Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1971, Az.: IV ZR 121/69
Verkehrssicherheit; Gefahrerhöhung; Grobe Fahrlässigkeit; Leichtfertigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 121/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1971, 407-409 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 661 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Fahrzeug benutzt, nimmt eine Gefahrerhöhung nur vor, wenn er den Mangel des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig verschließt. Zu letzterem ist erforderlich, daß er positiv mit der Möglichkeit eines mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs rechnet. Macht er sich in dieser Richtung keine Gedanken, so reicht das nicht aus, selbst wenn sein Verhalten grob fahrlässig oder leichtfertig ist.