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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1971, Az.: X ZR 27/68

Unterbringung aller zum Betrieb des Rasierapparates und zur Aufladung der dazugehörigen Batterie erforderlichen Teile im Apparat selbst; Verwendung eines aus gasdichten Zellen bestehenden Kleinakkumulators zur Speisung des als Antrieb für den rotierenden Scherkopf dienenden Schwachstrom-Gleichstrommotors mit permanentem Feld; Neuheitsschädlichkeit von vormals veröffentlichten Druckschriften; Prüfung des Gegenstandes des Streitpatents auf technischen Fortschritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1971
Aktenzeichen
X ZR 27/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 05.12.1967

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Claßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 5. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der durch die Nebeninterveniention verursachten Kosten.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des am 10. Januar 1956 angemeldeten Patents ... Das Patent betrifft einen elektrischen Rasierapparat. Seine Patentansprüche lauten wie folgt:

"1. Elektrischer Rasierapparat mit einem Schwachstrom-Antriebsmotor, der von einer im Gehäuse des Apparates angeordneten, im Apparat selbst wiederaufladbaren Batterie, insbesondere einem Akkumulator gespeist ist, da- durch gekennzeichnet, daß als Batterie bzw. Akkumulator ein aus gasdichten Zellen (7) bestehender Kleinakkumulator vorgesehen ist, der zur Speisung des als Antrieb für den rotierenden Scherkopf (2, 3) dienenden Gleichstrommotors (5) mit permanentem Feld verwendet ist, wobei der Rasierapparat für den Betrieb ausschließlich mit Batterie ausgebildet ist, indem in das Rasierapparatgehäuse (1) normaler Baugröße ein Gerät zum Wiederaufladen des Kleinakkumulators mit sämtlichen Mitteln (8, 9, 12) zur Spannungs- bzw. Stromherabsetzung und zur Gleichrichtung eingebaut ist, das eine Bemessung nur für das Wiederaufladen des Kleinakkumulators, nicht jedoch für einen Betrieb des Rasierapparates bei Netzanschluß aufweist.

2. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß aus dem Gehäuse (1) des Rasierapparates in an sich bekannter Weise herausragende Steckerstifte (10) vorgesehen sind, die einen unmittelbaren Anschluß an eine Steckdose zwecks Aufladen der Batterie bzw. des Akkumulators (7) ermöglichen.

3. Apparat nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die aus dem Gehäuse (1) des Rasierapparats herausragenden Steckerstifte (10) von einer besonderen Kappe (11) abgedeckt sind, die vorzugsweise einen organischen Abschluß des Gehäuses (1) des Rasierapparates ergibt.

4. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das im Gehäuse (1) des Apparates fest eingebaute Ladegerät in an sich bekannter Weise an Stelle eines Transformators einen strombegrenzenden Kondensator (12) aufweist, durch welchen ohne Umschaltung der Anschluß an ein Wechselstromnetz verschiedener Spannung möglich ist."

2

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Sie streitet dem Streitpatent die Neuheit ab, weil der unter Schutz gestellte Erfindungsgegenstand erst im Laufe des Erteilungsverfahrens, nämlich erst mit den Eingaben des Anmelders vom 24. Juli 1957 und vom 27. Dezember 1957 offenbart worden sei, als der Beklagte den ihm geschützten Rasierapparat bereits offenkundig vorbenutzt hatte und die belgische Patentschrift ... bereits veröffentlicht gewesen sei. Außerdem fehle dem Streitpatent die Erfindungshöhe gegenüber folgenden Druckschriften: deutsche Patentschrift ..., französische Patentschrift ..., Gebrauchsmusterunterlagen ..., Zeitschrift "Radiomagazin" 1954 Seite 138 und der offenkundigen Vorbenutzung der Leuchte nach der belgischen Patentschrift ... Dies zeige auch der Umstand, daß der geschützte Rasierapparat vor der Anmeldung des Streitpatents noch von einem weiteren Anmelder angemeldet worden sei, nämlich vom Anmelder der britischen Patentschrift ..., und auch vom Anmelder der DAS ... bereits erkannt worden sei.

3

Die Klägerin hat beantragt,

das Patent ... für nichtig zu erklären.

4

Der Beklagte, dem die Firma B. AG als Nebenintervenientin beigetreten ist, hat Klageabweisung beantragt.

5

Der Beklagte hat geltend gemacht, der Erfindungsgegenstand sei bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart worden. Die Erfindungshöhe ergebe sich daraus, daß in der Fachwelt ein Vorurteil gegen die Lehre des Streitpatents bestanden habe, das vom Streitpatent überwunden worden sei.

6

Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat die Klage abgewiesen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

8

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Dr.techn.h.c. A. Le. vom Institut für elektrische Anlagen der Universität St. eingeholt. Die Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des Direktors des Instituts für Feinwerktechnik und Regelungstechnik der Technischen Universität Braunschweig, Prof. Dr.-Ing. A. Ku., vorgelegt. Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

9

Die Parteien haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

11

I.

A.

Die Streitpatentschrift ... schildert verschiedene vorbekannte elektrische Rasierapparate, die völlig unabhängig von der jeweils zur Verfügung stehenden Spannung verwendet werden können:

12

1.

Bei einer Apparateart war im Gehäuse eine Trockenbatterie oder eine wiederaufladbare Batterie, z.B. ein Trockenakkumulator eingebaut (vgl. Sp. 1, Z. 3-7).

13

2.

Bei einem anderen Apparat, der von verschiedenartigen Stromquellen angetrieben werden konnte, war im Gehäuse ein Akkumulator und ein Gleichrichter untergebracht, während der Transformator für den Starkstromanschluß außerhalb des Apparates vorgesehen war, und zwar in die Steckvorrichtung des Anschlußkabels eingebaut. Der Apparat war so geschaltet, daß bei dem Anschluß an das Starkstromnetz der Motor lief und gleichzeitig der Akkumulator aufgeladen werden konnte (vgl. Sp. 1, Z. 14-33 und 50/51).

14

3.

Bei einem weiteren Apparat waren die Batterien und die für deren Aufladung erforderlichen Netzanschlußteile in der Kassette des Rasierapparates untergebracht (Sp. 2, Z. 36-39).

15

Die Streitpatentschrift schildert die Nachteile der vorstehend beschriebenen Apparate dahingehend, daß bei den zuerst genannten Apparaten die Batterie oft ersetzt oder zum Wiederaufladen ausgebaut werden mußte, was umständlich sei; außerdem seien diese Apparate nicht immer betriebsbereit gewesen (vgl. Sp. 1, Z. 7-13). Bei den nur mit laufendem Motor aufladbaren Akkumulatoren der anderen Apparateart wird der Nachteil darin gesehen, daß keine Kleinakkumulatoren mit gasdichten Zellen verwendet werden konnten, weil eine Aufladung mit dem Betriebsstrom des Motors während der Rasur zu einer Überladung und Zerstörung der gasdichten Akkumulatorzellen führe; die erforderlichen größeren Akkumulatoren hätten es nicht zugelassen, den Apparat besonders klein und gefällig auszubilden; außerdem seien Betriebsteile außerhalb des Apparates vorhanden (vgl. Sp. 1, Z. 35-51 und Sp. 2, Z. 39-42). Der zuletzt genannte Nachteil hafte auch den oben an dritter Stelle genannten Geräten an, d.h. es sei bisher bei Rasierapparaten im Gegensatz zu Taschenlampen nicht gelungen, einen Akkumulator und ein vollständiges Ladegerät im Rasierapparat selbst unterzubringen (vgl. Sp. 1, Z. 52 bis Sp. 2, Z. 42).

16

Aus diesen Angaben und den Ausführungen der Streitpatentschrift über die mit der Erfindung erreichten Vorteile (vgl. Sp. 3, Z. 4-22) folgt, daß dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde liegt, bei einem handlichen elektrischen, beim Gebrauch netzunabhängigen Rasierapparat normaler Baugröße (d.h. wie bei netzbetriebenen Apparaten üblich) alle zum Betrieb des Rasierapparates und zur Aufladung der Batterie erforderlichen Teile im Rasierapparat selbst, d.h. in dessen Gehäuse unterzubringen.

17

B.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Hauptanspruch des Streitpatents vorgeschlagen, als Batterie oder Akkumulator einen aus gasdichten Zellen bestehenden Kleinakkumulator zur Speisung des als Antrieb für den rotierenden Scherkopf dienenden Schwachstrom-Gleichstrommotors mit permanentem Feld zu verwenden. Der Apparat ist ausschließlich für den Antrieb mit Batterie ausgebildet. In seinem Gehäuse normaler Größe ist ein Gerät zum Wiederaufladen des Kleinakkumulators mit sämtlichen Mitteln zur Spannungs- bzw. Stromherabsetzung und zur Gleichrichtung eingebaut. Dieses Ladegerät ist nur für das Wiederaufladen des Kleinakkumulators, nicht jedoch für einen Betrieb des Rasierapparates bei Netzanschluß bemessen (vgl. Sp. 2, Z. 43 bis Sp. 3, Z. 3 und Sp. 4, Z. 6-26).

18

C.

Gegenstand des Hauptanspruches des Streitpatents ist demnach die Lehre, einen elektrischen Rasierapparat normaler Baugröße

  1. 1.

    mit einem rotierenden Scherkopf zu versehen,

  2. 2.

    der von einem Schwachstrom-Gleichstrommotor mit permanentem Feld angetrieben wird,

  3. 3.

    der ausschließlich gespeist wird von einem Kleinakkumulator aus gasdichten Zellen,

  4. 4.

    der im Apparat wiederaufgeladen werden kann,

  5. 5.

    von einem im Gehäuse selbst eingebauten und

  6. 6.

    ausschließlich für die Wiederaufladung des Kleinakkumulators bemessenen Ladegerät

  7. 7.

    bestehend aus:

    1. a)

      Mitteln zur Spannungs- bzw. Stromherabsetzung

    2. b)

      und Mitteln zur Gleichrichtung.

19

D.

Die Unteransprüche 2 bis 4 haben weitere Ausgestaltungen des Lösungsvorschlages nach dem Hauptanspruch zum Gegenstand.

20

1.

Der Unteranspruch 2 betrifft den Vorschlag, aus dem Apparategehäuse herausragende Steckerstifte vorzusehen, die einen unmittelbaren Anschluß des Apparates an eine Steckdose zum Aufladen der Batterie ermöglichen.

21

2.

Der Unteranspruch 3 hat zum Inhalt eine Abdeckung der vorgenannten Steckerstifte (10) durch eine Kappe (11), die einen organischen Abschluß des Apparategehäuses ergibt.

22

3.

Der Unteranspruch 4 bezieht sich auf das fest im Apparat eingebaute Ladegerät, das in bekannter Weise an Stelle eines Transformators einen strombegrenzenden Kondensator (12) aufweisen soll, der einen Anschluß an ein Wechselstromnetz verschiedener Spannungen ohne Umschaltung ermöglicht.

23

II.

Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.

24

A.

Die vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichten Druckschriften und die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Leuchte nach der belgischen Patentschrift ... nehmen den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß diese Entgegenhaltungen neuheitsschädlich sind.

25

1.

Die im März 1952 veröffentlichte französische Patentschrift ... beschreibt ein vielseitig verwendbares Arbeitsgerät mit Akkumulatoren von kleinen Abmessungen, das u.a. als Taschenlampe und mit einem kleinen elektrischen Motor als Rasierapparat verwendbar ist, wobei der Motor die Hin- und Herbewegung des Messers oder der Kämme eines mechanischen Rasierapparates bewirkt (vgl. S. 1 linke Sp. und S. 4 linke Sp.). Zur Aufladung wird der Geräteteil vom Akkumulator getrennt. Der Akkumulatorenteil wird von unten in ein glockenförmiges getrenntes Ladegerät eingesetzt, wie beispielsweise in Figur 14 in einer Schnittzeichnung dargestellt ist. Der Unterschied gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents liegt auf der Hand.

