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.
Unter Berufung auf Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 4 Rdn. 2 Abs. 5 (auf S. 78) führt sie aus, daß mit der unstreitig durch die Betriebsstillegung bewirkte Aufhebung der Zubehöreigenschaft "die Enthaftung automatisch eintrete." Es ist aber bei Vergleich mit der von Jaeger besorgten 6./7. Auflage des genannten Kommentars schon zweifelhaft, ob diese Autoren nicht, wie Mentzel-Kuhn (KO, 7. Aufl., § 4 Anm. 8), Bohle-Stamschräder (KO, 9. Aufl., § 4 Anm. 4) und Staudinger/Scherübl (BGB, 11. Aufl., § 1122 Rdn. 2 f) nur der vom Reichsgericht im Urteil vom 17. Juni 1908 anderweitig, nämlich unter II S. 88 unten und ff, vertretenen Meinung entgegengetreten sind, eine (nach einer Betriebsstillegung vollzogenen) Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung nach § 1121 BGB, die bei Zubehörveräußerung im Gegensatz zu § 1122 Abs. 2 BGB keine Aufhebung der Zubehöreigenschaft innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft voraussetzt, sei dem Konkursverwalter im Gegensatz zum Eigentümer verwehrt und führe zu einem Anspruch des Pfandgläubigers auf das zur Masse gezogene Entgelt.
Ungeachtet dieser Belegstellen ist aber dem Berufungsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (unter I der zitierten Entscheidung; ferner Recht 1915 Nr. 545; WarnRspr 1916 Nr. 282 [ersoffene Schächte] im Gegensatz zur Stillegung eines Produktionszweigs bei Betriebzumstellung [vgl. RG WarnRspr 1934 Nr. 56, Henschel-Lokomotiven]; ebenso auch Staudinger/Scherübl a.a.O. Rdn 1 a und 2 b; Planck/Brodmann, BGB, 4. Aufl., § 1122 Anm. 5) bei der Entscheidung der hier streitigen Trage beizutreten, daß die Aufhebung der Zubehöreigenschaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf dem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebs durch den Konkursverwalter keine solche Aufhebung ist, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 BGB erfolgt ist.
Daß die endgültige und vollständige Betriebsstillegung - ein Fall zeitweiser oder teilweiser Stillegung liegt hier nicht vor - eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft solcher Art herbeiführt, die nicht im Sinn des § 1122 Abs. 2 BGB "innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" erfolgt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Einschränkung der Enthaftung des Zubehörs ohne Entfernung. Die Vorschriften über die Enthaftung von Bestandteilen und Zubehör (§§ 1121, 1122 BGB) bezwecken, den Eigentümer beim Fahrnisverkebr im Ausgleich mit den Interessen des Pfandgläubigers an der Erhaltung des Werts des Pfandobjekts, denen auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch im Sinn der §§ 1134 ff BGB dient, nicht ungebührlich einzuschränken. Er soll in der sachgemäßen Nutzung und erfolgreichen Bewirtschaftung seines belasteten Grundstücks nicht behindert werden, die den Interessen des Gläubigers nicht nur nicht entgegenstehen, sondern auch ihm zugute kommen. Im Fall der vollständigen Betriebseinstellung hört jedoch der wirtschaftliche Zweck der Hauptsache und damit auch die Bewirtschaftung in der Hand des Eigentümers in der seitherigen Art überhaupt auf. Erfolgt dies gar im Konkurs, so ist die Interessenlage eine andere als während der Zeit der Nutzung des Grundstücks. Es ist dann der Fall eingetreten, in dem das belastete Grundstück bestmöglich verwertet werden soll. Eine unter diesem Gesichtspunkt angezeigte Betriebsstillegung dient nicht der Bewirtschaftung des Grundstücks; das Reichsgericht hat schon in Recht 1915, 545 ausgeführt, die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit einer Wirtschaft lasse sich überhaupt nur unter der Voraussetzung des Fortbestands des gegenständlichen Betriebs aufwerfen; dies gilt jedenfalls, wenn die Betriebsstillegung nicht im Zuge einer Umstellung der Bewirtschaftung erfolgt. Die Betriebsstillegung unter den gegebenen Umständen kann daher nicht eine solche innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 sein. Umgekehrt soll eben in einem solchen Fall die Sicherung des Gläubigers wirksam werden. Die Betriebsstillegung zum Zwecke der Verwertung des Grundstücks in seinem gesetzlichen Bestand samt Zubehör kann daher nicht zu einer Pfandenthaftung der im losen Verhältnis des Zubehörs stehenden Sachen führen, die bis zur Betriebseinstellung Zubehör waren und mit ihr diese Eigenschaft verlieren.
3.
Die weiteren Revisionsrügen sind ebenfalls unbegründet.
a)
Die Frage, ob die Klägerin durch Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags auf die Hypothekenhaftung der nicht in diesem Vertrag einbegriffenen Maschinen als Zubehör verzichtet hat, beantwortet sich auf Grund der Auslegung des Vertrags. Irgend eine Verletzung von Auslegungsregeln oder Verfahrensverstöße bei der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung hat die Revision nicht darlegen können.
b)
Den sich auf die Vereinbarung vom 7. April 1967 stützenden Einwand der Stundung hinsichtlich 18.000 DM hat der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung über die Berufung geltend gemacht, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen der Stundung (hier: unverschuldetes Ausbleiben der erwarteten Außenstände) hinreichend substantiiert vorzutragen. Die von der Revision vermißte, durch die Verspätung für den Fall der Sachprüfung bewirkte Verzögerung des Rechtsstreits ist hinreichend dadurch belegt, daß die Klägerin auf den Mangel einer überzeugenden Erklärung über die Zahlungseingänge hinwies und damit offensichtlich die Voraussetzungen der Stundung bestreiten wollte. Der Beklagte kann entgegen dem Vortrag der Revision nicht erwarten, daß ihm zur Ergänzung seines verspäteten Vertrags ein Schriftsatz nachgelassen wird, auf den sich der Gegner alsdann wiederum schriftsätzlich hätte äußern sollen. Schon allein zur Klärung des Sachvortrags wäre nach dem Verhandlungsprinzip eine erneute mündliche Verhandlung geboten gewesen, so daß nicht entscheidend ist, ob der neue Sachvortrag eine Beweisaufnahme notwendig gemacht hätte. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht die äußerste Verspätung des neuen Verteidigungsmittels anders, als aus grober Nachlässigkeit (§ 529 Abs. 2 und 3 ZPO) geschehen, hätte beurteilen sollen, hat die Revision nicht dargelegt.
c)
Soweit sich die Revision hinsichtlich der Gültigkeit der Vereinbarung vom 7. April 1967 auf § 133 KO beruft, ist auf § 136 KO zu verweisen.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Rothe
Hill
Offterdinger
Dr. Grell