Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1971, Az.: II ZR 93/70
Gerichtsstandsvereinbarung; Fehlende Verbürgung der Gegenseite; Kein vollstreckungsfähiges Schuldnervermögen; Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1971
- Aktenzeichen
- II ZR 93/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1971, 131
- MDR 1971, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 985 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 460-461 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts, dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird, vollstreckungsfähiges Vermögen des Schuldners nicht vorhanden ist und nur eine in Deutschland geleistete Sicherheit als Gegenstand der Vollstreckung in Betracht kommt, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 ZPO zulässig (Ergänzung zu BGHZ 49, 124).