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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1971, Az.: I ZR 130/69
„Schlankheitskur“

Anspruch auf Unterlassung einer Werbung für eine Schlankheitskur durch eine Werbeschrift ("Die neue Schlankheitskur"); Maßgeblichkeit der Aufnahme des Textes eines Lesers bei unbefangener Betrachtung; Bezug auf die eigene Person durch Verwendung der Worte "persönliches Angebot"; Zulässiges Abstellen auf den durchschnittlichen Leser wegen eines breiten, durch alle Schichten gehenden Interessenkreises; Durch die Werbeschrift entstandene Erwartung eines postalischen Angebots und nicht eines Vertreterbesuchs; Behinderung der Entschließungsfreiheit durch überraschenden Vertreterbesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1971
Aktenzeichen
I ZR 130/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11390
Entscheidungsname
Schlankheitskur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.10.1969
LG Heilbronn

Fundstellen

  • DB 1971, 913 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1971, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma H.-Vertriebs-GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Wolfgang Ha., B. W., Ha. straße ...

Prozessgegner

Verein zur Wahrung einer lauteren Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden Rechtsanwalt Jost Hö., K., Auf dem Hu.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen unerbetene Vertreterbesuche einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen (Ergänzung zu BGH GRUR 1968, 648 - Farbbildangebot).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 seiner Satzung die Aufgabe hat, die Werbung für Mittel, Gegenstände und Verfahren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit angeboten werden, sowie die Werbung auf verwandten Gebieten (Schönheitspflege, Ernährung) auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und gegen Verstöße mit den geeigneten Maßnahmen vorzugehen.

2

Die Beklagte vertreibt neben anderen Kurmitteln die W.-Spezial-Schlankheitskur. Sie wirbt für diese Schlankheitskur mit der Werbeschrift "Die neue Schlankheitspost". Diese Schrift, die Tageszeitungen beigelegt wird, enthält für Interessenten einen Vordruck für ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Text:

Jawohl, auch ich möchte schlanker werden und wünsche mir eine möglichst schnelle Gewichtsabnahme von 5, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 Pfund.

Ich leide an Rheuma, Gelenkleiden, Kreislaufstörungen, Altersbeschwerden,

...

benötige eine Herz- und Nervenstärkung.

Bitte machen Sie mir ein kostenloses, unverbindliches und persönliches Angebot über meinen individuellen Schlankheitsplan und die für mich geeigneten Kurmittel.

Mein derzeitiges Gewicht .... kg.

Meine Körpergröße .... cm.

Mein Lebensalter .... Jahre.

3

Es folgen Zeilen für die Angabe von Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift.

4

In der Werbeschrift ist neben diesem Vordruck folgende Aufforderung abgedruckt:

Schreiben Sie uns und fordern sie kostenlose und unverbindliche Informationen über die Durchführung von bequemen Hauskuren noch heute an.

5

Zumindest bei einem Teil der Interessenten, die der Beklagten einen ausgefüllten Vordruck senden, erscheint nach einiger Zeit ein Vertreter, der für die Präparate der Beklagten wirbt.

6

Der Kläger hält es für wettbewerbswidrig, daß die Beklagte den Einsendern des Vordrucks einen Vertreter mit dem Ziel des Kaufabschlusses in die Wohnung schickt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

7

Die Beklagte hat vorgetragen, unter einem "persönlichen" Angebot im Sinne ihres Vordrucks könne nur ein solches "von Person zu Person" verstanden werden, was hier ein Angebot durch einen Vertreter bedeute. Ihre Werbung richte sich an einen speziellen Interessentenkreis, der sogar einen Besuch erwarte.

8

Das Landgericht hat der Beklagten unter Strafandrohung untersagt, Personen, die sie unter Verwendung von Vordrucken um ein kostenloses, unverbindliches und persönliches Angebot für einen individuellen Schlankheitsplan und für die geeigneten Kurmittel bitten, durch Vertreter aufsuchen zu lassen.

9

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein nicht unerheblicher Teil derjenigen, die unter Verwendung des Vordruckes der Beklagten ein "kostenloses, unverbindliches und persönliches Angebot" über ihren individuellen Schlankheitsplan und über die für sie geeigneten Kurmittel anfordern, ein schriftliches durch die Post übermitteltes Angebot und nicht einen Vertreterbesuch erwartet. Den Verstoß gegen § 1 UWG erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte Personen, die sie mit dem Vordruck um ein solches Angebot gebeten haben, durch Vertreter aufsuchen läßt.

13

I.

Bei der Prüfung, wie der Vordruck der Beklagten von den Lesern verstanden wird, geht das Berufungsgericht von dessen Wortlaut aus.

14

1.

Es führt aus, unter einem "persönlichen Angebot" könne ein die Person des Kunden betreffendes Angebot verstanden werden. Zwar wäre dann das Wort "persönlich" überflüssig, weil damit nur eine Eigenschaft des Angebots bezeichnet werde, die sich schon daraus ergebe, daß vom Kunden ein Angebot über seinen individuellen Schlankheitsplan und die für ihn geeigneten Kurmittel angefordert werde. Das schließe jedoch nicht aus, daß der durchschnittliche Leser das Wort persönlich in diesem Sinne verstehe, da in der Werbung häufig Wiederholungen vorkämen.

15

Da ein Schlankheitsplan und Kurmittel gegen bestimmte Beschwerden die Intimsphäre des Einzelnen beträfen, könne die Wendung "persönliches Angebot" auch dahin verstanden werden, daß es durch verschlossenen Brief und nicht etwa als Drucksache gemacht werde. Diese Bedeutung liege um so weniger fern, als das Wort "persönlich" auf Briefen verwendet werde, um auszudrücken, daß der Brief nur für den angegebenen Empfänger selbst bestimmt sei.

16

Schließlich könne ein "persönliches Angebot" ein solches sein, daß der Anbietende in eigener Person und nicht durch einen Dritten, beispielsweise einen Vertreter, mache. Abgesehen davon, daß ein solches Angebot nicht notwendig mündlich gemacht werden müsse, sondern auch schriftlich erfolgen könne, werde der unbefangene Leser an diese Bedeutung des Wortes persönlich kaum denken, da es regelmäßig für ihn ohne Bedeutung sei, ob das schriftliche Angebot vom Firmeninhaber selbst oder einem von ihm Beauftragten gemacht werde. Nur wer sich klarmache, daß auch ein Angebot, das eine Person einer anderen Person schriftlich durch die Post übermitteln lasse, ein Angebot von Person zu Person sei und außerdem erwarte, das Wort persönlich im Vordruck der Beklagten solle mehr als eine Selbstverständlichkeit ausdrücken, möge es im Sinne von mündlich und damit die Wendung "persönliches Angebot" als Angebot durch einen Vertreter auffassen. Da der flüchtige Durchschnittsleser so subtile Erwägungen nicht anstelle, liege ein solches Verständnis des Ausdrucks "persönliches Angebot" wesentlich ferner als die beiden zuvor genannten Bedeutungen. Deshalb werde ein nicht unerheblicher, wenn nicht sogar der weit überwiegende Teil der Durchschnittsleser nicht erkennen, daß er mit dem "persönlichen Angebot" einen Vertreterbesuch anfordere.

17

Auf diesen Gedanken werde der durchschnittliche Leser um so weniger kommen, weil er nach dem Vordruck Angaben über sein Gewicht, Körpergröße, Lebensalter, Leiden und die gewünschte Gewichtsabnahme machen solle. Den mit den Geschäftsmethoden der Beklagten nicht vertrauten Leser werde das zu der Annahme verleiten, die Beklagte benötige diese Angaben, um das auf seine Person zugeschnittene Angebot zusammenzustellen und daher in der Annahme bestärken, dieses Angebot erfolge schriftlich.

18

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

19

Abgesehen davon, daß nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch nach grammatikalischen Grundsätzen das Wort persönlich nicht notwendig auf den Anbietenden bezogen werden muß, übersieht die Revision, daß bei der Beurteilung derartiger Werbeangaben einzelne Teile derselben regelmäßig nicht losgelöst vom übrigen Inhalt betrachtet werden dürfen. Entscheidend ist daher, wie der Leser die in Rede stehende Angabe nach dem gesamten Inhalt des Vordruckes bei unbefangener Betrachtung auffaßt. Insofern ist aber hier von entscheidender Bedeutung, daß der Leser wegen der Auskünfte, die im Vordruck bezüglich seiner Person verlangt werden, die Worte "persönliches Angebot" auch auf seine Person beziehen kann. Bei dieser Sachlage ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, für den Leser nicht erkennbar, daß die Beklagte diese Angaben aus dem Grunde benötigen will, um entscheiden zu können, ob sie im Einzelfall einen Vertreter schicken, ein schriftliches Angebot unterbreiten oder den Interessenten an einen Arzt verweisen wolle.

20

Auch aus der Natur des erbetenen Angebots folgt nicht, daß dieses nur im Wege der persönlichen Aussprache mit einem Vertreter unterbreitet werden kann und daß derjenige, der ein persönliches Angebot verlangt, damit den Wunsch nach einem Vertreterbesuch zum Ausdruck bringt. Dem steht entgegen, daß der Leser aus den dargelegten Gründen davon ausgehen wird, das auf seine Person zugeschnittene persönliche Angebot könne auf Grund der im Vordruck von ihm gemachten Angaben über sein Gewicht usw. erfolgen. Daher hat auch die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Beweisantritt der Beklagten für ihre Behauptung unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), daß für den Absatz derartiger Mittel der Hausbesuch bei den in der Branche tätigen Firmen üblich sei. Soweit die Beklagte damit etwa vortragen wollte, dies sei den Lesern bekannt, daher faßten sie die fragliche Wendung dahin auf, daß damit ein Vertreterbesuch gemeint sei, so stünde dem entgegen, daß nach dem gesamten Inhalt des Vordrucks der Leser aus dem Grunde keinen Vertreterbesuch mehr erwartet, weil er bereits auf dem Vordruck alle erforderlichen Angaben zu machen hat.

21

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, welchen Sinn der "durchschnittliche" Leser den Worten "persönliches Angebot" beilegt. Die die Überschrift "Die neue Schlankheitskur" tragende Werbung der Beklagten wird einzelnen Ausgaben von Tageszeitungen beigelegt. Bei den Lesern, die an einer Schlankheitskur interessiert sind, handelt es sich um Angehörige aller Schichten und Berufe und verschiedener Altersstufen, nicht aber um einen speziellen Interessentenkreis. Es ist daher weder verfahrenswidrig, daß das Berufungsgericht auf den durchschnittlichen Leser abgestellt hat, noch daß es dessen Auffassung aus eigener Sachkunde ermittelt und den im Schriftsatz vom 10. Juni 1969 (S. 6 = GrA 90) angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Auch darin, daß das Berufungsgericht das diesem Schriftsatz beigefügte Schreiben des Leitenden Regierungsdirektors Dr. Sieg vom 15. November 1966 (GA 115) nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, liegt kein Verfahrensverstoß. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 55 GewO, nach der einer Reisegewerbekarte bedarf, wer ohne vorhergehende Bestellung Warenbestellungen aufnehmen will, hatte Dr. Sieg in dem genannten Schreiben die Formulierung "Ich bitte um kostenlose persönliche Auskunft und unverbindliches Angebot" als ausreichend angesehen, um den Wunsch des Interessenten nach einem Vertreterbesuch zum Ausdruck zu bringen. Abgesehen davon, daß die vorgeschlagene Formulierung von der von der Beklagten verwendeten Werbung schon ihrem Wortlaut nach abweicht, kommt es für die vorliegend zu beurteilende Frage entscheidend auf den weiteren Inhalt der Werbung an, in dem sich der die Worte "persönliches Angebot" enthaltende Satz befindet. Der in dem Schreiben Dr. Siegs enthaltene einzelne Satz läßt daher keinen hinreichenden Schluß darauf zu, wie die Werbung der Beklagten von den beteiligten Verkehrskreisen verstanden wird. Durch dieses Schreiben ist daher das Berufungsgericht nicht der Prüfung enthoben worden, die Verkehrsauffassung selbst zu ermitteln.

22

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht es für die Frage, welchen Inhalt der Leser der fraglichen Wendung beilegt als unerheblich angesehen, daß nach Behauptung der Beklagten noch keiner ihrer Käufer die auf der Rückseite ihrer Auftragsformulare abgedruckten Lieferungsbedingungen beanstandet habe, nach denen er bestätige, daß ihn der Vertreter auf Grund einer Antrage, die den Wunsch nach einem persönlichen Angebot ausdrücke, aufsuche und daß er den Besuch wünsche. Denn der Kunde bringt dadurch, daß er bei Abschluß des Kaufvertrages bestätigt, er wünsche den Vertreterbesuch, nicht zum Ausdruck, daß er schon bei Absendung des Vordrucks mit einem solchen Besuch gerechnet hat. Im übrigen hat aber der Kunde, der sich einmal zum Kauf bei dem Vertreter entschlossen hat, keine Veranlassung, nachträglich gegen den genannten Teil der Lieferungsbedingungen zu protestieren.

23

Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der durchschnittlichen Leser nach dem Inhalt des Vordrucks der Beklagten ein durch die Post übermitteltes Angebot und keinen Vertreterbesuch erwartet.

24

II.

Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht unter Heranziehung des Farbbildangebot-Urteils (BGH GrRUR 1968, 648) einen Verstoß gegen § 1 UVG darin erblickt hat, daß die Beklagte Personen, von denen sie mit dem Vordruck um ein Angebot gebeten worden ist, durch Vertreter aufsuchen läßt. Zu Unrecht meint die Revision, der vorliegende Fall unterscheide sich in entscheidungserheblichen Punkten von dem Bachverhalt, der dem Urteil "Farbbildangebot" zugrunde gelegen hat.

25

Die Revision macht geltend, der vom Vertreter der Beklagten aufgesuchte Interessent werde nicht getäuscht, da die Beklagte die an sie einzusendenden Antwortkarten nicht als "Gutschein" für ein kostenloses Angebot ausgestaltet habe und der Interessent daher nicht damit rechne, daß ihm etwas von gewissem Wert übermittelt werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den Ausführungen unter Ziff. II 2 jenes Urteils die Wettbewerbswidrigkeit nicht in der Verwendung eines "Gutscheins" und damit in qualitativen Mängeln des Gegenstandes des Angebots, sondern darin erblickt worden ist, daß angesichts des gewöhnlich nur oberflächlichen Studiums nun Werbedrucksachen durch das Auftauchen des Vertreters bei dem Interessenten oft Unsicherheit hervorgerufen wird, ob nicht in der von ihm abgesandten Erklärung ein Vertreterbesuch angekündigt gewesen ist. So liegt es auch hier.

26

Ebenso ist auch der durch den unvermuteten Vertreterbesuch ausgelöste Überraschungseffekt gegeben, der den Interessenten zusätzlich in der Freiheit der Entschließung behindert, ob er dem Vertreter den Zutritt gestatten will oder nicht. Darin, daß im Falle des Farbbildangebotes der Vertreter mit schweren Mustermappen und Katalogen bepackt an der Haustür erschienen ist, ist nur ein zusätzlicher - nicht entscheidungserheblicher - Umstand dafür erblickt worden, daß es dem Interessenten angesichts seiner Unsicherheit, ob er etwa durch Absendung des Vordruckes diesen Vertreterbesuch veranlaßt habe, peinlich sein werde, den Vertreter wegzuschicken. Daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Vertreter der Beklagten nicht mit Katalogen bepackt bei den Interessenten erscheinen.

27

Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt.

28

Daher ist es auch nicht verfahrenswidrig (§ 286 ZPO), wenn das Berufungsgericht nicht den von der Beklagten für ihre Behauptung angebotenen Beweis erhoben hat, daß sämtliche auf diesem Sektor tätigen Firmen mit Hilfe von Werbeschriften, denen Rücksendekarten gleichen Inhalts, wie die von der Beklagten verwendeten beilägen, zu ihren Kunden Kontakt durch Vertreter aufnähmen. Sollte das der Fall sein, so würde es sich um eine rechtlich nicht zu berücksichtigende Unsitte handeln, die nicht zur Entlastung der Beklagten führen könnte (BGHZ 30, 7, 15 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Catarina Valente; 16, 4, 12 - Zwischenmeister).

29

III.

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Bundesrichter Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
Schönberg