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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.1971, Az.: V ZB 12/71

Wiedereinsetzung; Rechtsmittelbegründungsschrift; Fehlende Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1971
Aktenzeichen
V ZB 12/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.04.1971
LG Kempten

Fundstellen

  • DB 1971, 1569 (Volltext)
  • MDR 1971, 917 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 929 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Wiedereinsetzung bei Einreichung einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1971 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Darin, daß die Frist durch die Einreichung der nicht unterzeichneten Begründungsschrift nicht gewahrt und deshalb versäumt wurde, tritt der Senat dem angefochtenen Beschluß bei (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist jedoch ein Wiedereinsetzungsfall (§ 233 ZPO) zu bejahen.

2

Dem federführenden Berufungsanwalt waren die Akten am Fristablauftag mit Hinweis auf den Fristablauf vorgelegt worden. Zugleich hatte er die Begründungsschrift vorgelegt erhalten, die nach seinem glaubhaften Vortrag inhaltlich von ihm für richtig befunden wurde, in formaler Hinsicht aber noch nicht ganz fertiggestellt war. Er beauftragte daher seine sonst zuverlässige Schreibkraft, noch am selben Tag die Schrift fertigzustellen, dann, weil er am Nachmittag beruflich abwesend sein würde und war, durch seinen Sozius unterschreiben zu lassen und zu Gericht zu bringen. Damit hatte der Anwalt alles getan, was von ihm gefordert werden konnte, auch wenn man wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs einen strengen Maßstab anlegt. Wenn das Oberlandesgericht fordert, er hätte entweder selbst die fristgerechte Unterzeichnung und Einreichung überprüfen oder den Sozius hierzu anhalten müssen, so war ihm das erstere am selben Tag wegen seiner nachmittäglichen Abwesenheit nicht möglich, und eine spätere Überprüfung hätte die Fristversäumung nicht verhindert; mit der Forderung nach einem persönlichen Hinweis an den Sozius aber hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an den Anwalt unter den gegebenen Umständen zu hoch gegriffen. Welche besonderen Maßnahmen er sonst noch hätte treffen können und müssen, ist weder vom Oberlandesgericht ausgeführt noch erkennbar.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell