Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1971, Az.: 2 StR 593/70

Befolgung der dem Gericht überzeugender erscheinenden Meinung bei nicht übereinstimmenden Ansichten zweier Sachverständiger; Verurteilung wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge bei Nichtfeststellbarkeit des genauen Todeszeitpunkts des Opfers; Doppelverwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1971
Aktenzeichen
2 StR 593/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 03.06.1970

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Arbeiter Hans Wilhelm M. aus K.-Ka., geboren am ... 1942 in K., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 3. Juni 1970 wird verworfen; jedoch ist der Beschwerdeführer nicht der Notzucht mit Todesfolge, sondern der versuchten Notzucht mit Todesfolge schuldig; außerdem entfallen im Urteilsspruch die Worte "und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen"; ferner wird der Urteilsspruch um folgenden Satz ergänzt: "Weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen - im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen - Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

2

Seine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensbeschwerde

4

1.

Die Aufklärungspflicht gebot nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht derjenigen anschließen, die es für überzeugend hält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

5

2.

Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht im übrigen festgestellten Umstände war es aus verfahrensrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet, die Einzelheiten des vom Diplompsychologen Dr. O. erstatteten Sachverständigengutachtens wiederzugeben und zu erörtern.

6

3.

Die Anhörung des Fräulein H. war nicht erforderlich, da der Angeklagte die Richtigkeit des der Anklageschrift vom 5. Januar 1968 zugrunde liegenden Sachverhalts nicht bestritten, vielmehr auch diesen Fall selbst geschildert hat (vgl. S. 17 UA).

7

4.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei beim Würgen in den Sinn gekommen, er könne auf diese Weise einmal eine Frau töten. Daß dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei (§ 261 StPO), ist nicht erwiesen.

8

5.

Die Behauptung des Angeklagten, das Schwurgericht habe die Zeugin Helga-Maria T. wegen Bedeutungslosigkeit ihrer Aussage nicht vereidigt, die wesentlichen Feststellungen zum Trunkenheitsgrad aber auch auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO), beruht offensichtlich auf einer Verwechslung mit der Zeugin Maria T..

9

6.

Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet, daß das Schwurgericht ihn wegen vollendeter statt wegen versuchter Notzucht verurteilt hat, ist sie gegenstandslos. Insoweit greift die Sachrüge durch.

10

7.

Im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

11

II.

Die Sachrüge

12

1.

Daß das Schwurgericht den wesentlichen Inhalt des von Dr. O. erstatteten Gutachtens nicht wiedergibt und erörtert, ist auch kein sachlichrechtlicher Fehler.

13

2.

Der Urteilsspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Notzucht (mit Todesfolge) schuldig ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen, ob der Tod des Opfers bereits im Stadium des Versuchs oder erst nach der Vollendung der Notzucht eingetreten ist. Da eine Aufklärung insoweit nicht mehr möglich ist, muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Frau Th. schon tot war, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, weil sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen könnte. Der Beschränkung auf den Versuch der Notzucht steht die Anwendbarkeit des § 178 StGB nicht entgegen. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts ist ferner auszuschließen, daß diese Änderung des Schuldspruchs das Schwurgericht veranlaßt hätte, statt der lebenslangen eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen.

14

3.

Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinderte das Schwurgericht nicht, auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, sofern diese ihm gleichwohl schuldangemessen erschien. Insoweit lassen die Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, sondern auch heimtückisch getötet und besonders roh gehandelt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine unzulässige Doppelverwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (§ 13 Abs. 2 StGB). Denn das Schwurgericht hat das Erschwerende darin gesehen, daß hier mehrere Alternativen des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt waren.

15

4.

Der Strafausspruch war nur insofern zu ändern, als das Schwurgericht auch den befristeten Verlust der Wählbarkeit ausgesprochen hat. Wie vom Senat bereits in 2 StR 67/70 entschieden worden ist, kann das passive Wahlrecht wegen vor dem 1. April 1970 begangener Taten gemäß Art. 89 Abs. 1 und 2 des 1. StrRG nur im Rahmen des § 31 Abs. 2 und 5 StGB n.F. aberkannt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier nicht erfüllt.

16

Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG treten weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein.

Baldus
Willms
Baumgarten
Meyer
Meise