Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1971, Az.: IV ZB 22/70
Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des Kindes mit dem Zusatz "ben" vor dem zweiten Namen, der der Vorname des Vaters ist aufzunehmen; Angabe des vollen bürgerlichen Namens in der Geburtsurkunde; Vorstellungen und Bestimmungen des deutschen materiellen Rechts als Ausgangspunkt für die Eintragungsfähigkeit von Namen; Besondere Identitätsbezeichnung des Namenszusatzes nach marrokanischem Recht; Eintragungsfähigkeit des nach ausländischem Recht bestehenden Zwischennamens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1971
- Aktenzeichen
- IV ZB 22/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- LG Hamburg - 15.04.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1971, 6
- MDR 1971, 996 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
1. Mohamed ben Abdesselam El F.
2. Helga P., verheiratete El F.
3. Yacin ben Mohamed El F., geboren am 17. Oktober 1966,
gesetzlich vertreten durch den Beteiligten zu 1),
H., He. b
4. Freie und Hansestadt H., vertreten durch die Behörde für Inneres, H., J.
Amtlicher Leitsatz
Ein nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehender Zwischenname - hier der nach marokkanischem Recht bestehende Zwischenname "ben Mohamed" - ist in der Geburtsurkunde neben dem Vornamen und dem Familiennamen des Kindes aufzunehmen, auch wenn er sich nur mittelbar aus den Eintragungen im Geburtenbuch herleiten läßt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 26. Mai 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres, gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. April 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzende Vater und dessen deutsche Ehefrau und Mutter des Kindes Yacin hatten darum angetragen, den ihren Sohn betreffenden Geburteneintrag unter anderem dahin zu berichtigen, daß der nach marokkanischem Recht zum bürgerlichen Kamen des Kindes gehörende Vorname des Vaters, nämlich "Mohamed" unter Voraussetzung des Wortes "ben" neben dem Vornamen Yacin des Kindes eingetragen werde. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 16. Juli 1969 (60 III 64/69) diesen Antrag zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluß nicht eingelegt worden.
Am 13. November 1969 beantragte der Vater die Ausstellung einer Geburtsurkunde für sein Kind Yacin. Das Standesamt legte dieses Gesuch gemäß § 45 Abs. 2 PStG über seine Aufsichtsbehörde dem nach § 50 PStG zuständigen Amtsgericht Hamburg zur Entscheidung vor, da es das Gesuch im Hinblick auf den obengenannten Beschluß vom 16. Juli 1969 als einen Zweifelsfall ansah.
Das Amtsgericht Hamburg wies mit Beschluß vom 22. Januar 1970 (60 III 236/69) den Standesbeamten an, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des Kindes mit "Yacin El F." aufzunehmen. Gegen diesen den Eltern des Kindes und der Aufsichtsbehörde, der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres, am 26. Januar 1970 zugestellten Beschluß legte die Aufsichtsbehörde am 4. Februar 1970 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, in die Geburtsurkunde als Namen des Kindes "Yacin ben Mohamed El F." aufzunehmen.
Das Landgericht Hamburg entsprach mit Beschluß vom 15. April 1970 (1 T 42/70) der sofortigen Beschwerde und erteilte unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses dem Standesbeamten die Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des Kindes mit "Yacin ben Mohamed El F." aufzunehmen.
