Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1971, Az.: 2 StR 171/71
Gesetzeseinheit zwischen Freiheitsberaubung und Unzucht mit einem Kinde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 02.11.1970
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde u.a.
Prozessführer
Kunststoffputzer Engelbert B. aus La., geboren am ... 1946 in Ob.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 28. April 1971
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 2. November 1970 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen "Unzucht mit einem Kinde, begangen in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung", ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.
Seine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (im Fall IV der Urteilsgründe) mußte aufgehoben werden.
Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 1, 199, 202) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]. Insoweit besteht zwischen diesen beiden Delikten, wie die Revision zutreffend ausführt, Gesetzeseinheit. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt jedoch nicht eine Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts der Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß die Anwendung des § 239 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer