Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1971, Az.: IV ZR 28/70

Personenschaden; Ohrfeige; Versicherungsschutz; Fahrlässigkeit; Vorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1971
Aktenzeichen
IV ZR 28/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.01.1970
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1971, 1353 (Volltext)
  • MDR 1971, 735 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 806-807 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für einen Personenschaden als Folge einer Ohrfeige besteht Versicherungsschutz, wenn der Vorsatz des Versicherungsnehmers die Schadensfolge nicht umfaßt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger leitete als Büfettier eine dem Gastwirt Ho. gehörende Gaststätte in Ha. Als Mitversicherter eines zwischen dem Gastwirt Ho. und der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages begehrt er für folgenden Vorfall Versicherungsschutz:

2

Am 20. Januar 1966 kam der Werkzeugschleifer R. in angetrunkenem Zustand in die vom Kläger geleitete Gastwirtschaft. R. bestellte sich alkoholische Getränke und würfelte zusammen mit dem Kläger und anderen Gästen um einige Runden. Zwischen dem Kläger und R. kam es wegen der Bezahlung der Zeche zu Streitigkeiten, wobei R. den Kläger mit "schlimmes Schwein" oder "Dreckschwein" beschimpfte. Der Kläger forderte R. auf, die Gaststätte zu verlassen und drängte ihn zum Ausgang. R. kam jedoch wieder zurück. Der Kläger drohte R. nun an, er werde ihm "eine runterhauen", falls er nicht endlich Ruhe gäbe und ginge. Da dieser aber keine Anstalten machte zu gehen, faßte der Kläger R. vorne an die Kleidung und versetzte ihm mit der rechten flachen Hand einen Schlag ins Gesicht. R. fiel hin und schlug dabei mit dem Hinterkopf heftig auf den Fußboden auf. Dort blieb er bewußtlos liegen. Ein vom Kläger herbeigerufener Krankenwagen brachte R. in das Krankenhaus; er starb dort drei Tage später an den Folgen der Verletzungen, die er sich bei dem Sturz zugezogen hatte.

3

Bei den Verletzungen handelt es sich um eine Platzwunde, die ausgedehnte Blutungen in der Kopfschwarte verursacht hat, und um eine 6 cm lange Fraktur in der rechten hinteren Schädelgrube mit Einriß der harten Hirnhaut, die zu beträchtlichen Blutungen im Groß- und im Kleinhirn sowie im Rückenmark geführt haben. Zum Zeitpunkt des Streites, der zu dem Schlag führte, hatte der Kläger einen Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille, Ross einen Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille.

4

Der Kläger wurde vom Schwurgericht einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung für schuldig befunden, aber gemäß § 233 StGB für straffrei erklärt. Außerdem wurde er rechtskräftig verurteilt, der Versicherung des Getöteten, der Landesversicherungsanstalt Hannover, die Hälfte der Aufwendungen zu ersetzen, die diese der Witwe und den Waisen des Getöteten bereits gezahlt hat und noch zahlt.

5

Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Es greife daher die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB ein. Außerdem habe der Kläger Obliegenheiten aus dem Versicherungsverträge dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, die von der Beklagten mit der Vertretung im Haftpflichtprozeß beauftragten Rechtsanwälte zur Rücksprache aufzusuchen und ihnen die Klageschrift zu übersenden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Auf Grund des zwischen seinem Arbeitgeber, dem Gastwirt Ho., und der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages kann der Kläger als Mitversicherter dieses Vertrages die Freistellung von den gegen ihn erhobenen Ersatzansprüchen verlangen. Nach § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrage zwar ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Die in § 7 Nr. 3 AHB vorgesehene Zustimmung zu einer Übertragung der Ansprüche hat die Beklagte ausdrücklich verweigert. Das Berufungsgericht hat den Kläger aber als aktivlegitimiert angesehen, weil der Versicherungsnehmer, der Gastwirt Ho., zu erkennen gegeben habe, daß er die Rechte aus dem Versicherungsverträge nicht verfolgen werde. In einem solchen Falle würde es eine unbillige Beeinträchtigung des Klägers bedeuten, wenn er nicht in der Lage wäre, die Ansprüche aus dem Vertrage selbst geltend zu machen. - Das ist richtig. Denn bei verständiger und interessenmäßiger Betrachtung kann es nicht der Zweck allgemeiner Versicherungsbedingungen sein, einerseits Ansprüche auf Versicherungsschutz zu begründen, andererseits aber deren Befriedigung unter Umständen an der fehlenden Durchsetzbarkeit für den materiellen Anspruchsnehmer scheitern zu lassen (BGHZ 41, 327, 332) [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61].

8

II.

Das Berufungsgericht hat eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt, verneint. Es hat als zugestanden und wahr angesehen, daß die Anwälte des Klägers die Klageschrift der Beklagten zugeleitet haben. Im übrigen könne dem Kläger allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er es unterlassen haben sollte, die Beklagte von dem Haftpflichtprozeß zu unterrichten und ihr die Prozeßführung zu überlassen. Da der Haftpflichtprozeß jedoch auch bei Einschaltung der Beklagten voraussichtlich keinen anderen Ausgang genommen hätte, sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben.

9

Die Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

10

III.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses sich nicht auf die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB erstreckt. Ob die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist in dem anhängigen Deckungsprozeß selbständig zu entscheiden, weil über den vereinbarten Risikoausschluß im Haftpflichtprozeß nicht entschieden ist. In dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß ist nur festgestellt worden, daß der Kläger eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat, für deren tödliche Folgen er haftet. Die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB setzt jedoch voraus, daß der tatsächlich eingetretene Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Gegenstand des Vorsatzes in der haftungsbegründenden Norm des § 823 BGB ist nicht derselbe wie in der Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB.

11

IV.

Der Ausgang des Rechtsstreites hängt allein davon ab, ob die Voraussetzungen des § 4 II Nr. 1 AHB gegeben sind. Die Ausschlußklausel lautet:

"Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

1.
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben."

12

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: "Schaden" im Sinne dieser Bestimmung sei der Schaden, der durch die Verletzung des haftpflichtgeschützten Rechtsguts entstehe. Rechtsgutsverletzung sei im vorliegenden Falle der Tod des R. Die Ausschlußklausel habe denselben Sinngehalt wie der § 152 VVG. Der Vorsatz brauche daher nur den Eintritt des haftungsbegründenden Tatbestandes zu umfassen; er müsse sich aber auf alle Tatumstände erstrecken, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, durch den eine Haftung begründet werde. Die entscheidende Frage sei, ob nicht nur die vorsätzliche Körperverletzung - insoweit habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt -, sondern auch die weitere Folge, nämlich der dadurch herbeigeführte Tod des R., als vorsätzliche Herbeiführung des Schadens im Sinne des § 4 II Nr. 1 AHB angesehen werden könne. Das sei nicht der Fall, weil die Unversehrtheit des Körpers und das Leben zwei in § 823 BGB geschützte Rechtsgüter seien, bei denen es sich nicht nur um einen graduellen, sondern um einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wesentlichen Unterschied handele. Mit der Feststellung einer vorsätzlichen Körperverletzung sei deshalb noch nicht bewiesen, daß auch der später eingetretene Tod, ein selbständiger Tatumstand, vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden sei. Der Kläger müsse vielmehr bewußt die Möglichkeit in Kauf genommen haben, daß der betrunkene R. durch den Sturz zu Tode komme. Für eine solche Annahme fehle jeder Anhaltspunkt, so daß eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes des R. nicht vorliege.

13

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Sturz des betrunkenen R. ursächlich für die tödlichen Schädelverletzungen gewesen ist. Im vorliegenden Falle geht es aber nicht um die Kausalität der Ohrfeige für den Tod des R. sondern um den Inhalt und Umfang des Vorsatzes; eine Frage, die für § 4 II Nr. 1 AHB unabhängig von § 823 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist. Hierbei ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie den § 4 II Nr. 1 AHB dahin versteht, daß der Vorsatz nur das Schaden ereignis, nicht hingegen die Schadensfolgen zu umfassen brauche. Ob diese Ansicht für § 152 VVG zutrifft (vgl. dazu Johannsen in Brück/Möller, VVG 8. Aufl. IV G 222, wonach der Vorsatz in § 152 VVG auf die Schadens zufügung gerichtet sein muß), kann dahinstehen. Denn der § 4 II Nr. 1 AHB setzt jedenfalls zum Ausschluß voraus, daß der "Schaden" vorsätzlich herbeigeführt wird. Das Wissen und Wollen muß sich - mindestens bedingt - auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Der Versicherungsnehmer/Versicherte muß danach das Bewußtsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben (so Hartung, Die Allgemeine Haftpflichtversicherung, S. 92; Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 49 Anm. 73; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 366 Anm. 7; Eichler, Versicherungsrecht, S. 275 und Wussow, AHB 6. Aufl. § 4 Anm. 79). Eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Schadens käme hier nur in Betracht, wenn der Kläger sich den durch seine Ohrfeige herbeigeführten Tod des Ross vorgestellt und für den Fall seines Eintritts gebilligt hätte. Für eine solche Vorstellung des Klägers fehlt jedoch nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts jeder Anhaltspunkt.

14

Demgegenüber kann sich die Revision weder auf die Feststellungen des vorausgegangenen Haftpflichtprozesses noch auf die in VersR 1968, 438 veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf berufen. Im Haft- pflichtprozeß brauchte das Gericht nur die adäquate Verursachung der Ohrfeige für den Tod des R., die objektive Zurechenbarkeit der unerlaubten Handlung, festzustellen, um alsdann eine schuldhafte unerlaubte Handlung annehmen zu können. Das reicht für die haftungsbegründende Norm des § 823 Abs. 1 BGB wegen der unterschiedslosen Verantwortlichkeit für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln aus. Der § 4 II Nr. 1 AHB schließt den Versicherungsschutz hingegen nur aus, wenn der Schaden, das ist hier der Tod des R., vorsätzlich herbeigeführt wird. - Ein haftungsausschließender Vorsatz kann nach der unterschiedlichen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens in einem Falle vorliegen, in einem anderen Falle fehlen. Schon deshalb kann die Revision aus dem völlig anders gelagerten Fall, den das Landgericht Düsseldorf seinerzeit zu entscheiden hatte, für den anhängigen Rechtsstreit nichts herleiten.

15

V.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz