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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1971, Az.: II ZR 79/69

Erwerb von Wechselforderungen durch Abtretung und Übergabe und nicht als Dritter i. S. v. § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Sittenwidrigkeit eines Darlehens mit Zinssatz von 40%; Möglichkeit der Berufung auf eine Stundung der Wechselverbindlichkeiten trotz Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung ; Unterschrift eines Wechsels "als Bürge für den Bezogenen" als Übernahme einer Wechselbürgschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1971
Aktenzeichen
II ZR 79/69
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1971, 11529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 09.05.1969

Prozessführer

1. Transportunternehmer Hans B., T.-Bi., P.weg ...

2. Ehefrau Maria B. geb. R., T.-Bi., P.weg ...

Prozessgegner

Firma Martha Pl., Versicherungen und Finanzierungen, T., Z.straße ..., Inhaberin: Martha Pl.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1971
unter Mitwirkung der
Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst seit 1. April 1965 zu zahlen sind.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 3/5 dem Beklagten zu 1 und zu 2/5 beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Jahre 1964 verstorbenen Ehemannes Otto Pl.. Dieser befaßte sich mit Finanzierungsgeschäften und der Vermittlung von Versicherungen. Er stand bis zu seinem Tode in Geschäftsverbindung mit dem Beklagten, der neben einem Transportgeschäft ein Kiesausbeuteunternehmen betrieb; Pl. finanzierte für den Beklagten u.a. Fahrzeug- und Maschinenkäufe.

2

Im zweiten Halbjahr 1963 fanden zwischen dem Beklagten und Pl. Besprechungen über dessen Beteiligung an der Kiesgrube statt. Pl. sollte 100.000 DM zur Verfügung stellen, indem er umlaufende Wechsel einlöste, aus denen die Beklagten hafteten. In der Folgezeit hat er Wechsel über ca. 52.000 DM eingelöst, die der Beklagte angenommen hatte und in der Zeit vom 17. Oktober 1963 bis 24. August 1964 fällig waren. Auf einen Teil dieser Wechsel hatte die Beklagte ihre Unterschrift unter die ihres Ehemannes gesetzt, bei einigen mit dem Zusatz "als Bürge für den Bezogenen". Eine Reihe dieser Wechsel hatte Pl. ausgestellt und in blanko indossiert. Auf den übrigen Wechseln stand er weder als Aussteller noch als Indossant. Die Forderungen aus diesen Wechseln sind ihm von den Inhabern abgetreten worden, als er sie einlöste.

3

Die Parteien streiten darüber, ob Pl. die Wechsel zum Zwecke der Bewährung eines Darlehens oder einer gesellschaftsvertraglichen Einlage eingelöst hat. Die Beklagten sind vermögenslos; die Kiesgrube ist zum Erliegen gekommen.

4

Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der Wechselsummen nebst Wechselzinsen und Wechselprovision in Anspruch genommen, die Beklagte nur insoweit, als sie die Wechsel mitgezeichnet hat. Fürsorglich hat sie ihre Klage auch auf jeden anderen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt gestützt.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Pl. habe sich mit dem Betrag der eingelösten Wechsel als stiller Gesellschafter an dem Kiesausbeuteunternehmen des Beklagten beteiligt. Durch die hohen Verluste, die der Beklagte hierbei erlitten habe, sei die Einlage aufgezehrt worden. Allenfalls käme ein Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin in Betracht.

6

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage

  1. a)

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.400,- DM nebst Zinsen und Wechselprovision,

  2. b)

    den Beklagten zu 1 zur Zahlung von weiteren 25.319,- DM nebst Zinsen seit dem Verfalltage und Wechselprovision

7

Zug um Zug gegen Herausgabe der Wechsel verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beiden Beklagten zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie haben gegen die in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision bestimmten Termin nicht vertretene Klägerin Versäumnisurteil beantragt.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin in erster Linie erhobenen Wechselanspruch für begründet. Per Beklagte hafte der Klägerin als Akzeptant, die Beklagte teilweise als Bürgin und teilweise als Akzeptantin. Die Beklagten könnten der Klägerin nicht entgegenhalten, ihr Ehemann habe sich in Höhe der Wechselbeträge als stiller Gesellschafter an dem Kiesausbeuteunternehmen des Beklagten beteiligt. Nach dem Inhalt der Verhandlungen habe dieser vielmehr nur ein Darlehensverhältnis begründen wollen. Ob die Vereinbarung eines Zinssatzes von 40 % den Tatbestand des Wuchers erfülle, könne auf sich beruhen, da hierdurch die Verpflichtung zur Rückzahlung des hingegebenen Darlehens nicht berührt werde.

