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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1971, Az.: IV ZR 66/69

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages; Anforderungen an die Berücksichtigung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Anspruch auf Maklerprovision mit der Durchführung des Kaufvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1971
Aktenzeichen
IV ZR 66/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.02.1969

Fundstelle

  • DB 1971, 1857-1858 (Volltext)

Prozessführer

Firma Baufinanz E., Inhaberin Frau Maria E., D., K.straße ...

Prozessgegner

Landwirt Josef H., Ka. b. N., Alte He.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 1. Juni 1962 beauftragte der Beklagte die Klägerin, seine Grundstücke in der Gemarkung Ka. Flur 13, Flurstücke 47 und 50, zu verkaufen, die Verkaufsverhandlungen bis zum Abschluß des Kaufvertrages zu führen und über die Durchführung der Planungsmaßnahmen mit den Behörden zu verhandeln. In einem weiteren Schreiben vom 12. November 1962 beauftragte und bevollmächtigte der Beklagte die Klägerin, sämtliche Mietangelegenheiten für den Haus- und Grundbesitz Ka. Alte He.straße ..., wahrzunehmen. Der Auftrag vom 1. Juni 1962 wurde durch den Maklervertrag-Alleinauftrag vom 1. Oktober 1963 ergänzt. In diesem Vertrag ist unter anderem bestimmt: Der Beklagte beauftragt die Klägerin, seinen Grundbesitz in Große von 18.542 qm zum Mindestpreise von 550.000 DM zuzüglich Planungskosten zu verkaufen und die erforderlichen Verkaufsverhandlungen bis zum Abschluß des Kaufvertrages zu führen. Der Auftraggeber zahlt bei Verkauf eine Verkäuferprovision in Höhe von 3 % der Verkaufssumme und ist zahlbar am Tage der Auszahlung des Verkaufserlöses. Der Auftrag ist vorerst befristet auf 36 Monate. Die Frist verlängert sich um weitere 36 Monate, wenn dem Verkauf behördliche Hindernisse entgegenstehen und diese in absehbarer Zeit beseitigt werden können, bis zum Abschluß des Planverfahrens nach BBauG. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des RDM für Nordrhein-Westfalen und die gesetzlichen Bestimmungen gemäß der §§ 652 und 653 BGB. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vom RDM empfohlen) heißt es, soweit dies hier von Interesse ist:

3.
Der Makler hat Anspruch auf die Maklergebühr, wenn und sobald infolge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers genügt. Der Gebührenanspruch ist nicht von der Erfüllung des Vertrages abhängig.

7.
Der Anspruch auf Maklergebühr bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder auf Grund eines Rücktrittvorbehalts oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.

8.
Abs. 4. Ist der Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber, im Falle eines Vertragsabschlusses, die volle Maklergebühr an den allein beauftragten Makler zu zahlen und zwar ohne Nachweis eines Schadens.

2

Am 8. August 1964 schlossen der Beklagte und dir Architekten R. und S. einen Vertrag (UR-Nr. 994/64 des Notars Dr. D.) über die Aufschließung und Verwertung des Geländes durch die Architekten.

3

Durch notariellen Vertrag vom 31. März 1965 (UR-Nr. 326/65) veräußerte der Beklagte durch Vermittlung der Klägerin seinen Grundbesitz für 700.000 DM an den Kaufmann W. Gleichfalls am 31. März 1965 schlossen der Beklagte, die Architekten R. und S. und die Klägerin einen notariellen Vertrag (UR-Nr. 327/65 des Notars Dr. D., in dem die Architekten für den Fall des Abschlusses und der Durchführung des Kaufvertrages W. gegen Zahlung einer bestimmten Abstandssumme auf die im Aufschließungsvertrag vom 28. August 1964 enthaltene Architektenbindung verzichteten. Im Vorwort zu diesem Vertrage heißt es u.a.: Der Firma Baufinanz E. stehen gegen Herrn Josef Ha. aus Darlehensvermittlung und der Vermittlung des Verkaufes noch Provisionsrestansprüche in Höhe von DM 15.000 zu. In dem Vertrag ist dann weiter, soweit es sich um die Beziehungen zwischen den Parteien handelt, bestimmt:

3.)
Zum Ausgleich aller noch offenstehender Provisionsansprüche zahlt Herr Josef Ha. an die Firma Baufinanz E. einen Betrag von DM 15.000.

