Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1971, Az.: 3 StR 119/71
Möglichkeit der Rückgängigmachung eines Rechtsmittelverzichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 119/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 09.10.1970
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl
Prozessführer
Schweißer Karl-Heinz K. aus D., dort geboren am ... 1943, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 26. Mai 1971
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Oktober 1970 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat zu der von seinem Verteidiger gegen das vorbezeichnete Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision mit Schreiben vom 12. Oktober 1970 mitgeteilt, daß er das Urteil annehme, und gebeten, darüber seinen Verteidiger zu unterrichten, sowie die nach diesem Urteil zu verbüßende Strafe mit zwei früher verhängten Strafen zusammenzuziehen. Dieses Schreiben stellt einen Rechtsmittelverzicht dar, der grundsätzlich unwiderruflich ist und die Revision unzulässig macht (RG GA 74, 283; BGHSt 10, 245, 247) [BGH 03.05.1957 - 5 StR 52/57]. Er kann auch nicht wegen Irrtums über die tatsächlichen Folgen der Revisionseinlegung angefochten werden (RGSt 57, 83; BGH GA 1969, 281). Dafür, daß der Angeklagte die Erklärung im Zustande der Handlungsunfähigkeit abgegeben hat, ist nichts ersichtlich. Der Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1970 spricht eindeutig dagegen.
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath