Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1971, Az.: III ZR 98/69
Enteignungsgleicher Eingriff; Entschädigung; Schadensbegrenzung; Wiederholung eines VA; Erneute Rechtsmitteleinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 98/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 57 - 66
- DB 1971, 1710-1713 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 789 (Kurzinformation)
- JZ 1971, 629 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 859-863 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm vorzuwerfen ist, die Folgen des Eingriffs nicht abgewendet oder gemindert zu haben.
2. § 839 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung, wenn der Betroffene es unterläßt, gegen einen Verwaltungsakt, der den sachlichen Inhalt eines vorher erlassenen und von ihm angefochtenen Verwaltungsakts lediglich wiederholt, neuerdings ein Rechtsmittel einzulegen.