10

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis nur insoweit Erfolg haben, als sie einen Teil der Wechselzinsen betreffen.

11

1.

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Wechselforderungen dadurch getilgt worden seien, daß Pl. die Wechsel eingelöst habe.

12

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Pl. einen Teil der Wechselforderungen durch Abtretung und Übergabe der Wechsel erworben (vgl. bereits Landgerichtsurteil S. 12). Er hat diese Forderungen also nicht als Dritter nach § 267 BGB getilgt, sondern die Leistung zum Zwecke des Erwerbs der Forderung bewirkt (vgl. hierzu BGH WM 1966, 942). Die übrigen Wechsel hat Pl. als Aussteller eingelöst. Es ist anerkannt, daß ein Rückgriffsschuldner im Zweifel nur die eigene Schuld tilgt, die Wechselschuld des Akzeptanten also nicht erlischt (RGZ 120, 208). Die Beklagten haben nichts dafür vorgebracht, daß die Wechsel im Verhältnis der Parteien als "erledigt" betrachtet wurden und nicht mehr gegen die Beklagten geltend gemacht werden sollten oder daß Pl. auf die Wechselforderungen verzichten wollte. Der Einwand der Tilgung kann deshalb der Geltendmachung der Wechselforderungen nicht entgegengesetzt werden.

13

2.

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß Pl. durch die Einlösung der Wechsel dem Beklagten ein Darlehen gewährt habe.

14

Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Vertragswillen der Parteien erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht konnte insbesondere aufgrund eigener Sachkunde aus der vorgelegten Kalkulation, den eingereichten Schreiben und den Zeugenaussagen den Schluß ziehen, für die Gewährung einer Kapitalnutzung habe ohne Rücksicht auf den Gewinn des Unternehmens eine feste Vergütung gezahlt werden sollen. Von einer Begründung zu den einzelnen Verfahrensrügen wird abgesehen (Art. 1 Nr. 4 EntlG).

15

Den Wortlaut der Schreiben, in denen von "Geschäftseinlage" oder "Beteiligung" die Rede ist, brauchte das Berufungsgericht nicht als Beweis für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses anzusehen. Einer besonderen Würdigung des Vertrages der Beklagten, im Laufe der Geschäftsverbindung seien dem Beklagten von Pl. Darlehen stets unter dieser Bezeichnung gewährt worden (Bl. 4 der Berufungsbegründung), bedurfte es nicht. Gegen die rechtliche Beurteilung, daß ein Darlehen und keine stille Gesellschaft vorliege, sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben (vgl. BGH LM § 335 HGB Nr. 1 und 8).

16

3.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das Darlehen nach § 138 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.

17

Das Berufungsgericht hat nur § 138 Abs. 2 BGB ins Auge gefaßt und über die Ausbeutung einer Notlage des Beklagten keine Feststellungen getroffen. Unabhängig hiervon ist ein Geschäft jedoch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der begünstigte Teil aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (BGH NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]). Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Begünstigte eine schwierige finanzielle Lage des Vertragsgegners ausnutzt, um sich übermäßige Gewinne zu verschaffen.

18

Ein Zinssatz von 40 % für ein Darlehen zum Betrieb einer Kiesgrube steht in einem auffälligen Mißverhältnis zur gewährten Kapitalnutzung (vgl. BGH Betrieb 1956, 326; BB 1962, 156). Auch bei Berücksichtigung eines erheblichen Risikos kann ein solcher Zinssatz grundsätzlich nicht als zulässig angesehen werden. Die Klägerin hat zudem selbst vorgetragen, daß Pl. die schlechte finanzielle Lage des Beklagten gekannt habe und daß dies den hohen Zinssatz erkläre (Schriftsatz vom 14. März 1966 Bl. 3). Pl. hat sich somit als übermäßig Begünstigter zumindest grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, daß der Beklagte sich nur wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten auf den ungewöhnlich hohen Zinssatz eingelassen hat. Dies aber reicht aus, um auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen.

19

Es fragt sich deshalb, ob der Klage aus den Wechseln der Einwand entgegensteht, die Klägerin sei wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages um die Wechsel auf Kosten der beiden Beklagten rechtlos bereichert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte Pl. das Darlehen in der Weise gewähren, daß er im Umlauf befindliche Wechsel einlöste, aus denen die Beklagten hafteten. Pl. hat demgemäß die Wechselforderungen, wie die Ausführungen zu 1. zeigen, von den Wechselinhabern durch Abtretung und Übergabe der Wechsel oder dadurch erworben, daß er sie als Rückgriffsschuldner einlöste. Damit scheidet die Annahme aus, daß die hier in Frage stehende Darlehensvereinbarung das Grundgeschäft darstellte. Die Beklagten haben auch nicht dargetan, daß das ursprüngliche Grundgeschäft im Zusammenhang mit der Einlösung der Wechsel durch die Darlehensabrede ersetzt worden ist. Der Darlehensvereinbarung selbst kann nichts hierfür entnommen werden. Diese begründete für Pl. nur die Verpflichtung, die Wechselrechte bis zur Fälligkeit des Darlehens nicht geltend zu machen. Aus diesem Grunde kann auch die Einrede des fehlenden Grundgeschäfts (§ 812 BGB) nicht durchgreifen.

20

Dagegen kann den Klageansprüchen entgegengesetzt werden, daß die Wechselforderungen erst in dem Zeitpunkt fällig sind, in dem das Darlehen fällig gewesen wäre; denn die Darlehensvereinbarung führte zu einer entsprechenden Stundung der Wechselforderungen. Mangels Darlegung einer früheren Fälligkeit ist anzunehmen, daß das Darlehen durch das Schreiben vom 21. Dezember 1964, mit dem die Klägerin den Beklagten aufforderte, die "Einlage" zum 31. Dezember 1964 zurückzuzahlen, nach § 609 BGB zum 31. März 1965 fällig geworden wäre. Die Wechselsummen und Wechselvergütungen können deshalb ohne Einschränkung, die Wechselzinsen jedoch erst für die Zeit ab 1. April 1965 zugesprochen werden. Durch die Stundung der Wechselverbindlichkeiten wurde der Beklagte von der gesetzlichen Zinspflicht (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 WG) befreit. Hierauf kann sich der Beklagte trotz Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung berufen; denn diese Nichtigkeit beseitigt nicht die erfolgte Stundung und den damit verbundenen Verzicht auf die während der Stundung entstandenen gesetzlichen Zinsen. Plewka erlangte vielmehr nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Der Geltendmachung dieses Anspruches steht jedoch - wegen der dargelegten Sittenwidrigkeit der der Stundung zugrundeliegenden Vereinbarung - die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegen, die für alle Bereicherungsansprüche gilt und nicht nur für den aus § 817 Satz 1 BGB (BGHZ 36, 396, 399) [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60].

21

4.

Die Beklagte hat einen Teil der Wechsel ausdrücklich "als Bürge für den Bezogenen" unterschrieben; bei weiteren Wechseln ergibt sich aus ihrer Mitzeichnung unter der Unterschrift des Akzeptanten, daß sie für diesen die Wechselbürgschaft übernehmen wollte (vgl. BGHZ 34, 179, 182) [BGH 12.01.1961 - II ZR 184/60]. Fach Art. 32 Abs. 1 WG haftet sie damit in gleicher Weise wie ihr Ehemann.

22

Da der Wechselbürge nicht schon kraft Gesetzes befugt ist, die Einreden des Hauptverpflichteten zu erheben (BGHZ 30, 108), kann die Beklagte nicht ohne weiteres geltend machen, daß ihr Ehemann, für den sie sich verbürgt hat, für die vom Verfalltage der Wechsel bis zum 31. März 1965 entstandenen Wechselzinsen nicht hafte. Hier ergibt sich jedoch aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Abreden, daß die Beklagte nur insoweit haften sollte, als ihr Ehemann in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGHZ 30 S. 112). Die Klägerin hat "Bürgschaft" als Haftungsgrundlage bezeichnet und vorgetragen, daß die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen für ihren Ehemann "mithaften" wollte und insofern klare Vorstellungen bei den Parteien herrschten (Schriftsatz vom 25. Oktober 1965 Bl. 5 und 7).

23

II.

Die Revision der beiden Beklagten gegen das angefochtene Urteil war hiernach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Zinsen erst seit 1. April 1965 geschuldet werden. Im Hinblick auf die Säumnis der Revisionsbeklagten war auf den Antrag der Revisionsklägerin Versäumnisurteil zu erlassen (§§ 557, 331 ZPO; vgl. BGHZ 37, 79, 81) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60].

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100, 92 Abs. 2 ZPO.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Kellermann