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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1971, Az.: VIII ZR 145/69

Anforderungen an den Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; Anforderungen an die Auslegung der Eigentumsvorbehaltsregelung; Weiterveräußerung der Ware durch den Vorbehaltskäufer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 145/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 16.05.1969
LG Hamburg - 28.03.1968
LG Hamburg - 18.01.1968

Fundstellen

  • BGHZ 56, 34 - 40
  • DB 1971, 810-812 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Hans N. Kommanditgesellschaft in L./Westf., W.,
vertreten durch ihren persönlich habenden Gesellschafter Hans N.

Prozessgegner

Firma G. von B.'sche Mühle L. M. & Co., offene Handelsgesellschaft in Ba. b. H.
vertreten durch den Gesellschafter Dipl.-Volkswirt Anreas von B.-Ma.

Amtlicher Leitsatz

Haben Verkäufer und Käufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt durch die Klausel vereinbart

"Der Käufer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Der Gegenwert tritt dabei (in diesem Augenblick) an die Stelle der gelieferten Ware"

und verkauft der Käufer die Ware unter Eigentumsvorbehalt weiter an einen Abkäufer, so verliert der Verkäufer das Eigentum nicht schon durch die Weiterveräußerung an den Abkäufer, sondern erst, wenn entweder der Käufer die Kaufpreisforderung des Verkäufers oder der Abkäufer des Käufers dessen Kaufpreisforderung tilgt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Mai 1969 und die Urteile der 21. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar und vom 28. März 1968 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des auf dem Notar-Anderkonto Hans W. He. wegen V. bei der Bank für Gemeinwirtschaft AG Ha., Konto-Nr. .../5 hinterlegten Betrages bis zur Höhe von 63.000 DM an die Klägerin einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte lt. Verkaufsbestätigung vom 6. Februar 1967 an den Kaufmann P. in Ha. 320 t Schokoladengrundmasse unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Klägerin lieferte auf Weisung des Petersen die Ware an die Firma V. Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik in Ha. aus, an die P. die Ware - ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt - weiterverkauft hatte. Im Juli 1967 gerieten die Firma V. und P. in Zahlungsschwierigkeiten. Am 24. August 1967 pfändete die Beklagte, eine Gläubigerin des P., aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 15. August 1967 wegen einer Forderung von rd. 63.000 DM gegen P. bei der Firma V. den dort noch lagernden Rest von rd. 195 t der von der Klägerin gelieferten Schokoladengrundmasse. Die Klägerin erhob Widerspruchsklage, weil die Ware, die unstreitig weder von P. an die Klägerin noch von der Firma V. an P. bezahlt ist, noch ihr Eigentum sei. Die Beklagte vertrat demgegenüber den Standpunkt, die Ware sei mit der Veräußerung an die Firma V. Eigentum des P. geworden. Am 12. September 1967 vereinbarten die Parteien, Petersen und weitere Gläubiger des P., die leicht verderbliche Ware zu veräußern und den Erlös bei einem Notar zu hinterlegen; der Erlös sollte den Beteiligten entsprechend den Rechten zustehen, die sie an der Ware gehabt hatten.

2

Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin bis zur Höhe von 63.000 DM zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat durch Urteil vom 18. Januar 1968 der Klage in der Weise stattgegeben, daß es - entsprechend einem früheren Antrag der Klägerin - die Vollstreckung für unzulässig erklärte. Einen Antrag der Klägerin, das Urteil gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, und die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages einzuwilligen, wies es durch Urteil vom 28. März 1968 zurück. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter,

die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages zu verurteilen.

4

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Lieferung an P. zugrunde lagen, blieb die Ware "bis zur vollen Bezahlung" Eigentum der Klägerin (Satz 1 des Eigentumsvorbehalts). Der Käufer durfte sie "im ordentlichen Geschäftsgang seines Betriebes veräußern oder verarbeiten" (Satz 2). "Der Gegenwert" trat "dabei (nach einem anderen Formular:"in diesem Augenblick") an die Stelle der gelieferten Ware, ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung" bedurfte (Satz 3).

6

Das Berufungsgericht entnimmt aus Satz 3 des Eigentumsvorbehalts, das Eigentum der Klägerin habe

"entgegen der gesetzlichen Regel des § 455 BGB nicht nur durch die volle Bezahlung des Kaufpreises (seitens P.), sondern auch durch die Weiterveräußerung der Ware durch P., sei es mit oder ohne Eigentumsvorbehalt, auflösend bedingt sein sollen";

7

deshalb sei die Ware mit der Veräußerung an die Firma V. Eigentum des P. geworden und dort zu Recht von der Beklagten als Gläubigerin des P. gepfändet worden.

8

Der erkennende Senat vermag dem nicht zu folgen.

9

2.

a)

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 455 BGB bedeutet der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Eigentumsvorbehalt im Zweifel, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Der Vorbehaltskäufer wird demnach gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst Eigentümer, wenn er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat, bis dahin bleibt der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer. Gestattet der Vorbehaltsverkäufer dem Vorbehaltskäufer - wie hier die Klägerin in Satz 2 dem P. - die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang, so willigt damit der Vorbehaltsverkäufer in eine Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang durch den Vorbehaltskäufer ein (§ 183 BGB). Eine solche Weiterveräußerung ist deshalb, obgleich der Vorbehaltskäufer noch nicht Eigentümer ist, gemäß § 185 Abs. 1 BGB in jedem Falle wirksam. Veräußert der Vorbehaltskäufer die Ware an seinen Abkäufer ohne Eigentumsvorbehalt, so wird der Abkäufer schon mit der Auslieferung der Ware an ihn gemäß § 929 BGB Eigentümer. Verkauft dagegen der Vorbehaltskäufer seinerseits wiederum unter Eigentumsvorbehalt, so wird der Abkäufer gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst Eigentümer, wenn er seinerseits den vereinbarten Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer zahlt. In diesem Fall sind zwei aufschiebend bedingte Übereignungen hintereinander geschaltet: Der Vorbehaltskäufer wird Eigentümer, wenn er an den Vorbehaltsverkäufer zahlt, der Abkäufer des Vorbehaltskäufers, wenn er an den Vorbehaltskäufer zahlt. Kollisionen zwischen den beiden bedingten Übereignungen sind nicht möglich: Bezahlt zuerst der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer, so wird damit der Vorbehaltskäufer, sein Abkäufer jedoch erst Eigentümer, wenn er seinerseits den Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer zahlt. Bezahlt dagegen zuerst der Abkäufer den Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer, so wird, weil der Vorbehaltsverkäufer in die bedingte Übereignung an den Abkäufer eingewilligt hat, gemäß §§ 185 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB der Abkäufer mit dieser Zahlung Eigentümer. In jedem Falle verliert mit der Zahlung, sei es des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltsverkäufer oder des Abkäufers an den Vorbehaltskäufer, der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum.

10

b)

Ob er, wie das Berufungsgericht annimmt, Eigentum schon früher, nämlich schon mit der Weiterveräußerung der Ware durch den Vorbehaltskäufer verliert, hängt von der Auslegung der zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und dem Vorbehaltskäufer im Einzelfall vereinbarten Eigentumsvorbehaltsklausel ab. Hier haben in Satz 3 der Klausel Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart, wie er durchweg bei dem Verkauf an einen Händler vereinbart wird, der die Ware nicht für seinen eigenen Gebrauch oder Verbrauch, sondern zum Zwecke der Weiterveräußerung kauft. Da in einem solchen Fall durch die rechtmäßige Weiterveräußerung an den Abkäufer der Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers hinfällig werden kann, soll die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts den Vorbehaltsverkäufer ergänzend dadurch sichern, daß der Vorbehaltskäufer den durch die Weiterveräußerung erlangten Gegenwert, in erster Linie also seine Kaufpreisforderung, an den Vorbehaltsverkäufer abtritt. Das ist problemlos, wenn der Vorbehaltskäufer die Ware ohne Eigentumsvorbehalt an den Abkäufer weiterveräußert, sie also diesem ohne Bedingung übereignet. Dann wird der Abkäufer Eigentümer, womit zugleich das vorbehaltene Eigentum des Vorbehaltsverkäufers erlischt (§ 185 Abs. 1 BGB), und damit kann an die Stelle der Ware der Erlös, d.h. die Kaufpreisforderung gegen den Abkäufer treten. Verkauft dagegen der Vorbehaltskäufer an den Abkäufer seinerseits wiederum unter Eigentumsvorbehalt, so liegt darin eine zweite aufschiebend bedingte Übereignung. Auch das ist eine, wenn auch noch nicht voll wirksam gewordene Veräußerung. Auch diese Veräußerung beeinträchtigt die dingliche Rechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers: Stand sein Eigentum bis dahin nur unter der auflösenden Bedingung, daß der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer zahlte, so tritt mit der Weiterveräußerung die weitere auflösende Bedingung hinzu, daß der Abkäufer den Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer zahlt. Nach Wortlaut und Zweck der Klausel über den verlängerten Eigentumsvorbehalt muß deshalb auch in diesem Falle dem Vorbehaltsverkäufer als ergänzende Sicherung das zufallen, was der Vorbehaltskäufer durch die Weiterveräußerung erlangt. Das ist einmal die Kaufpreisforderung gegen den Abkäufer. Es ist aber weiter die dingliche Sicherung, die sich der Vorbehaltskäufer durch die Vereinbarung des zweiten Eigentumsvorbehalts ausbedungen hat. Um diese Sicherung dem Vorbehaltsverkäufer zukommen zu lassen, bedarf es keiner (Rück)übertragung des vom Vorbehaltskäufer gegenüber dem Abkäufer vorbehaltenen Eigentums, sondern lediglich einer ohnehin dem Wortlaut entsprechenden Auslegung der zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbarten Vorbehaltsklausel dahin, daß im Falle der Weiterveräußerung das vom Vorbehaltsverkäufer vorbehaltene Eigentum - von der Zahlung des Kaufpreises durch den Vorbehaltskäufer abgesehen - erst erlischt, wenn der Abkäufer an den Vorbehaltskäufer zahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt also der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer (so im Ergebnis auch Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung I § 15 IV 2 b S. 430 ff; Düringer/Hachenburg HGB 3. Aufl. vor § 368 Anm. 143).

11

Das Berufungsgericht gelangt zu seinem entgegengesetzten Ergebnis, das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers sei auflösend bedingt auch durch die Weiterveräußerung, aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des Satz 3 der Klausel. Es schließt aus dem Wortlaut ("bei - oder im Augenblick - der Weiterveräußerung tritt der Gegenwert an die Stelle der gelieferten Ware" - Unterstreichung nicht im Original -), daß schon mit der Weiterveräußerung das vorbehaltene Eigentum des Vorbehaltsverkäufers erlösche, weil sonst nicht der Gegenwert an die Stelle der Ware, d.h. an die Stelle des Vorbehaltseigentums an der Ware treten könne. Dieser Schlußfolgerung liegt die Annahme zugrunde, Veräußerung sei nur die unbedingte Veräußerung, die dem Vorbehaltsverkäufer das Vorbehaltseigentum sofort entziehe. Dabei wird übersehen, daß auch die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt, also die aufschiebend bedingte Übereignung an den Abkäufer, eine Veräußerung ist, die einerseits das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers schmälert, andererseits dem Vorbehaltskäufer einen Gegenwert einbringt (s. vorstehend unter b). Gerade das erfordert es aber, nach Sinn und Zweck des verlängerten Eigentumsvorbehalts diesen Gegenwert dem Vorbehaltsverkäufer zugute kommen zu lassen, und nicht umgekehrt ihm sein durch den zweiten Eigentumsvorbehalt schon beeinträchtigtes Vorbehaltseigentum schon im Zeitpunkt der Weiterveräußerung zu nehmen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung, die durch den Wortlaut der hier gegebenen Vorbehaltsklausel nicht einmal nahegelegt wird, steht jedenfalls in klarem Gegensatz zu deren Zweck, wie sich in dem hier zu entscheidenden Fall besonders deutlich zeigt.

12

d)

Hier hat die Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin auf Weisung des P. als Vorbehaltskäufers die Ware unmittelbar an die Abkäuferin des P., die Firma Venetia, ausgeliefert. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin schon mit dieser Auslieferung ihr Eigentum an den Vorbehaltskäufer Petersen verloren. Der zwischen beiden vereinbarte Eigentumsvorbehalt für die Klägerin wäre mithin überhaupt nicht zum Zuge gekommen. Eine solche Auslegung des verlängerten Eigentumsvorbehalts, die dem einfachen Eigentumsvorbehalt jede Wirkung nimmt, ist nicht gerechtfertigt.

13

e)

Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht auch nicht der Interessenlage der übrigen Beteiligten. Den Abkäufer des Vorbehaltskäufers berührt die hier streitige Frage nicht, weil er auf jeden Fall und erst durch die Zahlung des Kaufpreises Eigentümer wird und solange zum Besitz der Sache berechtigt bleibt, als er selbst vertragstreu ist. Ihm kann es deshalb gleichgültig sein, wer bis dahin Eigentümer der Sache ist. Andererseits ist im Verhältnis zwischen dem Vorbehaltskäufer und dem Vorbehaltsverkäufer kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß trotz des ausbedungenen Eigentumsvorbehalts der Vorbehaltskäufer schon Eigentümer wird, bevor er den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt dient nicht zuletzt dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer in die Lage zu versetzen, den Zugriff von Gläubigern des Vorbehaltskäufers auf die Kaufsache so lange zu verhindern, bis der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis bezahlt hat. Daß gerade dieser Zweck durch die Auslegung des Berufungsgerichts vereitelt wird, wird in dem hier zu entscheidenden Fall unmittelbar deutlich. Es fehlt jeder Grund dafür, daß die Gläubiger des Käufers, der unter Eigentumsvorbehalt gekauft, die Ware aber noch nicht bezahlt hat, dann in die Ware sollten vollstrecken können, wenn ihr Schuldner sie zwar nicht bezahlt, aber unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert hat. Schließlich ist es auch nicht sinnvoll, daß bei verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers zwar die Kaufpreisforderung gegen den Abkäufer aufgrund der Vorausabtretung dem Vorbehaltsverkäufer, das Vorbehaltseigentum aber, das diese Forderung sichern soll, dem Vorbehaltskäufer zustehen soll, wie es nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Fall wäre.

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3.

Der dem Lieferungsgeschäft zwischen der Klägerin und P. zugrunde liegende verlängerte Eigentumsvorbehalt ist vielmehr dahin auszulegen, daß P. nicht schon mit der Veräußerung an die Firma V. Eigentümer der Ware wurde, sondern es erst geworden wäre, wenn er selbst den Kaufpreis an die Klägerin bezahlt hätte, oder V. an P. Da er das nicht getan und auch die Firma Venetia nicht den Kaufpreis an P. bezahlt hat, war die Klägerin noch Eigentümerin der Ware, als die Beklagte sie pfändete. Die Beklagte hat deshalb ein Pfandrecht nicht erworben. Der Erlös aus dem im Einvernehmen aller Beteiligten vorgenommenen Verkauf steht deshalb nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zu.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann