Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1971, Az.: III ZR 142/70
Festsetzeung des Werts der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 142/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Prozessführer
Hausfrau Sigrid Bl. geb. Br., Bi., B.straße ...
Prozessgegner
1. Student Hartmut Bl., Wu.-El., Am l. Bru.
2. Buchhändlerlehrling Gudrun Bl., Wu.-El., Am l. Bru.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung
am 29. April 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Revision wird auf 46.001 bis 46.300 DM festgesetzt.
Gründe
Zu dem Hauptsachebetrag von 44.000 DM, zu dessen Zahlung die Revisionsklägerin in dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, sind die ihr unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung weiter auferlegten Zinsen (bis Ende Oktober 1967) hinzuzurechnen, da bis zu diesem Zeitpunkt mangels Wirksamwerdens der in Betracht kommenden vertraglichen Vereinbarungen die Forderung auf Zahlung des Hauptsachebetrags noch nicht entstanden gewesen ist und damit keine Hauptforderung vorgelegen hat, aus der der Zinsanspruch als Nebenforderung abgeleitet werden könnte. Die nach dem genannten Zeitpunkt der Revisionsklägerin wegen Verzugs weiter auferlegten Zinsen sind dagegen als Nebenforderung bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen - § 546 Abs. 3, § 4 ZPO.
Dr. Hußla