Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1971, Az.: 5 StR 73/71
Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls ; Aussetzung einer Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 02.11.1970
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. November 1970 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in einem Falle und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die auf § 23 Abs. 1 und 2 StGB gestützte Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Voraussetzungen des Abs. 1 a.a.O. ergeben sich unbedenklich daraus, daß die Strafkammer die Prognose des Angeklagten als äußerst günstig ansieht. Sie befürchtet nur, daß der Angeklagte bei einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe den Halt verlieren und abgleiten wird.
Die besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ebenfalls vor. Er ergibt, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Taten infolge Tablettenmißbrauchs in einem Ausnahmezustand befand. Dies rechtfertigt die Auffassung, daß bei jeder der neun Taten "besondere Umstände in der Tat" vorlagen. Der erwähnte Ausnahmezustand betraf innere Vorgänge in dem Angeklagten bei der Ausführung der Taten und damit die Taten selbst. Der bloße Umstand, daß der durch den Tablettenmißbrauch bewirkte Ausnahmezustand bei den Taten unter 1-8 der Urteilsgründe nicht die Voraussetzungen des § 51 StGB erfüllte, schließt dies nicht aus.
"Besondere Umstände in der Persönlichkeit" des Angeklagten liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ebenfalls vor. Sie sind darin zu sehen, daß der erwähnte Ausnahmezustand inzwischen durch eine Entziehungskur derart behoben worden ist, daß, wie bereits oben erwähnt worden ist, eine äußerst günstige Prognose für den Angeklagten besteht.
Das Urteil legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet.
Schmidt
Schmitt
Herrmann
Schuster