Mit der Zahlung dieses Betrages von DM 15.000 sind sämtliche irgendwie gearteten Ansprüche der Firma Baufinanz E. und des Herrn Ru. E. gegen Herrn Josef Ha. endgültig erloschen.

4.)
Diese Abfindungsbeträge werden fällig und zahlbar, sobald der Kaufpreis aus dem Kaufvertrage zwischen Herrn Josef Ha. and Herrn Werner He. ... W. an die Berechtigten ausgezahlt werden kann.

5.)
Dieser Vertrag wird geschlossen unter der auflösenden Bedingung, daß der Kaufvertrag Ha./W. abgeschlossen und durchgeführt wird.

Wird der Kaufvertrag Ha./W. nicht abgeschlossen oder nicht durchgeführt oder tritt Herr W. von diesem Kaufverträge zurück, so gilt zwischen den Beteiligten der Aufschließungsvertrag vom 28. August 1964 weiter.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Herr Ha. selbst entscheidet, ob er bei Vorliegen eines im Vertrage vorgesehenen Rücktrittsgrundes sein Rücktrittsrecht ausübt oder nicht.

Wird der Kaufvertrag Ha./W. nicht durchgeführt, so verlängert sich der Aufschließungsvertrag vom 28. August 1964 über den 1. Juli 1965 um den Zeitraum, der zwischen dem heutigen Tage und dem Zeitpunkt liegt, in welchem Herr Josef Ha. sein Rücktrittsrecht vom Kauf vertrage Ha./W. ausübt oder in dem feststeht, daß der Kaufvertrag Ha./W. nicht durchgeführt wird.

4

Der Beklagte trat von dem Kaufvertrag Worms auf Grund seines Rücktrittsvorbehalts zurück. Ohne Hinzuziehung der Klägerin verkaufte er am 18. April 1966 Teilflächen von zusammen 9.928 qm an vier verschiedene Kauf er für insgesamt 426.904 DM und bot einem der Käufer eine weitere Teilfläche von etwa 6.576 qm nebst Straßenlandanteil von 761 qm für 315.491 DM befristet an. Alle Ankäufer behielten sich das Recht vor, von dem Vertrage zurückzutreten. Alle Beteiligten traten von den Verträgen zurück. Auch das Kaufangebot wurde nicht angenommen.

5

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Provisionsanspruch für den Verkauf des Grundbesitzes und für die Vermittlung eines Kredites von 300.000 DM sowie einen Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen geltend. Sie hat hierzu vorgetragen:

6

Durch den Abschluß des Kaufvertrages W. sei für sie ein Provisionsanspruch in Höhe von 21.000 DM entstanden, der durch den Rücktritt des Beklagten von dem Kaufvertrags nicht berührt worden sei. Der Vertrag vom 31. März 1965, also auch die in ihm enthaltene Abfindungsregelung, habe unter dem Vorbehalt der Durchführung des Kaufvertrages W. gestanden. Da dieser nicht durchgeführt worden sei, sei sie auch nicht mehr an die Herabsetzung ihrer Forderung auf 15.000 DM gebunden, sondern das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei auf den früheren Zustand zurückgeführt worden. Es habe mithin der Alleinmaklervertrag vom 1. Oktober 1963 unverändert fortbestanden. Die Provisionsverpflichtung des Beklagten habe auch nach Einschaltung der Architekten R. und S. und im Falle der Vermittlung eines Verkaufs durch diese Architekten fortbestanden. Ihr Anspruch sei lediglich bis zur Auszahlung des Verkaufserlöses, bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kaufpreis hatte ausgezahlt werden können, gestundet gewesen. Überdies könne sie den Betrag von 21.000 DM auch im Wege des Schadensersatzes verlangen, da der Beklagte seinen Grundbesitz eigenmächtig veräußert habe und nach den RDM-Bestimmungen Eigengeschäfte des Beklagten ausgeschlossen gewesen seien.

7

Für die Vermittlung eines Darlehens der Bank für Gemeinwirtschaft an den Beklagten in Höhe von 300.000 DM stehe ihr eine Provision von 9.000 DM zu, auf die der Beklagte am 31. Dezember 1962 6.000 DM gezahlt habe. Für Dienstleistungen im Rahmen des ihr von dem Beklagten am 12. November 1962 erteilten Auftrages, sämtliche Mietangelegenheiten für seinen Haus- und Grundbesitz Ka. Alte He.straße ..., wahrzunehmen, stehe ihr ein Anspruch in Höhe von 1.208,40 DM zu, bestehend aus 293,40 DM realer Unkosten und 915 DM Stundensätze.

8

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 25.208,60 DM nebst Zinsen zu zahlen.

9

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

10

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

11

Die Klägerin ist mit ihrem Klagebegehren im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

1.

Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien am 1. Oktober 1963 abgeschlossenen Maklervertrag mit der Unterstellung, daß auch die in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (vom RDM empfohlen) Vertragsinhalt geworden seien, für wirksam angesehen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, mit dem Kaufvertrag W. vom 31. März 1965 (326/65), der in enger Verbindung mit dem zwischen den Parteien und den Architekten R. und S. gleichfalls am 31. März 1965 abgeschlossenen notariellen Vertrag (327/65) gestanden habe, sei der Maklervertrag im Hinblick auf den Kaufvertrag W. dahin abbedungen worden, daß der Provisionsanspruch der Klägerin noch nicht mit dem Abschluß des Kaufvertrages W., sondern erst mit seiner Durchführung entstehen solle. Denn andernfalls, so führt das Berufungsgericht aus, hätte die Klägerin im Falle einer Veräußerung des Geländes nach dem Scheitern des Vertrages W. zweimal eine Verkäuferprovision vom Beklagten beanspruchen können. Ein dahingehender Wille der Parteien könne nicht unterstellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Beklagte die Provision nur einmal habe zahlen sollen. Die Klägerin selbst habe sich darauf berufen, daß nach der Nichtdurchführung des Kaufvertrages W. der Maklervertrag vom 1. Oktober 1963 unverändert weiterbestanden habe, und damit zum Ausdruck gebracht, daß es zur Erfüllung des Maklervertrages der Durchführung des Vertrages W. bedurft hätte, der Maklerauftrag daher mit dem Abschluß des Vertrages W. noch nicht erfüllt und der Maklerlohn noch nicht verdient worden sei. Die von den Parteien des Vertrages 327/65 getroffene Vereinbarung, daß der Fortbestand des zwischen dem Beklagten und den Architekten R. und S. am 28. August 1964 geschlossenen Aufschließungsvertrages (994/64) von der Durchführung des Vertrages W. habe abhängen sollen, habe zugleich die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten enthalten, daß der Beklagte entweder bei der Durchführung des Vertrages W. oder bei einer mit der Aufschließung im Zusammenhang stehenden Veräußerung zur Provisionszahlung verpflichtet sein sollte. Soweit in dem Maklervertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf den Abschluß des Vertrages abgestellt und seiner Rückgängigmachung keine Bedeutung für den Provisionsanspruch beigelegt sei, sei dies jedenfalls für den Kaufvertrag W. im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Aufschließungsvertrag durch die Vereinbarung im Vertrag 327/65 zwischen den Parteien abbedungen worden.

13

Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Individualverträgen ist in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob die Rechtsgebote der Auslegung richtig erkannt sind und ihnen in allen in Betracht kommenden Einzelheiten erschöpfend und widerspruchsfrei ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrenssätze Rechnung getragen worden ist. Fehler in diesem nachprüfbaren Rahmen sind nicht ersichtlich, und auch von der Revision wird diese Auslegung nicht angegriffen. Die Revision meint nur, auf diese Auslegung komme es nicht an, da, nachdem der Kaufvertrag W. nicht durchgeführt worden sei, der Maklervertrag vom 1. Oktober 1963 weitergegolten habe und der Anspruch begründet sei, weil der Beklagte die Grundstücke am 10. April 1966 unter Umgehung der Klägerin verkauft habe.

14

2.

Soweit die Veräußerung der Grundstücke durch den Vertrag vom 18. April 1966 (428/66) in Rede steht, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch hierdurch keine Provisionsansprüche der Klägerin begründet worden sind. Es ist hierbei davon ausgegangen: Da die Klägerin diesen Verkauf weder nachgewiesen noch vermittelt habe, könne sich ihr Provisionsbegehren nur auf Nr. 8 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründen. Bei unterstelltem Fortbestand des Maklervertrages und unterstellter wirksamer Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stände der Klägerin ein Provisionsanspruch nur zu, wenn der Kaufvertrag vom 18. April 1966 ein Vertragsschluß im Sinne der Nr. 8 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen wäre.

15

Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht jedoch verneint und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die Durchführung des Vertrages vom 18. April 1966 sei für alle Vertragsparteien von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig gewesen. Die Ungewißheit, ob diese Voraussetzungen erfüllt würden, habe in den Rücktrittsvorbehalten unter Nr. I 12, 13 und 15 Abs. 3 des Vertrages ihren Niederschlag gefunden. Für die Käufer sei insbesondere von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, daß sie ihre Bebauungspläne hätten realisieren können und die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt worden wären. Bei einem derart umfangreichen Projekt und der Vielzahl der Beteiligten habe dies zweifelhaft sein müssen. Praktisch sei daher die Wirksamkeit des Vertrages aufschiebend bedingt durch den Eintritt dieser Voraussetzungen gewesen. Ob dies in die Form einer aufschiebenden Bedingung oder in die eines Rücktrittsvorbehalts, wie hier, gebracht worden sei, könne unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend sein. Ausschlaggebend für die Frage der Entstehung des Provisionsanspruchs der Klägerin sei vielmehr, ob der Vertrag für alle Beteiligten bereits so bindend gewesen sei, daß er einem endgültigen Vertragsabschluß gleichgestanden habe. Das sei nicht der Fall gewesen. Es habe nicht in der Macht der Vertragsparteien gelegen, ob zum Beispiel die Bauvorhaben, deren Genehmigung die Käufer zum Inhalt des Vertrages gemacht hätten, auch wirklich genehmigt würden. Die Wirksamkeit des Vertrages sei von Anfang an in Frage gestellt gewesen. Ein endgültiger Verkauf sei daher in Wirklichkeit noch gar nicht erfolgt.

16

Auszuschließen von einer Provisionspflicht ist zunächst in jedem Falle das Geschäft, bei dem es nur zu einem Kaufangebot kam (6576 qm zum Preise von 315.491 DM) das nicht angenommen wurde. Eine Provisionspflicht ausgelost kann daher nur der Vertragsschluß über den Verkauf von Teilflächen von zusammen 9928 qm zum Preise von 426.904 DM haben.

17

Hinsichtlich dieses Vertragsabschlusses hat es das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob er mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien abgeschlossen worden ist. Denn der Vertrag mit dem Dritten im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB ist erst dann zustande gekommen, wenn er seine vollen Rechtswirkungen entfaltet. Ist er unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, dann bleibt er in der Schwebe und entfaltet seine volle Wirksamkeit erst mit dem Eintritt der Bedingung, und die Provision kann erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dagegen verhindert eine nur auflösende Bedingung grundsätzlich die Willensbindung der Vertragsparteien nicht, der Vertrag kommt voll wirksam zustande und löst auch den Provisionsanspruch des Maklers aus, ohne daß diesen der Eintritt der auflösenden Bedingung wieder in Fortfall bringen kann.

18

Hier hatten sich nun alle an dem Kaufvertrag vom 18. April 1966 Beteiligten ein Rücktrittsrecht vorbehalten und haben, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, sämtlich von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Entscheidend ist daher, ob dieses Rücktrittsrecht eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung darstellte.

19

Das Berufungsgericht hat dieses Rücktrittsrecht als eine aufschiebende Bedingung angesehen. Zweifelhaft kann das hinsichtlich der Person des Beklagten selbst sein. Denn er hatte sich gemäß I Ziff. 13 des Vertrages das Rücktrittsrecht nur für den Fall vorbehalten, daß die Kaufpreise nicht binnen einer gewissen Frist hinterlegt seien oder entsprechende Sicherungen vorlägen. Das könnte für eine nur auflösende Bedingung sprechen.

20

Doch hierauf kommt es nicht an. Denn den Käufern stand nämlich gemäß I Ziff. 12 und 15 Abs. 3 das Rücktrittsrecht nur zu, falls ihnen nicht binnen einer bestimmten Frist ein Schreiben der Gemeinde Ka. vorgelegt würde, aus dem sich ergab, daß der von ihnen erworbene Grundbesitz nach Erfüllung der Bauauflagen und Regelung der Erschließungsbeiträge bebaut werden könne und falls eine behördliche Genehmigung versagt oder nur unter einer Auflage erteilt würde. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt auch die Käufer das Rücktrittsrecht ausgeübt haben, kann nur angenommen werden, daß eine der Bedingungen nicht eingetreten ist, die ihr Rücktrittsrecht rechtfertigen konnten, ihre Bebauungspläne also nicht realisierbar waren.

21

Wenn das Berufungsgericht dieses Rücktrittsrecht der Käufer als eine aufschiebende Bedingung angesehen hat, so läßt dies keine Rechtsfehler erkennen. Falls der Vertrag einer behördlichen Genehmigung bedarf, kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß er sich bis zu der Genehmigung noch in der Schwebe befindet und der Maklerlohn erst entsteht, wenn die behördliche Genehmigung erteilt wird (Soergel/Siebert/Mormann BGB 10. Aufl. 1969 § 652 Rdn. 14). Ähnlich ist die Sachlage, wenn ein Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks abhängig gemacht wird. Dabei wird es häufig der Wille der Parteien sein, den Vertrag noch so lange in der Schwebe zu lassen, bis die Bebauungsfähigkeit feststeht. Ob ein solcher Wille der Parteien vorliegt, ist eine dem Tatrichter obliegende Auslegung der individuellen Vereinbarung. Im Rahmen der in der Revisionsinstanz zulässigen Nachprüfung lassen sich hier keine Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

22

Selbst wenn die am Kaufvertrag Beteiligten durch ihre Rücktritte etwa den Eintritt aufschiebender Bedingungen vereitelt haben sollten, wäre ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht entstanden. Denn der Auftraggeber ist dem Makler nicht verpflichtet, abzuschließen. Er ist deshalb auch nach Abschluß eines bedingten Vertrages nicht verpflichtet, die Bedingung eintreten zu lassen, wenn billigenswerte Überlegungen dagegen sprechen. Also selbst wenn der Beklagte von den Verträgen zurückgetreten wäre, bevor die aufschiebenden Bedingungen eingetreten waren, etwa weil die Käufer den Kaufpreis nicht hinterlegt oder entsprechende Sicherheiten beigebracht hatten, könnte dies an der erörterten Rechtslage nichts ändern. Dafür aber, daß dem Beklagten im Hinblick auf seinen Rücktritt ein treuewidriges Verhalten gegenüber der Klägerin zur Last zu legen ist, hat die Klägerin nichts vorgetragen und ist auch aus dem Sachverhalt nichts ersichtlich.

23

Mit Recht ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der Kaufvertrag vom 18. April 1966 keinen Provisionsanspruch der Klägerin hat auslösen können.

24

3.

Den von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruch in Höhe von 3.000 DM für eine Darlehensvermittlung hat das Berufungsgericht als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt: Der restliche Provisionsanspruch von 3.000 DM für die Vermittlung eines Kredits in Höhe von 300.000 DM an den Beklagten im Jahre 1962 sei mit Ablauf des 31. Dezember 1964 gemäß § 196 Ziff. 7 BGB verjährt und könne daher von der Klägerin auf Grund der Einrede des Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden. Durch das Versprechen des Beklagten im Vertrag vom 31. März 1965, der Klägerin noch insgesamt 19.000 DM u.a. für eine Darlehensvermittlung zu zahlen, sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Als selbständige Anspruchsgrundlage entfalle das Zahlungsversprechen aber, da der Vertrag vom 31. März 1965 unter der auflösenden Bedingung der Nichtdurchführung des Kaufvertrages W. gestanden und die Nichtdurchführung dieses Vertrages auch ein vorhandenes Zahlungsversprechen gegenstandslos gemacht habe.

25

Das läßt keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, ein Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede aus dem Vertrag vom 31. März 1965 herleiten zu können, bleibt dies belanglos. Denn selbst wenn man einen solchen Verzicht annehmen wollte, war er doch nur für den Fall erklärt, daß der Kaufvertrag W. durchgeführt wurde. Da aber dieser Vertrag nicht durchgeführt wurde, war er gegenstandslos geworden.

26

4.

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen in Höhe von 1.208,40 DM schließlich hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen. Seine Ausführungen hierzu und die dagegen erhobenen Rügen der Revision können dahingestellt bleiben. Denn in jedem Falle greift auch gegenüber diesem Anspruch die Verjährungseinrede des Beklagten durch.

27

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift handelt es sich um Dienstleistungen, die von ihr in der Zeit vom 10. Februar 1962 bis 9. Februar 1964 erbracht worden sind. Der Anspruch ist daher gemäß § 196 Ziff. 7 BGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 1966 verjährt. Irgendwelche Umstände, die auf eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung hindeuten könnten, sind hierzu von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

28

5.

Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist zurückzuweisen.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz