Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1971, Az.: 2 StR 247/71

Anwendbarkeit von § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei irrtümlicher Annahme des Einverständnisses eines Opfers zu einer Entführung und eines damit verfolgten geschlechtlichen Zwecks; Ausnutzung der durch eine Entführung entstandenen hilflosen Lage zwecks Durchführung einer Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1971
Aktenzeichen
2 StR 247/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 28.10.1970

Fundstellen

  • BGHSt 24, 168 - 169
  • MDR 1971, 856 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 646 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Prozessführer

Maurergeselle und Maschinisten Walter Alfons K. aus S., geboren am ... 1944 in D.

Amtlicher Leitsatz

§ 236 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Entführer das Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem von ihm damit verfolgten geschlechtlichen Zweck irrtümlich annimmt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen und wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung wider Willen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

1.)

Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Berücksichtigung einer früheren richterlichen Vernehmung des Angeklagten beanstandet wird, ist auf jeden Fall ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel auszuschließen: Zur Überzeugungsbildung der Strafkammer hat für den hier in Betracht kommenden Tathergang allein schon die Aussage der Zeugin H. in Zusammenhang mit dem Teilgeständnis ausgereicht, bei dem der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geblieben ist.

3

2.)

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

4

Soweit der Beschwerdeführer im Falle 2 der Urteilsgründe (H.) geltend macht, der Tatbestand des § 237 StGB sei nur dann verwirklicht, wenn der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht gehabt habe, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunützen, wird auf BGHSt 24, 90 verwiesen.

5

Im Falle 1 der Urteilsgründe (Ma.) stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte das Mädchen zu einer Spazierfahrt in seinem Kraftwagen veranlaßte, mit ihm in einen abgelegenen Weinbergweg fuhr und dort seinem von vornherein gefaßten Plan entsprechend mit dem sich anfangs sträubenden, dann aber jede Gegenwehr aufgebenden Mädchen den Geschlechtsverkehr ausführte. Hier vermißt die Revision bei der Anwendung des § 236 StGB die Feststellung, daß das Mädchen nicht nur mit der Spazierfahrt als solcher, sondern auch mit dem vom Angeklagten dabei verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199, 201) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]. Das Fehlen einer solchen Feststellung gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. In keinem denkbaren Fall könnte weitere Aufklärung in der hier fraglichen Richtung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung führen: War das Mädchen im Sinne von BGHSt 1, 199 einverstanden, so ist, da die Feststellungen im übrigen ausreichend sind, die Verurteilung des Angeklagten nach § 236 StGB gerechtfertigt. Fehlte das Einverständnis und wußte dies der Angeklagte, so müßte er, da er das Mädchen durch List zum Mitfahren bewog, wegen eines mit wesentlich höherer Strafe bedrohten Vergehens der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) verurteilt werden. Ging schließlich der Angeklagte, wofür allerdings die Feststellungen keinen Anhalt bieten, irrtümlich davon aus, daß das Mädchen schon bei Beginn der Spazierfahrt mit seinen Absichten übereinstimmte, so hat er zwar objektiv den Tatbestand der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) erfüllt; wegen Mangels am inneren Tatbestand ist dann aber seine Verurteilung wiederum nur nach der von der Strafkammer angewandten milderen Vorschrift des § 236 StGB gerechtfertigt, allerdings auch geboten. In gleicher Weise müßte zu seinen Gunsten § 236 StGB dann angewandt werden, wenn sichere Feststellungen über seine Vorstellungen hinsichtlich der Willensrichtung des Mädchens nicht mehr getroffen werden könnten (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Verhältnis zwischen den §§ 331 und 332 StGB BGHSt 12, 146, 148) [BGH 21.11.1958 - 1 StR 458/58]. Straflosigkeit oder die Bestrafung des Angeklagten nach einem milderen als dem von der Strafkammer angewandten Gesetz scheidet somit in jedem Falle aus.

6

3.)

Da auch zur Strafzumessung kein Rechtsfehler festzustellen ist, ist die Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben. Willms
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer