Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1971, Az.: I ZR 94/69
„Petite Jacqueline“
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer Fotografie ("Petite Jaqueline") auf einem Buchschutzumschlag; Ausschließliche Anwendbarkeit des bei der Verletzungshandlung geltenden Urheberrechts; Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen schwerwiegender Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ; Recht am eigenen Bild als ein Ausschnitt und eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ; Schwerwiegenden Beeinträchtigung wegen außergewöhnlich schöpferischer Eigenart des Lichtbildwerkes unter weltweiter Anerkennung in Fachkreisen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 94/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11366
- Entscheidungsname
- Petite Jacqueline
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 09.07.1969
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 718 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 885-886 (Volltext mit amtl. LS) "Petite Jacqueline"
Verfahrensgegenstand
Petite Jacqueline
Prozessführer
Verlag H. KG, F., Hermann-H. - Straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
Prozessgegner
Fotograf Hartmut M., S., Ho. weg ...
Amtlicher Leitsatz
Auf vor Inkrafttreten des UrhG vom 9. September 1965 eingetretene Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts findet die Bestimmung des § 97 Abs. 2 UrhG keine entsprechende Anwendung. Doch kann bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ein immaterieller Schadensersatz nach den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätzen zugebilligt werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1971
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Berufs-Photograph, hat sich auf dem Gebiet der subjektiven Photographie einen Kamen gemacht. Seine Photographie "Petite Jacqueline", die den Kopf eines Mädchens darstellt, ist wegen der Motivwahl, der besonderen technischen Entwicklungsweise und besonderen Darstellungsart auf der "Photokina" in Köln gezeigt worden. Auf Grund des dabei gewonnenen Ansehens wurde der Kläger in die von Karl Pazek in seinem Werk "Totale Fotografie" aufgestellte Liste der 400 hervorragenden Photographien der Welt aufgenommen.
Der Beklagte hat im Jahre 1963 einen Ausschnitt der Photographie "Petite Jacqueline" zur Ausgestaltung des Schutzumschlages des von ihm verlegten Buches von Francoise Gourdon "Wenn es keine Angst mehr gibt" in der Weise verwendet, daß lediglich die Augenpartie des Mädchens zu sehen ist. Diese Verwendung erfolgte ohne Wissen und Genehmigung des Klägers. Der Kläger beanstandet diese Vervielfältigung und Verbreitung der Photographie als Verletzung seines Urheberrechts und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Sein Ruf als Künstler sei durch die verstümmelte Werkwiedergabe auf dem Schutzumschlag eines Buches in schwerer Weise beeinträchtigt worden; es sei der Eindruck entstanden, daß er mit dieser Art der Wiedergabe seines Werks, das Weltruf erlangt habe, einverstanden gewesen sei.
Der Kläger beansprucht mit der Klage die Zahlung eines angemessenen materiellen Schadensersatzes für die Werkvervielfältigung und -Verbreitung, ferner die Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes für die Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Seinen Schadensersatzanspruch hat der Kläger insgesamt mit mindestens 10.000,- IM beziffert. Er hat weiter - zur Vorbereitung eines behaupteten Vernichtungsanspruchs - einen Auskunftsanspruch angekündigt, diesen Antrag vorm Landgericht jedoch nicht gestellt, nachdem der Beklagte Auskünfte über die Auslieferung des Buches mit dem beanstandeten Schutzumschlag erteilt hat.
Der Beklagte hat dem Kläger 200,00 DM als angemessene Lizenzgebühr angeboten. Einen immateriellen Schadensersatzanspruch hat er abgelehnt, da weder objektiv noch subjektiv eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliege.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 5.200,00 DM an den Kläger verurteilt; es hat ferner das Ersturteil hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Auskunftsanspruch und die Kosten der I. Instanz an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es dem Kläger einen über 200,00 DM hinaus - gehenden Betrag zugesprochen hat und verfolgt insoweit seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat des Kläger 200,00 DM als materiellen Schadensersatz für die entgangene, angesessene Lizenzgebühr zugebilligt. Es hat dem Kläger ferner 5.000,00 DM als immateriellen Schadensersatz zugesprochen, da durch die verstümmelte Wiedergabe seines Lichtbildwerkes auf einem Bach-Schutzumschlag der Kläger in seinem Ansehen in Fachkreisen geschädigt sei. Die Verletzungshandlung vom Jahre 1963 müsse zwar noch nach dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) beurteilt werden. Da aber der danach gegebene Bußgeldanspruch auf Grund des Inkrafttretens des (insoweit milderen) Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 nicht mehr geltend gemacht werden könne, müsse der immaterielle Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG zugebilligt werden.
Das Berufungsgericht hat ferner das Urteil des Landgerichts als Teilurteil angesehen, da das Landgericht noch nicht über den bei ihm noch anhängigen Auskunftsanspruch entschieden habe. Bas Landgericht müsse daher noch diese Entscheidung nachholen und erneut über die Gesamtkosten der I. Instanz befinden, über die es zu Unrecht bereits in seinem Teilurteil entschieden habe.
II.
Nach ihrem Antrag beschränkt sich die Revision auf eine Anfechtung des Berufungsurteils, soweit dieses "dem Kläger einen über 200,00 DM hinausgehenden Betrag zugesprochen hat". Damit wird weder der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr noch der Auskunftsanspruch von der Revision erfaßt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist danach allein der vom Berufungsgericht in Höhe von 5.000,00 DM zugebilligte immaterielle Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hat auch nur wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Rückwirkung des § 97 Abs. 2 UrhG die Revision zugelassen.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die vom Kläger geschaffene Photographie als urheberrechtsschutzfähiges Lichtbildwerk beurteilt und ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß eine unerlaubte Handlung - in deren Bereich auch eine Urheberrechtsverletzung gehört - wegen der ihr innewohnenden Beziehung zu dem subjektiven Verhalten des Täters nur nach dem zur Zeit der Begehung der Handlung geltenden Gesetz beurteilt werden kann (vgl. RGZ 99, 221, 225, 226). Wie das Reichsgericht (aaO) zutreffend ausgeführt hat, verbietet es das Schuldmoment bei der unerlaubten Handlung, wie für die strafrechtliche Beurteilung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG), so auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, ein Gesetz zugrunde zu legen, das bei ihrer Begehung noch nicht galt und deshalb von dem Täter nicht als Norm für seine Handlung ins Auge gefaßt werden konnte (vgl. auch die Kollisionsnorm des Art. 170 EGBGB, die insoweit einen über ihren Wortlaut hinausreichenden Grundsatz zum Ausdruck bringt; Palandt, Anm. 1 zu Art. 170 EGBGB). Dementsprechend sehen auch die Übergangsbestimmungen der §§ 129 ff Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) keine besonderen Übergangsvorschriften für bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen vor; bereits entstandene Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen bleiben durch die Einführung des neuen UrhG unberührt; sie werden - soweit keine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung vorliegt - weder abgeändert noch verkürzt oder erweitert (BGH GRUR 68, 321, 326 - Haselnuß). Auf die hier in Frage stehende Verletzungshandlung vom Jahre 1963 kann daher - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - das UrhG vom 9. September 1965 keine unmittelbare Anwendung finden.
2.
Das Berufungsgericht hat für den beanspruchten immateriellen Schadensersatz gleichwohl die Bestimmung des § 97 Abs. 2 UrhG entsprechend herangezogen. Es hat eine zu einem unbilligen Ergebnis führende Lücke in der Gesetzgebung darin gesehen, daß auf Grund des § 2 Abs. 2 StGB eine Verurteilung des Verletzers zu einer - den immateriellen Schaden mitausgleichenden - Buße nicht mehr möglich sei, da das UrhG gegenüber dem an sich maßgebenden Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) das mildere Gesetz sei. Andererseits könne aber kein immaterieller Schadensersatz nach dem UrhG zugesprochen werden, da dieses gesetz zur Zeit der Verletzungshandlung noch nicht in Kraft gewesen sei. Dieses unbillige Ergebnis werde durch die entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG vermieden. Eine solche entsprechende Anwendung sei zulässig, da der Verletzer bereits vor Inkrafttreten des UrhG nach § 35 KUG zu einer nicht unbeträchtlichen Buße (mit dem Charakter eines immateriellen Schadensersatzes) hätte verurteilt werden können. Der Verletzer hätte daher bereits bei seiner Verletzungshandlung mit einer Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz rechnen müssen. Der einzige Unterschied zwischen der früheren und der heutigen Gesetzgebung bestehe insoweit darin, daß die frühere Geldbuße ihres strafrechtlichen Charakters entkleidet und in einen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch umgewandelt worden sei.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum, ohne daß jedoch dadurch das Entscheidungsergebnis beeinflußt wird.
3.
Für eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG auf Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des UrhG eingetreten sind, ist kein Raum. Denn nach dem hierfür maßgebenden bisherigen Recht konnte bei einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts bereits nach bisherigem Recht ein immaterieller Schadensersatz in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie nach der Neuregelung des § 97 Abs. 2 UrhG zugebilligt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Strafverfolgung von unter dem alten Rechtszustand begangenen Urheberrechtsverletzungen nunmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB die Strafvorschriften des neuen UrhG als des milderen Gesetze anzuwenden wären und daher die Durchsetzung eines Bußgeldanspruchs nach § 35 KUG ausscheiden müßte, wie das Berufungsgericht meint. Denn die Buße des § 35 KUG, die nur bei einer vorsätzlichen Verletzungshandlung gegeben war und nur im Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren, dagegen nicht selbständig im Zivilprozeß geltend gemacht werden konnte (vgl. BGHZ 26, 349, 356, 357 [BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56]- Herrenreiter; BGH GRUR 68, 495, 497 - Wie uns die Anderen sehen), hatte nur dann einen Ausschluß anderweiten Schadensersatzes zur Folge, wenn sie dem Verletzten zuerkannt worden war (§ 35 Abs. 2 KUG). Im übrigen blieben aber weitere Schadensersatzansprüche des Verletzten unberührt. Das galt auch für einen etwaigen immateriellen Schadensersatz. Ein solcher immaterieller Schadensersatz war zwar im KUG nicht vorgesehen. Doch hat der Bundesgerichtshof bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, deren Rechtsfolgen sich nach der urheberrechtlichen Regelung des KUG bestimmen, einen immateriellen Schadensersatz zuerkannt. In dieser Rechtsprechung ist dargelegt worden, daß das Recht am eigenen Bild nur ein Ausschnitt und eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, so daß, wie bei diesem, auch hier ein immaterieller Schadensersatz zugebilligt werden müsse, da die hierfür maßgebenden Gründe auch beim Recht am eigenen Bild gegeben seien (so der frühere I. Senat: BGHZ 26, 349, 355[BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56] - Herrenreiter; BGH GRUR 62, 211, 213 - Hochzeitsbild; ferner der VI. Senat: BGH GRÜR 62, 324, 325 - Doppelmörder sowie neuerdings im Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - Pariser Liebestropfen; der erkennende Senat: BGH GRUR 65, 495, 497. Wie uns die Anderen sehen; vgl. ferner den IV. Senat: BGHZ 30, 7, 14 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Catarina Valente). Für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde als entscheidend angesehen, daß der Schutz dieses von Art. 1, 2 GG anerkannten Rechts unvollkommen und lückenhaft wäre, wenn in diesem - weitgehend auf immateriellem Gebiet liegenden - Bereich auf das Mittel des Ausgleichs immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung auch dann verzichtet werden müßte, wenn auf andere Weise ein angemessener Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigung nicht zu erreichen sei (vgl. die vorbezeichnete Rspr., ferner BGHZ 39, 124, 132[BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62] - Fernsehansagerin; 35, 363, 366 - Ginseng Wurzel). Zu den gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffen hat der Bundesgerichtshof wiederholt Stellung genommen; der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Veranlassung zu einer erneuten Erörterung; an der bisherigen Rechtsprechung wird festgehalten.
Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nur ein Ausschnitt und eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGHZ 13, 334, 339[BGH 25.05.1954 - I ZR 211/53] - Dr. H, Schacht & Co.; 24, 72, 78 - Krankenpapiere). Es bestehen daher keine Bedenken, bereits nach dem früheren Rechtszustand bei einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts einen immateriellen Schadensersatz nach den Grundsätzen zuzuerkennen, wie sie zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Recht am eigenen Bild entwickelt worden sind. Die oben angeführten Gründe, aus denen in diesen Fällen ein immaterieller Schadensersatzanspruch zugebilligt worden ist treffen auch beim Urheberpersönlichkeitsrecht zu (vgl. die Begründung zu § 107 Regierungsentwurf BT-Drucks. IV/270 = BR-Drucks. 1/62). Die Regelung des § 35 KUG steht der Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes hier ebensowenig entgegen wie bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild (vgl. die oben angeführte Rspr.).
IV.
1.
Danach bestand für die Entscheidung über den mit der Klage beanspruchten immateriellen Schadensersatz aus der - vor Inkrafttreten des UrhG vorgenommenen - Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG, Vielmehr war nach dem zur Zeit der Verletzungshandlung maßgebenden Rechtszustand zu entscheiden. Gleichwohl nötigt dieser Rechtsfehler nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Grundsätze für die Zubilligung des immateriellen Schadensersatzes nach bisherigem Rechtszustand und unter Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG weichen im Ergebnis nicht voneinander ab; die Regelung des § 97 Abs. 2 UrhG beruht vielmehr auf der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung (so bereits die Begründung zu § 107 Regierungsentwurf aaO).
2.
Die danach für die Zubilligung und Berechnung des immateriellen Schadensersatzes maßgebenden Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angewandt. Es hat insbesondere berücksichtigt, daß ein immaterieller Schadensersatz nur für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Frage kommen kann (vgl. BGHZ 35, 363, 369[BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60] - Ginseng Wurzel; 39, 124, 133 - Fernsehansagerin; BGH GRUR 65, 495, 497 - Wie uns die Anderen sehen). Die Voraussetzungen einer solchen schwerwiegenden Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um ein Lichtbildwerk von außergewöhnlicher schöpferischer Eigenart, das in Fachkreisen weltweite Anerkennung gefunden und den Kläger als Vertreter der subjektiven Photographie bekannt gemacht hat mit der weiteren Folge, daß der Kläger in eine Liste der 400 hervorragenden Photographien der Welt aufgenommen worden ist. Bei dieser besonderen Sachlage hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - ohne Rechtsverstoß von einem erheblichen persönlichen Interesse und einer so starken inneren Bindung des Klägers an sein Werk ausgehen können, daß ihn die Mißachtung seiner Entschließungsfreiheit über die Werkverwertung und die Form der anonymen Verwendung eines wesentlichen Teilausschnitts des Lichtbildwerks - nämlich der ausdrucksstarken fragenden Augenpartie des Mädchens - durch die Beklagte schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen getroffen hat. Das Berufungsgericht hat diese schwerwiegende Interessenverletzung rechtsfehlerfrei darin gesehen, daß der Kläger durch die Verwertung seines Lichtbildwerkes zur Ausgestaltung eines Buchumschlags, überdies in einer einer Verstümmelung gleichkommenden Weise, in den maßgebenden Fachkreisen in seinen künstlerischen Absichten, in seinem Ruf als hervorragender Vertreter der subjektiven Photographie und in seinem Ansehen als anerkannter Photograph beeinträchtigt sei; es sei allgemein der Eindruck entstanden, der Kläger habe sein bedeutendes Werk allein aus kommerziellen Erwägungen in einer solchen künstlerisch abwertenden Weise verwertet. Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf Grund dieser Umstände einen Betrag von 5.000,00 DM als angemessenen immateriellen Schadensersatz erachtet, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
V.
Da ein sonstiger Rechtsfehler nicht erkennbar ist, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm