Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1971, Az.: VIII ZR 256/69
Gesetzlicher Vertreter; Juristische Person; Besitzerwerb; Erwerb von Besitz für einen anderen; Guter Glaube; Gutgläubigkeit; Haftung auf Schadensersatz; Haftung aus Sonderbeziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 256/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 56, 73 - 79
- DB 1971, 957 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1971, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1358
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person für diese den Besitz an Sachen erwirbt, er aber bei diesem Besitzerwerb nicht im guten Glauben ist, so haftet er, falls der unredliche Besitzerwerb den Verlust des Eigentums zur Folge hat, gegenüber dem früheren Eigentümer nicht aus den Sonderbeziehungen über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer. Er haftet dem früheren Eigentümer statt dessen aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.