26

2.

Die im März 1955 veröffentlichten Unterlagen des Gebrauchsmusters ... beschreiben einen handlichen Rasierapparat mit einem elektrischen Antrieb, bei dem als Stromquelle ein Trockenakkumulator (5) aus Blei-Schwefelsäurezellen verwendet wird, der im Handgriff (1) des Rasierapparates so eingebaut ist, daß der Scherkopf (3) durch einen kleinen Motor (2) angetrieben wird. Über den Einbau eines Ladegeräts enthalten die Unterlagen nichts. Nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten ist der Rasierapparat nach dem Gebrauchsmuster ... nur mit auswechselbaren Trockenakkumulatoren in den Verkehr gebracht worden. Auch diese Entgegenhaltung ist daher nicht neuheitsschädlich.

27

3.

Die deutsche Patentschrift ... und die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung betreffen Leuchten. Diese Entgegenhaltungen sind schon deshalb nicht neuheitsschädlich.

28

a)

Die deutsche Patentschrift ... aus dem Jahre 1951 beschreibt eine von einer wiederaufladbaren Batterie gespeiste Leuchte, bei der die Mittel zum Wiederaufladen der als Batterie verwendeten Kleinakkumulatoren aus dem Netz im Leuchtengehäuse mit untergebracht sind. Die Wiederaufladung erfolgt in einfacher Weise dadurch, daß der Stecker der Leuchte in eine Steckdose eingeführt wird (vgl. S. 1, Z. 1-18). Das Schaltbild für Wechselstrom von 220 V gemäß Figur 6 zeigt den bei den Bezugszeichen 51, 52 liegenden Kleinakkumulator, den Gleichrichter (36, 38, 39, 40) und den Transformator (50).

29

b)

Bei der als offenkundig vorbenutzt behaupteten Leuchte nach der nachveröffentlichten belgischen Patentschrift ... soll im Gehäuse ein Akkumulator und eine Ladeanordnung eingebaut gewesen sein, bei der zur Herabsetzung der Netzspannung auf die Ladespannung ein Kondensator vorgesehen war. Aus der Leuchte ragten Steckerstifte heraus, die durch eine Kappe abgedeckt waren.

30

4.

In der Zeitschrift "Radio-Magazin" 1954 Nr. 5 Seite 138 sind Funksprechgeräte, Reiseempfänger und Hörgeräte beschrieben, bei denen pfennigstückgroße gasdichte Stahlakkumulatoren verwendet sind. Es wird darauf hingewiesen, daß die Zellen mit Lötanschlüssen versehen sind, damit sie fest in die Schaltung eingelötet und zum Laden im Gehäuse belassen werden können. Über den Einbau eines Ladegeräts in die Geräte enthält diese Druckschrift keinerlei Angaben. Der gerichtliche Sachverständige glaubt aus dem Hinweis, "am Abend bei Rückgabe der Geräte müsse man diese nur an die nächste Steckdose anschließen, damit über Nacht die eingebauten Batterien wieder aufgeladen werden", den Schluß ziehen zu können, daß die gesamte Ladeeinrichtung im Gerät eingebaut sei. Das vermag der Senat diesem allgemein gehaltenen Hinweis nicht zu entnehmen, zumal die Abbildung 2 der Veröffentlichung ein zum Hörgerät gehöriges separates Kleinladegerät mit einem Steckeranschluß zeigt. Deshalb ist auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich.

31

B.

Die nach dem Anmeldetage des Streitpatents veröffentlichte belgische Patentschrift ..., die auch einen Rasierapparat beschreibt, und die nach diesem Zeitpunkt erfolgte eigene Benutzung des Beklagten stehen der Neuheit des Streitpatents nicht entgegen, weil der Gegenstand des Streitpatents bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart worden ist und die von der Klägerin geltend gemachte Prioritätsverschiebung somit nicht eingetreten ist.

32

Die am 10. Januar 1956 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldungsunterlagen bringen bereits die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe zum Ausdruck, bei einem batteriebetriebenen elektrischen Rasierapparat normaler Größe alle zum Betrieb und zur Aufladung erforderlichen Teile im Gehäuse des Apparates unterzubringen. Es ist dort ausdrücklich auf die entsprechende Möglichkeit hingewiesen worden. Sämtliche Bauteile des Rasierapparates sind in der Zeichnung dargestellt und in der Beschreibung näher erläutert, nämlich der rotierende Scherkopf B, der Schwachstrom-Gleichstrommotor mit permanentem Feld E, der Kleinakkumulator aus gasdichten Zellen G und das Ladegerät H, I, K.

33

Die Klägerin meint nun, die das Wesen der Erfindung ausmachenden Gedanken, den Motor ausschließlich aus dem Kleinakkumulator zu speisen und das Ladegerät ausschließlich für die Wiederaufladung des Kleinakkumulators zu bemessen, seien in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Diese Merkmale seien dort nicht erwähnt. Im ursprünglichen Anspruch 6 sei vielmehr Schutz beansprucht für eine Anordnung, die es gestatte, das Rasiergerät auch bei völliger Entladung der Akkumulatoren mit Normalstrom von 110 V bis 220 V zu betreiben.

34

Der Senat schließt sich der dem Erteilungsbeschluß vom 25. Mai 1961 (Bl. 203 unten ErtA) zugrunde liegenden, im Zwischenbescheid vom 1. Dezember 1960 (Bl. 127/128 ErtA) näher begründeten Auffassung des Deutschen Patentamts an, nach der der Gedanke, das Ladegerät nur für die Wiederaufladung des Kleinakkumulators, nicht jedoch für den Netzbetrieb des Apparates zu bemessen, zwar in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt ist, jedoch aus den Einzelheiten der ursprünglichen Beschreibung und der Ansprüche vom Durchschnittsfachmann entnommen werden konnte. Dieser Auffassung ist auch die angefochtene Entscheidung des Nichtigkeitssenats (S. 6-8) gefolgt. Auch der gerichtliche Sachverständige ist diesem Standpunkt beigetreten. Er hat seine Auffassung hierzu in der mündlichen Verhandlung näher begründet. Gegenüber dem sonstigen Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bringt der ursprüngliche Anspruch 6 eine Lösung, die einen Netzbetrieb ermöglichen soll. Aus dem Wortlaut des Anspruchs 6 ergibt sich deutlich, daß es sich hierbei um eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung der Erfindung handeln sollte, bei der der Motor, der nach den Ansprüchen 1 bis 5 nur aus dem Akkumulator gespeist wird, und bei der das Ladegerät deshalb nur für die Ladung des Akkumulators bemessen ist und unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung eines Kabels aus dem Netz betrieben wird, mit einer zweckmäßigen Schaltung zwischen dem Akkumulator und dem Aufladeteil unter Verwendung eines Kabels während der Aufladung betrieben werden soll. Dem Durchschnittsfachmann für die Konstruktion von Elektrorasierapparaten, dem selbstverständlich die Kenntnisse der Elektrotechnik und der auf dem Markt befindlichen elektrischen Bauteile für elektrische Kleingeräte zur Verfügung standen, war zum. Anmeldezeitpunkt bekannt, daß ein gleichzeitiger Netzbetrieb des Rasierapparates eine solche Dimensionierung der Bauteile erfordert hätte, daß sie nicht mehr in einem Gehäuse normaler Größe unterzubringen waren. Deshalb konnte er der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die streitigen Erfindungsmerkmale entnehmen. Dem Streitpatent kommt somit die Priorität der ersten Anmeldung am 10. Januar 1956 zu. Nach diesem Zeitpunkt veröffentlichte Druckschriften und offenkundige Benutzungen der Erfindung stehen der Neuheit des Streitpatents daher nicht entgegen.