In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt: In der Geburtsurkunde, in die nach § 62 PStG Vornamen und Familienname des Kindes aufzunehmen seien, werde der Name mit der besonderen Beweiskraft des § 60 PStG verlautbar. Diesem Zweck werde nur dann Genüge getan, wenn in der Urkunde der volle bürgerliche Käme angegeben werde, den die Person nach dem hierfür maßgeblichen materiellen Recht zu führen berechtigt und verpflichtet sei. Das Personenstandsgesetz gehe hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Namen von den Vorstellungen und Bestimmungen des deutschen materiellen Rechts aus. Weise der bürgerliche Name eines Ausländers über Vornamen und Familienname hinausgehende Bestandteile auf, so müsse hierbei dem besonderen Zweck der Geburtsurkunde im Wege der Auslegung des § 62 PStG Rechnung getragen werden. In die Urkunde seien dann nicht nur die den deutschen Begriffen "Vornamen" und "Familienname" entsprechenden Namensbestandteile, sondern der volle bürgerliche Name des Ausländers zu übernehmen. Der bürgerliche Name des hier in Rede stehenden Kindes laute nach marokkanischem Recht "Yacin ben Mohamed El F.". Da sich im nordafrikanischen Raum teilweise feste Familiennamen noch nicht gebildet hätten, stellten die Worte "ben Mohamed" (= Sohn des Mohamed) eine besondere Identitätsbezeichnung dar, die entsprechend der deutschen Regelung unter die Namensführung des Kindes falle.
Gegen diesen, der Aufsichtsbehörde am 28. April 1970 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat diese mit am 11. Mai 1970 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Die Behörde hält die Aufnahme des vollen bürgerlichen Namens und damit auch die Aufnahme des Zwischennamens (Vatersnamens) "ben Mohamed" für erforderlich und möchte mit Rücksicht auf eine abweichende Entscheidung des Kammergerichts eine oberstgerichtliche Klärung herbeiführen.
Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für zulässig, jedoch für unbegründet und möchte sie daher zurückweisen. Es sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 22. Februar 1968 - 1 W 2175/67 - (StAZ 1968, 351) gehindert.
In dieser Entscheidung, die sich mit der Eintragungsfähigkeit des nach bulgarischem Recht bestehenden Zwischennamens (Vatersnamens) in das Familienbuch befaßt, ist ausgesprochen: Der Vatersname sei nicht geeignet, im deutschen Familienbuch als Teil des Familiennamens behandelt zu werden, weil er dadurch dem eigentlichen Familiennamen seinen Sinn als einheitliche Sippenbezeichnung nehmen und durch einen in jeder Generation anders lautenden Doppelnamen ersetzen würde. Darüberhinaus müsse auch der Umstand, daß das deutsche Personenstandsrecht nur Vor- und Familiennamen berücksichtige, zu dem Schluß führen, daß die Zwischennamen überhaupt nicht eintragungsfähig seien. Ihre Angabe würde nur verwirren und sei letztlich überflüssig. Die Funktion des Vatersnamens, auf die Abstammung vom Vater hinzuweisen, werde zudem dadurch übernommen, daß die Namen der Eltern ohnehin im Familienbuch eingetragen würden, so daß diese besondere Angabe als Namensbestandteil als entbehrlich erscheine. Das gelte nicht nur, wenn deutsches Recht anzuwenden sei, sondern auch in den Fällen mit Anwendung ausländischen Namenrechts. Das folge daraus, daß für die deutschen Personenstandsbücher nur Vor- und Familiennamen von Bedeutung seien und keine Verpflichtung bestehe, ausländische Namen auch insoweit vollständig zu übernehmen, als sie weder dem Begriff des Vornamens noch des Familiennamens entsprechen, sondern einen besonderen selbständigen dritten Namensbestandteil bilden.
Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 20. Mai 1970 dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für diese Vorlegung sind gegeben.
Das Kammergericht hat zwar nicht über die Aufnahme des Namens des Kindes in die Geburtsurkunde nach § 62 PStG befunden, sondern über den Namenseintrag in das Familienbuch gemäß § 12 PStG. Sachlich stehen sich aber beide Vorschriften insofern gleich, als in die Geburtsurkunde auch die Namen der Eltern des Kindes aufzunehmen sind, ebenso wie im Familienbuch die Namen der Eltern der Ehegatten eingetragen werden. Auch handelte es sich beim Kammergericht um die Anwendung bulgarischen Rechts, während hier marokkanisches Recht in Rede steht. Die Rechtsfrage ist jedoch die gleiche, nämlich ob ein nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehender Zwischenname (Vatersname) personenstandsregisterlich eintragungsfähig und damit auch in der Geburtsurkunde aufnahmefähig ist. Eine Vorlagepflicht besteht für das Oberlandesgericht aber immer dann, wenn es bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft (§ 1 FGG), von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Hier handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 FGG, da die Personenstandsangelegenheiten gemäß § 48 Abs. 1 PStG hierzu gehören. Dabei braucht es sich nicht um den gleichen Tatbestand und die Auslegung derselben gesetzlichen Vorschrift zu handeln, vielmehr genügt es, wenn von der Auslegung einer gleichartigen Norm abgewichen werden soll und es sich um dieselbe Rechtsfrage handelt. Das ist hier der Fall.
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 3 FGG über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 48 PStG, § 29 Abs. 1 und 2 FGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
Durch den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Juli 1969, in dem das Begehren, im Geburtenbuch dem Vornamen des Kindes Yacin den Vatersnamen "ben Mohamed" beizufügen, zurückgewiesen worden ist, war das Landgericht nicht gehindert, den Standesbeamten anzuweisen, in der Geburtsurkunde den Vatersnamen "ben Mohamed" mit aufzunehmen. Im Geburtenbuch war nach § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG aF nur der Vorname des Kindes einzutragen. Der Vatersname stellt aber einen selbständigen Bestandteil des Namens dar, der im übrigen, da er kein dem Kind beigelegter Individualname ist, ihn vielmehr alle Geschwister tragen, mehr dem Familiennamen als dem Vornamen wird zugerechnet werden müssen. Wenn das Amtsgericht es daher abgelehnt hat, im Geburtenbuch mehr als nur den Vornamen des Kindes einzutragen, so hat es damit keinesfalls eine Entscheidung auch darüber treffen wollen oder getroffen, wie die Rechtslage ist, wenn es um die Eintragung des vollen bürgerlichen Namens des Kindes oder, wie hier, um die Aufnahme dieses Namens in die Geburtsurkunde geht. Der Eintrag nur des Vornamens des Kindes im Geburtenbuch stellte auch kein Hindernis für den Standesbeamten dar, bei Erteilung einer Geburtsurkunde der Verpflichtung aus § 62 PStG zur Angabe des vollen bürgerlichen Namens nachzukommen. Zwar ist die Geburtsurkunde, in die der volle Name des Kindes aufzunehmen ist, ein Auszug aus dem Geburtenbuch. Sie muß also mit der Eintragung im Geburtenbuch übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung aber ist gewahrt, wenn im Hinblick auf die Namenseintragung der Eltern und der Angabe der Staatsangehörigkeit des Vaters, wie sie hier erfolgt ist, eine gesetzliche Namensableitung des Kindes möglich ist, mag dazu auch die Kenntnis des deutschen internationalen Privatrechts und des jeweiligen ausländischen Rechts erforderlich sein. Der volle bürgerliche Name des Kindes Yacin ist mithin im Geburtenbuch, wenn auch indirekt, enthalten.
2.
Gemäß der aus Art. 19 Satz 1 EGBGB entwickelten vollständigen Kollisionsnorm richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater angehört (RGZ 170, 198, 199). Daran hat auch Art. 3 Abs. 2 GG nichts geändert (vgl. BGH LM Art. 17 EGBGB Nr. 1). Da auf dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und dem ehelichen Kinde auch das vom Kinde erworbene Namensrecht beruht, untersteht dieses Namensrecht dem Heimatrecht des Vaters (Soergel/Siebert/Kegel, BGB, 10. Aufl., Art. 19 EGBGB Anm. 1, 2 und 29; Maßfeller/Hoffmann, PStG, Komm., § 21 Anm. 87).
Wie festgestellt, besitzt der Vater des Kindes Yacin die marokkanische Staatsangehörigkeit. Das hat zur Folge, daß für die Namensgebung oder Namensbildung, wie auch das Landgericht angenommen hat, das marokkanische Recht, das keine Rückverweisung auf deutsches Recht enthält, zur Anwendung zu kommen hat.
Das marokkanische Recht kannte ursprünglich keine obligatorischen Familiennamen. Vielmehr wurde zu dem eigentlichen Vornamen als weiterer Name der Vorname des Vaters gesetzt, verbunden mit dem Zusatz "ben" (Sohn) oder "bent" (Tochter). Durch diesen Zusatz des Vatersnamens wurde die Familienzugehörigkeit je nach Geschlecht verdeutlicht. Erst durch ein Gesetz (Dahir) vom 8. März 1950, modifiziert durch das Gesetz vom 12. Januar 1963 mit dazugehörigen Ausführungsverordnungen vom 3. April 1950 und 4. Dezember 1963 wurde bestimmt, daß die damals zur Pflicht gemachten Eintragungen beim Standesamt in den neugeschaffenen Standesregistern Auskunft zu geben hatten über die Bestätigung eines frei gewählten oder auch von der zuständigen marokkanischen Behörde beigelegten Familiennamens. Damit wurden erstmals Familiennamen in dem Sinne geschaffen, wie sie im deutschen Rechtskreis seit langem bestehen. Da nach Art. 3 Abs. 7 der Verordnung vom 3. April 1950 der gesetzlich anerkannte oder beigelegte Familienname auch für die Abkömmlinge des Namensträgers verbindlich ist, das Kind mithin seinen Familiennamen von dem des Vaters ableitet, gehört gemäß Art. 2 Abs. 5 vor den Familiennamen der Vorname des Vaters, dem nach marokkanischer Sitte das Wort "ben" oder "bent" beizufügen ist (Bussert StAZ 1967, 22; Bachmann StAZ 1962, 286). Der bürgerliche Name des hier in Rede stehenden Kindes lautet daher "Yacin ben Mohamed El F.", wobei der Vatersname "ben Mohamed" weder dem Vornamen "Yacin" noch dem Familiennamen "El F." zuzurechnen ist, sondern einen besonderen Namensbestandteil (Zwischennamen) darstellt.
Nun sind nach § 62 PStG in die Geburtsurkunde nur die Vornamen und der Familienname des Kindes aufzunehmen. Dabei kann aber nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber es hierbei auf die Vorstellungen und Bestimmungen des deutschen materiellen Rechts abgestellt hat. Er wollte eine Regelung für deutsche und nicht für ausländische Rechtsverhältnisse schaffen. Dem genügt aber die Aufnahme der Vornamen und des Familiennamens des Kindes, weil diese nach deutschem Recht den vollen bürgerlichen Namen des Kindes wiedergeben. Wird der Zweck der nach § 62 PStG zu erteilenden Geburtsurkunde, gemäß den §§ 66, 60 Abs. 1 PStG Beweiskraft auch über den erworbenen Namen des Kindes zu entfalten, auch für den deutschen Rechtskreis erfüllt, so trifft das nicht mehr zu, wenn nach ausländischem Recht der Name des Kindes außer den Vornamen und dem Familiennamen noch weitere Bestandteile, wie hier einen Zwischennamen, enthält. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, nicht an der auf deutsche Verhältnisse zugeschnittenen Bestimmung festzuhalten, sondern sie so auszulegen, daß sie ihrer Zweckbestimmung, den vollen bürgerlichen Namen auszuweisen, Rechnung trägt. Eine solche Auslegung erscheint um so notwendiger, als sich heute zahlreiche ausländische Arbeitnehmer verschiedenster Nationalitäten in der Bundesrepublik aufhalten, die infolge Eheschließungen, Geburten usw. standesamtlich erfaßt werden müssen. Es muß daher als zulässig angesehen werden, in die Geburtsurkunde neben den Vornamen und dem Familiennamen des Kindes auch den Zwischennamen aufzunehmen, wenn er nach ausländischem Recht ein Bestandteil des bürgerlichen Namens des Kindes darstellt.