Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1971, Az.: NotSt (Brfg) 1/70

Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Verbuchung von anvertrauten Geldern; Verbuchung von Fremdgeldern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1971
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 1/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.11.1969

Fundstelle

  • DNotZ 1972, 551-555

Prozessführer

Notar Walter S. in H., S.straße ...

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat in der Sitzung vom 15. Februar 1971,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
Rechtsanwalt und Notar Fortmann, Bundesrichter Börtzler, Notar Dr. Kaiser, Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Samuel aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Disziplinarsenats für Notare des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt in der Urteilsformel an die Stelle des Wortes "Geldstrafe" das Wort "Geldbuße".

Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Notar zu einem Verweis und zu einer "Geldstrafe" (richtig gemäß § 97 BNotO: Geldbuße) von 5.000 DM verurteilt.

2

Mit seiner zulässigen Berufung greift der Notar dieses Urteil in vollem Umfang an. Er erkennt zwar die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur äußeren Tatseite als richtig an, meint aber, sein Verhalten könne nicht als Dienstvergehen gewertet und daher überhaupt nicht mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.

3

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

4

II.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt, den der Notar selbst zugibt:

5

1.

Der im Jahre 1931 geborene Herr Soltwedel hat im Mai 1958 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Juli 1958 wurde er auf seinen Antrag zum Anwärterdienst für den Beruf des Rechtsanwalts zugelassen und dem Rechtsanwalt und Notar L. in Hamburg zur Ausbildung zugewiesen. Unter Rücknahme dieser Zulassung wurde er im Mai 1959 auf seinen Antrag zum Anwärter für das Amt des Notars ernannt; auch insoweit wurde seine Ausbildung Herrn L. übertragen. Mit Wirkung zum 1. April 1962 wurde Herr S. zum Notar mit dem Amtssitz in Hamburg bestellt. Er führte hierauf das Notariat gemeinsam mit Herrn L., bis dieser am 31. Dezember 1964 wegen krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit aus seinem Amt ausschied. Seitdem übt Herr S. das Notaramt allein aus.

6

Das Notariat S. hat sich gut entwickelt. 1962 betrug die Zahl seiner Urkundsgeschäfte etwa 1.000. 1964 erreichte deren Zahl bereits mehr als 2.000, 1968 überstieg sie 3.000 und 1970 kam sie nahe an 4.000 heran. Der Notar selbst beziffert seine Gebühreneinnahmen für das Jahr 1970 auf rund 700.000 DM und sein hieraus sich ergebendes steuerpflichtiges Einkommen auf etwa 120.000 DM.

7

2.

Im einzelnen hat die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben:

8

Bereits im Notariat L. bestand bei der Behandlung und Verbuchung von Geldern, die dem Notar in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut waren (Fremdgelder), folgende Handhabung: Der Notar führte ein Sammelanderkonto Nr. ... bei der H. Sparcasse von 1827. Alle auf diesem Konto eingehenden Beträge wurden in dem ausschließlich für dieses Konto geführten "Kassabuch" des Notars verbucht, und zwar mit der Angabe des Datums, des Namens und des Betrages, jedoch ohne Angabe der Urkundennummer. Handelte es sich um Gelder, die dem Notar selbst zustanden (Gebühren, Auslagenersatz), so wurden sie teilweise später wieder ausgebucht, teilweise blieben sie auch auf dem Konto, auf dem sie sich heute noch befinden. Die eingehenden Fremdgelder wurden nur teilweise auf besondere Anderkonten gelegt; zum großen Teil liegen sie auf dem Sammelanderkonto und wurden buchmäßig nur durch das "Kassabuch" erfaßt. Die dazugehörigen Belege wurden in den einzelnen Notariatsakten aufbewahrt. Soweit von der Sparkasse Zinsen gutgebracht wurden, was nur für Beträge über 10.000 DM und nur zu einem Zinssatz von ursprünglich 3/8 % und seit dem 1. Juli 1966 von 1/2 % der Fall war, blieben diese Zinsen auf dem Konto, wo sie sich heute noch befinden.

9

Diese Handhabung wurde von dem Notar S. übernommen und auch weitergeführt, als er nach dem Ausscheiden des Notars L. das Notariat allein betrieb. Der Notar kümmerte sich um die einzelnen Buchungen nicht regelmäßig. Häufig gab er seinen Angestellten Anweisung, bestimmte Fremdgelder im Massen- und Verwahrbuch einzutragen, wenn er der Annahme war, daß das betreffende Fremdgeld voraussichtlich länger bei ihm liegen werde. Wenn er einen solchen Hinweis nicht gab und auch die Angestellten nicht von sich aus die Notwendigkeit sahen, die Eintragung im Massen- und Verwahrbuch vorzunehmen, blieben die Fremdgelder auf dem Sammelanderkonto. Wie stichprobenweise durchgeführte Prüfungen des Kassabuchs ergeben haben, blieben mitunter auch Fremdgelder, die den Betrag von 10.000 DM überstiegen, mehrere Wochen auf dem Sammelanderkonto, erschienen also nicht in den Verwahr- und Massenbüchern und wurden auch nicht auf besondere Anderkonten überführt. Bis zur Aufdeckung dieser Behandlung des Fremdgeldes durch eine Amtsprüfung im November 1966 sind (seit der Ernennung S.s zum Notar) insgesamt über zwölf Millionen DM an Fremdgeldern nicht in die Verwahr- und Massenbücher übernommen worden, das sind etwa 2/3 der insgesamt für diesen Zeitraum verbuchten Fremdgelder.

10

Nach der Aufdeckung dieser Vorgänge im November 1966 hat der Notar die Behandlung der Fremdgelder und seine Buchführung in einer Weise umgestellt, die grundsätzlich keinen Anlaß zur Beanstandung gibt und auf die hier nicht eingegangen zu werden braucht.

11

Auf dem Sammelanderkonto war im November 1966 und danach ein Überschuß von rund 7.000 DM verblieben, der in Höhe von etwa 2.000 DM auf Zinsgutschriften und in Höhe von etwa 5.000 DM auf nicht entnommene Gebühren, Auslagen usw. der Notare L. und S. zurückzuführen ist. Im einzelnen ist dies nicht mehr aufklärbar. Es steht jedoch fest, daß der Notar S. die gutgeschriebenen Zinsen nicht, auch nicht teilweise, für sich in Anspruch genommen hat. Bei den Fremdgeldern sind keinerlei Fehlbeträge aufgetreten. Irgendwelche Beschwerden von Seiten der Mandanten über die Behandlung der Fremdgelder sind nicht bekannt geworden, auch nicht Zinsforderungen. Der Notar S. und der frühere Notar L. haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Überschuß auf dem Sammelanderkonto von ca. 7.000 DM gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt wird.

12

Bei einer im September 1963 vorgenommenen Amtsprüfung des Notariats S. ist nicht bemerkt worden, daß der größere Teil der Fremdgelder nicht auf Massen- und Verwahrbüchern verbucht worden war. Der Notar hat bei dieser Prüfung den Prüfern das Kassabuch nicht vorenthalten. Er hat andererseits den Prüfungsbeamten erklärt, daß alle ihm anvertrauten Verwahrungen in die Verwahrbücher eingetragen worden seien.

13

Auch bei der Nachprüfung der Amtsführung des Notars L. im September 1964 wurde jedenfalls nicht klar und eindeutig beanstandet, daß der größere Teil der Fremdgelder nicht in die Verwahr- und Massenbuchführung übernommen worden war.

14

Die vom Notar S. alljährlich dem Landgerichtspräsidenten eingereichten und mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehenen Übersichten über die Verwahrgelder enthielten nur die Fremdgelder, die in den Massen- und Verwahrbüchern enthalten waren, also nur den geringeren Teil der tatsächlich verwahrten Fremdgelder.

15

Das Fehlen der Urkundennummern im Kassabuch führte dazu, daß bei einer Überprüfung im Rahmen der Vorermittlungen auch unter Mithilfe der Notariatsangestellten die zu einer bestimmten Buchung im Kassabuch gehörenden Notariatsakten nicht alsbald ausfindig gemacht werden konnten.

16

III.

1.

Durch das vorbezeichnete Verfahren hat der Notar, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, fortgesetzt - seit seiner Bestellung zum Notar (1. April 1962) bis zum November 1966 - gegen die Vorschriften der §§ 11, 12 und 13 der Dienstordnung für Notare (DONot) in ihrer damals geltenden Fassung verstoßen.

17

Nach § 11 Abs. 1 DONot muß der Notar Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft "zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte" erhält - also alle Gelder, die ihm nicht selbst (z.B. als Gebühren oder als Auslagenersatz) zustehen -, in das Verwahrungsbuch und in das Massenbuch eintragen oder durch seine Angestellten eintragen lassen. Die Eintragungspflicht entfällt nur in den in § 11 Abs. 2 DONot bezeichneten Fällen, die in der hier zu entscheidenden Sache keine Rolle spielen. Im übrigen ist es nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn der Vorschriften unerheblich, ob der Notar die Gelder für längere oder kürzere Zeit (einige Wochen oder auch nur Tage) aufbewahren soll. Das ergibt sich insbesondere aus § 13 Abs. 1 Satz 2 DONot, wonach die Eintragungen in beiden Büchern "noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe zu bewirken" sind.

18

Ob der Notar auch Gelder in die beiden Bücher eintragen muß, die er noch am Tage des Eingangs vollständig an den oder die Berechtigten abführt, braucht hier nicht untersucht zu werden.

19

Alle diese dem Notar zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übergebenen Geldbeträge müssen nach § 12 Abs. 2 DONot einem Bankkonto zugeführt werden, und zwar muß für jede Masse ein besonderes Anderkonto geführt werden. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Zuführung des Geldbetrages - der, wie erwähnt, in jedem Fall im Verwahrungsbuch und im Massenbuch ausgewiesen werden muß - auf ein Bankkonto (besonderes Anderkonto) etwa dann unterbleiben darf, wenn von vornherein mit Sicherheit feststeht, daß der Notar das Geld vollständig unverzüglich an den oder die Berechtigten abführen kann und auch tatsächlich abliefern wird. Von einer unverzüglichen Ablieferung der Gelder kann keine Rede sein, wenn sie der Notar über mehrere Tage oder gar Wochen - wie hier in einer sehr großen Zahl von Fällen geschehen - zu seiner Verfügung behalten muß oder will.

20

Gegen den § 12 Abs. 2 Satz 5 DONot hat der Notar dadurch verstoßen, daß er nicht Vorsorge dafür getroffen hat, daß die Zinsen der hinterlegten Geldbeträge - mögen diese Zinsen auch nur in verhältnismäßig wenigen Fällen (bei Aufbewahrungsbeträgen von mehr als 10.000 DM) und wegen des niedrigen Zinssatzes nur in geringer Höhe angefallen sein - den Beteiligten gutgebracht wurden.

21

Schließlich hat der Notar noch den § 24 DONot verletzt. Denn die von ihm jährlich eingereichten Übersichten über den Stand seiner Verwahrungsgeschäfte waren nicht "richtig und vollständig".

22

2.

Durch diese fortgesetzten Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 11, 12, 13 und 24 DONot hat der Notar seine Amtspflicht verletzt.

23

Die DONot ist eine bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der einzelnen Bundesländer vereinbarte und erlassene Verwaltungsvorschrift, die in den Amtsblättern der Länder in der vorgeschriebenen Weise verkündet worden ist, und zwar für den Notar mit dem Amtssitz in Hamburg im Hamburgischen Justizverwaltungsblatt 1961 S. 35. Spätere Änderungen der DONot haben deren §§ 11 bis 13 und 24 unverändert gelassen. Auch durch die - ebenfalls bundeseinheitliche - Neufassung der DONot (Hamb. JVBl. 1970, 71) ist sachlich an den hier maßgebenden Vorschriften nichts geändert worden. Da die Notare Träger eines öffentlichen Amtes sind (§ 1 BNotO) und hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht der Landesjustizverwaltung ihres Landes unterstehen (§ 92, § 93 Abs. 1 BNotO), durften die Landesjustizverwaltungen über die Amtsführung ihrer Notare, soweit sie nicht bereits durch Gesetz (besonders die BNotO) geregelt ist, die für geboten gehaltenen und mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

24

Für die Amtsführung der Notare ist die DONot neben dem Gesetz (besonders der BNotO) die wichtigste, grundlegende Vorschrift. Die genaue und vollständige Beachtung der Dienstvorschriften ist Amtspflicht des Notars (Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. Vorbem. 2 zur DONot - S. 721 -).

25

3.

Diese Amtspflicht hat der Notar Soltwedel fortgesetzt schuldhaft verletzt.

26

Jeder Notar ist verpflichtet, die DONot zu kennen und genau und vollständig zu beachten. Sie war dem Notar Soltwedel von Anfang an leicht zugänglich. Auf ihr Inkrafttreten und ihre Bedeutung ist sowohl in der Deutschen Notarzeitschrift 1961, 171 als auch in dem vom Präsidium der Bundesnotarkammer im Januar 1964 herausgegebenen "Merkblatt für Notare" - S. 11 - hingewiesen worden.

27

Der Notar hätte, wenn nicht schon während seines Anwärterdienstes, so jedenfalls spätestens bei seiner Bestellung zum Notar (April 1962) die DONot aufmerksam durchsehen müssen, was angesichts des nicht erheblichen Umfangs der Vorschrift keine besondere Mühe und keinen großen Zeitaufwand erfordert hätte. Erneuter Anlaß dazu bestand für ihn, als mit dem 31. Dezember 1964 seine bisherige Sozietät mit dem aus dem Amt ausscheidenden Notar Lüpkes ihr Ende fand.

28

Es ist unmöglich, daß der rechtskundige Notar den klaren Wortlaut und den eindeutigen Sinn der §§ 11 bis 13 DONot mißverstehen konnte, wenn er sie - wozu er verpflichtet war - aufmerksam und mit Überlegung zur Kenntnis genommen hätte. Wenn er dann gleichwohl noch - was kaum vorstellbar ist - mit der Möglichkeit gerechnet haben würde, das bisher in der Sozietät geübte Verfahren hinsichtlich der unvollständigen Führung von Verwahrungsbuch und Massenbuch und der Führung eines Sammelanderkontos könne trotz des das Gegenteil aussprechenden Wortlauts der §§ 11 bis 13 DONot zulässig sein, so hätte er sich leicht durch Einsichtnahme in das Erläuterungswerk von Seybold/Hornig (a.a.O. DONot § 11 Anm. 1 und BNotO § 23 Anm. 11 und 16) oder auch durch Anfrage bei seiner Notarkammer Gewißheit über die Unhaltbarkeit dieser Meinung verschaffen können und müssen.

29

Der Notar hat in hohem Maße schuldhaft dadurch gehandelt, daß er entweder die Vorschriften der DONot überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder daß er sie nur unaufmerksam und gedankenlos überflogen hat oder gar daß er sich nach Kenntnisnahme über sie hinweggesetzt hat. Im letzteren Fall würde er sich mit - mindestens bedingtem - Vorsatz verfehlt haben; das ist jedoch nicht nachzuweisen. In jedem der beiden anderen Fälle, die allein und zwar in gleichem Maße in Betracht kommen, hat er grob fahrlässig seine Amtspflicht verletzt.

30

Auf eben dieser Fahrlässigkeit beruht auch der Verstoß gegen den § 24 DONot.

31

4.

Der Notar hat hierdurch fortgesetzt ein Dienstvergehen begangen (§ 95 BNotO).

32

Zwar macht die Berufung mit Recht geltend, daß nicht jede schuldhafte Verletzung irgendeiner Amtspflicht ohne weiteres als disziplinär ahndbares Dienstvergehen erachtet werden kann. Auch der Senat hat im Anschluß an die Ausführungen von Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 95 Rz. 3 und 4 in der Entscheidung NotSt (Brfg) 3/66 vom 5. Dezember 1966 (DNotZ 1967, 448 [BGH 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 3/66]) erwähnt, daß "nicht schon jede mit geringer Schuld begangene Verletzung irgendeiner minderwichtigen Amtspflicht derart ein Dienstvergehen bildet, daß sie mit einer Disziplinarstrafe (jetzt Disziplinarmaßnahme) belegt werden könnte". Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

33

Gerade die besonders wichtigen Vorschriften der §§ 11 bis 13 der DONot wollen sicherstellen, daß die Notare, die Träger eines öffentlichen Amtes für Aufgaben auf dem Gebiete der Rechtspflege sind (§ 1 BNotO), die ohnehin - selbst ohne jede Vorschrift - erforderliche peinliche Genauigkeit und Sorgfalt bei der Betreuung fremder Vermögenswerte erfüllen. Jeder selbst unabsichtlich und nicht aus eigennützigen Beweggründen vorgenommene Verstoß dagegen kann das Vertrauen der Bevölkerung auf die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und auf das Ansehen des Notarstandes schwer erschüttern. In der vorliegenden Sache hat der Notar durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Eintragungen im Verwahrungs- und Massenbuch und dadurch, daß er die Fremdgelder ganz überwiegend einem Sammelanderkonto zugeführt hat, auf dem sogar auch noch Eigengelder des Notars geführt wurden, für sich selbst und für die Aufsichtsbehörden die Übersicht über seine Geldverwaltungen sehr erschwert; es hat sich gezeigt, daß selbst unter Mithilfe der Notariatsangestellten die zu einer bestimmten Buchung im Kassabuch gehörenden einzelnen Notariatsakten, die dann erst Aufschluß über den Bestand der einzelnen Vermögensmassen ergaben, nicht alsbald ausfindig gemacht werden konnten. Zum Teil hat seine Verfahrensweise sogar die Feststellung des wirklichen Bestandes der einzelnen Vermögensmassen überhaupt unmöglich gemacht; es kann nicht mehr geklärt werden, welchen Massen und in welcher Höhe ein Anteil an den nach und nach aufgelaufenen Zinsgutschriften zustand und zusteht.

34

Auch von einer nur geringen Schuld des Notars kann keine Rede sein. Er hat im Gegenteil, wie dargelegt, grob fahrlässig gehandelt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die §§ 11 bis 13 DONot zur Kenntnis zu nehmen, richtig zu begreifen und danach zu verfahren.

35

Seine fehlerhafte Verhaltungsweise hat der Notar nicht nur in einigen Einzelfällen entfaltet, sondern in großem Umfang über mehrere Jahre fortgesetzt. Es ist fast unbegreiflich, daß ihm in dieser langen Zeit - von den Einzelvorschriften der DONot ganz abgesehen - nicht zum Bewußtsein gekommen sein sollte, daß er einen zuverlässigen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte der verschiedenen Auftraggeber nicht hatte und garnicht haben konnte. Er hat sich nicht einmal Gedanken darüber gemacht, was mit den Zinsen geschehen solle, die nach und nach dem Sammelkonto gutgeschrieben wurden.

36

5.

Nach dem allem muß die Berufung, soweit sie den Schuldspruch betrifft, erfolglos bleiben.

37

IV.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß das Verhalten des Notars nur durch einen Verweis und die gleichzeitige Verhängung einer Geldbuße (das Wort "Geldstrafe" in der Urteilsformel muß durch "Geldbuße" ersetzt werden) von 5.000 DM angemessen geahndet werden kann.

38

1.

Der Notar hat sich in großem Umfang lange Zeit hindurch verfehlt. Er hat besonders wichtige Amtspflichten verletzt. Sein Verhalten war geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung auf die Zuverlässigkeit der Organe der Rechtspflege und das Ansehen des Notarstandes zu beeinträchtigen. Er hat auch die Vermögenslage jedenfalls einzelner der von ihm betreuten Personen, wenn auch nicht sehr erheblich, verschlechtert (Zinsansprüche). Die von ihm begangene Pflichtverletzung wiegt daher schwer.

39

2.

Der Notar hat auch nicht nur mit leichter Fahrlässigkeit gehandelt. Er hätte ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit des bisher im Notariat L. geübten Verfahrens alsbald nach seiner Bestellung zum Notar erkennen und abstellen können. Zum mindesten hätte er, wenn er sich auch nur einigermaßen überlegend und verantwortungsbewußt verhalten hätte, die Unzulässigkeit und Schädlichkeit der Verfahrensweise schon sehr bald von sich aus, ohne es auf Beanstandungen der Aufsichtsbehörden ankommen zu lassen, sich zum Bewußtsein bringen und seine Buchungs- und Hinterlegungsmethoden ändern können und müssen. Grobe Fahrlässigkeit steht außer Zweifel.

40

Damit ist auch schon ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Notar in der festgestellten Weise nicht deshalb verfehlt hat, um sich an den Fremdgeldern zu bereichern. Würde dies der Fall gewesen sein, so müßte seine Entfernung aus dem Notaramt die unvermeidliche Folge sein.

41

Bei den Ausführungen im vorletzten Absatz ist auch bereits berücksichtigt, daß der Notar - was allerdings zu seinen Gunsten spricht - das fehlerhafte und durch die §§ 11 bis 13 DONot ganz klar verbotene Verfahren nicht von sich aus eingeführt, sondern daß er es von seinem Ausbildungsnotar und zeitweiligen Sozius übernommen hat. Das mindert die Leichtfertigkeit seines Verhaltens nur in unerheblichem Maße.

42

Es kann nicht verkannt werden - auch das Oberlandesgericht hat das nicht getan -, daß bei den Amtsprüfungen der Notariate S. und L. in den Jahren 1963 und 1964 die fehlerhaften Buchungs- und Hinterlegungsmethoden eigentlich hätten auffallen und beanstandet werden müssen. Auch das kann aber das Verschulden des Notars nur unwesentlich mindern. Nicht die Aufsichtsbehörden haben veranlaßt und dazu beigetragen, daß die fehlerhafte Verfahrensweise, die ganz klar und eindeutig den Vorschriften der DONot widersprach, im Notariat S. eingeschlagen worden ist. Sie haben sie nur nicht erkannt und deswegen nicht früher, als tatsächlich geschehen, abgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Aufsichtsbehörden bei den Amtsprüfungen in den Jahren 1963 und 1964 keinen Anlaß hatten, besondere Zweifel an der Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit des Notars, eines noch jungen, aber schon lebens- und berufserfahrenen und tatkräftigen Mannes, zu hegen.

43

Auch daß die Verfehlungen des Notars im Herbst 1966 - nicht aus seinem Antrieb, sondern infolge des Einschreitens der Aufsichtsbehörde - ihr Ende gefunden haben und daß sich der Notar seitdem einwandfrei geführt hat, stellt kein besonderes Verdienst dar.

44

3.

Ein Verweis ist die geringste nach § 97 Abs. 1 BNotO i.d.F. des Art. II § 11 Nr. 1 a des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725, 746) überhaupt zulässige Disziplinarmaßnahme. Sie allein würde der Schwere der von dem Notar begangenen Pflichtwidrigkeit und der Höhe seines Verschuldens nicht gerecht; sie allein würde auch nicht ausreichend dazu beitragen, ihn vor weiteren Verfehlungen nachhaltig zu warnen. Es ist vielmehr geboten, neben dem Verweis zugleich auch eine Geldbuße zu verhängen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 alter und neuer Fassung BNotO).

45

Die Geldbuße darf nicht gering bemessen werden. Das wäre einmal schon mit Rücksicht auf das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und die Höhe des Verschuldens nicht angemessen. Zum anderen ist zu bedenken, daß der Notar ein gutgehendes Notaramt innehat, aus dem er in den vergangenen Jahren hohe Einkünfte gezogen hat und weiter ziehen kann. Eine Geldbuße von mehreren tausend DM belastet ihn nicht übermäßig.

46

Die Geldbuße ist in der Höhe von 5.000 DM, in der Hälfte des nach § 97 Abs. 4 Satz 1 BNotO zulässigen Höchstbetrages, den hiernach gegebenen Umständen angemessen und keineswegs zu hoch.

Glanzmann
Fortmann
Börtzler
Kaiser
Braxmaier