35

III.

Bei der Prüfung des Gegenstandes des Streitpatents auf technischen Fortschritt scheiden die oben bei II A 3 und 4 erörterten Entgegenhaltungen aus, da sie keine Rasierapparate betreffen und somit eine Vergleichsmöglichkeit entfällt.

36

Gegenüber dem Rasierapparat mit dem besonderen Ladegerät nach der französischen Patentschrift ... bietet der Apparat nach dem Streitpatent den Vorteil, daß alle Bauteile für den Betrieb und die Aufladung in einem handlichen Gerät vereinigt sind, was die Handhabung eines Rasierapparates erheblich erleichtert.

37

Bei dem Rasierapparat nach dem Gebrauchsmuster ... müssen die verbrauchten Trockenakkumulatoren ersetzt werden, oder es muß die Ladung des Trockenakkumulators entweder außerhalb des Apparats oder mit einem besonderen, vom Apparat getrennten Ladegerät erfolgen. Beides hat Nachteile gegenüber dem Rasierapparat nach dem Streitpatent, in dessen Gehäuse ein Ladegerät eingebaut ist, ohne daß der Apparat gegenüber normalen netzbetriebenen Rasierapparaten vergrößert wäre.

38

Der technische Fortschritt des Streitpatents ist mithin gegeben.

39

IV.

Dem Gegenstand des Streitpatents kann auch die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Er war durch die Gesamtheit des oben bei II A erörterten Standes der Technik dem Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen im Anmeldezeitpunkt nicht nahegelegt.

40

Seit dem 17. September 1951 war die Leuchte nach dem deutschen Patent ... bekannt, in deren Gehäuse ein Kleinakkumulator und ein Ladegerät zum Wiederaufladen des Akkumulators untergebracht waren, so daß die Ladung durch ein einfaches Einführen des der Leuchte zugeordneten Steckers in eine Steckdose von 110 V bis 220 V erfolgen konnte. Seit dem 21. Oktober 1953 waren auch bereits knopfgroße Nickel-Kadmium-Akkumulatoren zum Einbau in Elektrokleingeräte bekannt, z.B. in Funksprechgeräte (vgl. ETZ-B 1953, S. 351). Diese Veröffentlichungen haben zunächst nicht dazu geführt, bei batteriebetriebenen Elektrorasiergeräten sämtliche zum Betrieb des Rasierapparats und zur Wiederaufladung der Batterie erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse zu vereinigen. Sowohl das am 28. Oktober 1954 angemeldete Gebrauchsmuster ... als auch das am 26. Februar 1955 angemeldete - nachveröffentlichte - Patent ... haben den auf dem Taschenlampensektor bekannten Gedanken der Vereinigung sämtlicher Bauteile in einem Gehäuse nicht aufgegriffen. Das genannte Gebrauchsmuster läßt die Frage der Wiederaufladung der Blei-Schwefelsäure-Zellen des Rasierapparats völlig außer Betracht. Das Patent ..., nach dem die Firma H. ihren Rasierapparat "a." produziert hat, verharrt bei dem Gedanken, einen Teil des Ladegeräts für den Akkumulator des Rasiergeräts, nämlich den Transformator (27 in Figur 4), außerhalb des Gerätegehäuses im Anschlußkabel für das Wechselstromnetz unterzubringen (vgl. Sp. 2, Z. 22-24). Dieses Patent entwickelt den seit dem 4. März 1952 bekannten Rasierapparat nach der französischen Patentschrift ... weiter, der noch ein vom Rasierapparat mit dem Akkumulator (Fig. 2 a) vollständig getrenntes Ladegerät (z.B. Figur 14) aufweist, in das der eigentliche Akkumulator einzusetzen war, gelangt jedoch nicht zu einer Vereinigung sämtlicher Teile in einem handlichen Gerätegehäuse. Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, daß das Patent ... noch eine Schaltung benutzt, bei der beim Anschluß an das Starkstromnetz sowohl der Motor läuft als auch der Akkumulator aufgeladen wird (vgl. Sp. 1, Z. 44-50), was eine so starke Bemessung des Transformators und des Gleichrichters bedingt, daß beide zusammen in einem handlichen Gehäuse nicht mehr unterzubringen sind, wie im Erteilungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 25. Mai 1961 auf Seite 6/7 überzeugend dargelegt und auch vom gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Der Durchschnittsfachmann, der die vorbekannten Konstruktionen einer Taschenlampe, in deren Gehäuse neben dem Akkumulator ein vollständiges Ladegerät eingebaut war, zum Ausgangspunkt für seine Überlegungen für die Konstruktion eines Rasierapparates nahm, bei dem alle zum Betrieb und zur (Wieder-) Aufladung erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse normaler, d.h. bei netzbetriebenen Apparaten üblicher Größe unterzubringen waren, stellten sich nicht unerhebliche Hemmnisse in den Weg. Wegen des erheblich höheren Strombedarfs des Motorantriebes eines Rasierapparates gegenüber einer Taschenlampe, der neben dem erhöhten Platzbedarf für den Scherkopf und dem Elektromotor eine größere Auslegung des Akkumulators und des Ladegeräts und damit einen weiteren Mehrbedarf an Platz erforderte, war nicht zu übersehen, ob der zur Verfügung stehende Einbauraum in einem handlichen Gehäuse eines Rasierapparates ausreichte. Der Erfolg des zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Konstruktionsaufwandes, der nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht gering veranschlagt werden kann, war für den Durchschnittsfachmann nicht von vorneherein mit einiger Sicherheit abzuschützen.

41

Die tatsächliche Entwicklung der beim Gebrauch netzunabhängigen Rasierapparate ist sowohl vor der Anmeldung des Streitpatents als auch in der Zeit danach in einer anderen Richtung verlaufen, als sie der Erfinder des Streitpatents eingeschlagen hat. Neben den bereits oben bei II A 1 und 2 erörterten Rasierapparaten nach dem entgegengehaltenen Stande der Technik hatte die Firma Ph. zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents einen mit normalen Batterien betriebenen Rasierapparat auf den Markt gebracht, bei dem die Batterien in einer vom Apparat getrennten Kassette untergebracht waren (vgl. Prospekt Bl. 71/72 NiA). Im Jahre 1957 kam die amerikanische Firma S. mit einem Rasierapparat auf den Markt, dessen Batterien von einem getrennten Ladegerät mit Transformator aufgeladen wurden. Diese Firma hat sich später auf einen Apparat nach dem Klagepatent umgestellt. Die Firma ... brachte im Jahre 1958 einen akkumulartorbetriebenen Rasierapparat mit gasdichten Zellen heraus, die zum Aufladen in ein besonderes Ladegerät eingesetzt werden mußten (vgl. Prospekt Bl. 69 NiA). Am 11. Januar 1960 reichte die Stammfirma der Klägerin, die Firma Sp., R. Corp., N. Y., beim Deutschen Patentamt zwei Patentanmeldungen ein, die Rasierapparate und davon getrennte Ladegeräte betreffen (vgl. DAS ... und ...). Im Laufe des Jahres 1961 brachte die Klägerin ihren Rasierapparat mit Kleinakkumulatoren mit gasdichten Zellen auf den Markt, deren Aufladung durch Aufstecken auf ein mitgeliefertes Ladegerät erfolgte (vgl. Zeitschrift "Messer und Schere" vom 15. März 1961 S. 95). Später ist die Klägerin zu einem Apparat übergegangen, den der Beklagte als Verletzung des Streitpatents beanstandet. Die Nebenintervenientin brachte zunächst einen Rasierapparat mit einem getrennten Ladegerät in den Verkehr, das mit dem Stecker der Netzschnur kombiniert war (vgl. Prospekt Bl. 76/77 NiA). Später hat die Nebenintervenientin eine Lizenz am Streitpatent erworben und Rasierapparate mit den Merkmalen des Streitpatents herausgebracht. Die Firma Siemens hat Rasierapparate nach dem Streitpatent vertrieben (Bl. 63 NiA).

42

Auch diese technische Entwicklung spricht dafür, daß die Lehre nach dem Streitpatent zur Zeit der Anmeldung am 10. Januar 1956 nicht nahegelegen hat. Sie zeigt weiter, daß der Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Herstellung batteriebetriebener Rasierapparate, bei dem Kenntnisse der Elektrotechnik vorauszusetzen sind, weder von den Rasierapparaten nach dem Stande der Technik noch aus dem an sich nahe verwandten Sektor der Taschenlampe entscheidende Anregungen für den Einbau von Ladegeräten in das Rasierapparategehäuse erfahren hat. Um zur Lehre des Streitpatents zu kommen, mußte nämlich zunächst der Gedanke aufgegeben werden, den Motor des Rasierapparats auch mit Netzstrom zu betreiben. Erst durch den Entschluß, den Motor ausschließlich aus der Batterie zu betreiben, wurde die Möglichkeit eröffnet, das Ladegerät nur für die Aufladung der Batterie zu bemessen. Erst dadurch konnte es so klein gehalten werden, daß es neben dem Motor und der Batterie in einem Gehäuse üblicher Größe unterzubringen war. In dieser Hinsicht gaben die bekannten Konstruktionen auf dem Gebiet der Taschenlampen keine Anregungen, da bei ihnen kein Anlaß bestand, die Glühlampen aus dem Netz zu betreiben. Beim Rasierapparat, bei dessen Betrieb meist Netzstrom zur Hand ist, war dagegen ersichtlich die Vorstellung vorhanden, neben dem Batteriebetrieb müsse ein Netzbetrieb des Motors möglich sein. Dies hat eine Fachfirma, nämlich die Mitinhaberin des - nachveröffentlichten - Patents ..., die den Rasierapparat "a." hergestellt hat, noch im Einspruchsverfahren des Streitpatents auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 9. Juli 1958 (Bl. 141 ErtA) dahin ausgedrückt, "es sei unsinnig, den Betrieb des Gerätes durch das Lichtnetz auszuschließen, wenn solches doch zur Aufladung der Batterien erforderlich sei". Diese hemmenden Vorstellungen der beteiligten Fachkreise hat der Erfinder des Streitpatents überwunden und ist dabei zu seiner fortschrittlichen Lösung gelangt. Daß ein anderer Erfinder, nämlich Waldemar W, schon 4 Tage vor der Anmeldung des Streitpatents in Großbritannien und knapp einen Monat später in Belgien die gleiche Erfindung zum Patent angemeldet hat (vgl. die britische Patentschrift ... und die belgische Patentschrift ...). ist kein Anzeichen dafür, daß der Gegenstand des Streitpatents im Zuge der normalen technischen Weiterentwicklung gelegen hätte. Die Lehre nach dem Hauptanspruch des Streitpatents ist vielmehr das Ergebnis einer das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigenden schöpferischen Leistung. Die Erfindungshöhe ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Deutschen Patentamt im Erteilungsverfahren und dem Bundespatentgericht im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren und dem gerichtlichen Sachverständigen zu bejahen.

43

V.

Da sich der Inhalt der Unteransprüche über das Maß platter Selbstverständlichkeiten erhebt, bleiben die Unteransprüche des Streitpatents von Bestand.

44

Die Berufung der Klägerin ist demnach unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und § 101 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Berufungsrechtszuges.

Spreng
Claßen
Bundesrichter
Ballhaus ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Spreng
Bruchhausen
Ochmann