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß sich aus der Geburtsurkunde, auch ohne Aufnahme des Zwischennamens, ebenso wie aus dem Geburtenbuch der volle bürgerliche Name des Kindes ermitteln läßt, da hier ebenso wie im Geburtenbuch die Namen der Eltern und die Staatsangehörigkeit des Vaters angegeben sind. Da hierzu aber die Kenntnis des deutschen internationalen Privatrechts und des jeweiligen ausländischen Rechts erforderlich ist, besteht eine nicht zu verkennende Schwierigkeit, die beim Geburtenbuch noch hingenommen werden mag. Denn der Standesbeamte, der die Geburtsurkunde als Auszug aus dem Geburtenbuch zu erteilen hat, ist, da selbst bei ihm im allgemeinen die erforderlichen Rechtskenntnise nicht vorauszusetzen sein werden, jedenfalls in der Lage, im Zweifelsfalle gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Zu nicht tragbaren Schwierigkeiten führt es aber, wenn in der Geburtsurkunde der Zwischenname nicht aufgenommen ist. Dieser Urkunde wird im alltäglichen Verkehr, für den sie bestimmt ist, immer nur soviel Beweiswert beigemessen werden, als sich ihr ohne weitere gedankliche Konstruktionen entnehmen läßt. Das bedeutet, selbst andere Verwaltungsbehörden, die zur Ausstellung von Reisepaß, Personalausweis, Führerschein usw. berufen sind, werden immer nur den Namen als erwiesen ansehen, wie er in der Geburtsurkunde als Name der betreffenden Person aufgeführt ist. Nur die Aufnahme auch des Zwischennamens in der Geburtsurkunde bietet daher die Gewähr dafür, daß diese Urkunde ihrem Zweck, den vollen bürgerlichen Namen der betreffenden Person auszuweisen, ohne Schwierigkeiten gerecht wird.
Schon um die aufgezeigten Schwierigkeiten zu überwinden, kann daher, entgegen der Ansicht des Kammergericht, die Aufnahme eines nach ausländischem Recht bestehenden Zwischennamens jedenfalls in die Geburtsurkunde nicht als überflüssig angesehen werden. Ebenso kann man nicht von einer Verwirrung sprechen, wenn ein ausländisches Recht nicht die gleichen Ergebnisse wie das deutsche Recht zeitigt. Schließlich läßt sich auch nicht ersehen, daß der Zwischenname dem eigentlichen Familiennamen seinen Sinn als einheitliche Sippenbezeichnung nehmen und durch einen in jeder Generation anders lautenden Doppelnamen ersetzen würde. Hierbei hat das Kammergericht verkannt, daß der Zwischenname einen besonderen Namensbestandteil darstellt und nicht, wenn er auch dem Familiennamen voransteht, als Doppelfamiliennamen angesehen werden kann.
Im übrigen wird man die Aufnahme des Zwischennamens des Kindes nicht nur für zulässig, sondern sogar für erforderlich halten müssen, wenn es sich um die Ausstellung eines Geburtsscheines nach § 61 c PStG handelt. Denn in dieser Urkunde fehlen Angaben über die Eltern, so daß auch eine gedankliche Konstruktion nicht zur Ermittlung des vollen bürgerlichen Namens des Kindes führen könnte.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß nach der durch Gesetz vom 17. Juli 1970 (BGBl I 1099) geänderten Fassung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG nunmehr im Geburtenbuch neben den Vornamen des Kindes auch sein Familienname einzutragen ist, wenn sich die Namensführung nicht nach deutschem Recht richtet. Das dürfte aus den oben erörterten Gründen dazu führen, in diesen Fällen auch schon im Geburtenbuch die Aufnahme eines Zwischennamens für zulässig zu halten, so daß sich dann bei der Ausstellung der Geburtsurkunde in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten mehr ergeben.
Danach läßt die Entscheidung des Landgericht, mit der es den Standesbeamten angewiesen hat, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des Kindes mit "Yacin ben Mohamed El F." aufzunehmen, keine im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtliche Fehler erkennen. Die sofortige weitere Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz