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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1971, Az.: IV ZR 121/69

Verkehrssicherheit; Gefahrerhöhung; Grobe Fahrlässigkeit; Leichtfertigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1971
Aktenzeichen
IV ZR 121/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VersR 1971, 407-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 661 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Fahrzeug benutzt, nimmt eine Gefahrerhöhung nur vor, wenn er den Mangel des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig verschließt. Zu letzterem ist erforderlich, daß er positiv mit der Möglichkeit eines mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs rechnet. Macht er sich in dieser Richtung keine Gedanken, so reicht das nicht aus, selbst wenn sein Verhalten grob fahrlässig oder leichtfertig ist.