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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1971, Az.: 4 StR 531/70

Bestimmte kriminelle Kontinuität; Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unzucht mit einem Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1971
Aktenzeichen
4 StR 531/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 13.05.1970

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Kohlenhändler Erwin J. aus B., geboren am ... 1935 in W.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Hürxthal,
Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin H. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten J. werden in der Formel des Urteils des Landgerichts Bochum vom 13. Mai 1970, soweit sie den genannten Angeklagten betrifft, die Worte "wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls" ersetzt durch die Worte "wegen Diebstahls in vier schweren Fällen und wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Falle".

Im Strafausspruch gegen den Angeklagten J. wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

1.

Der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten J. wegen vollendeten Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in einem Falle läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2

Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung der Taten als (vollendeter und versuchter) "schwerer" Diebstähle durch die Bezeichnung "Diebstähle in schweren Fällen". Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines - allein die Strafzumessung betreffenden - schweren Falles des Diebstahls enthält.

3

2.

In der Urteilsformel muß die Kennzeichnung, daß eine Straftat "im Rückfall" begangen sei, selbst dann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 17 StGB n.F. erfüllt sind (BGHSt 23, 237).

4

In der vorliegenden Sache bestehen aber den Urteilsfeststellungen zufolge rechtliche Bedenken, die Strafen gemäß § 17 StGB n.F. zu schärfen. Zwar ist die Strafschärfung für einen Diebstahl nach dieser Vorschrift auch dann möglich, wenn eine der zur Erörterung stehenden vorsätzlichen Vortaten (oder auch beide) nicht im Sinne des § 244 StGB a.F. gleichartig war. Voraussetzung ist jedoch, daß dem Täter "im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, daß er sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen". Das wird nur dann bejaht werden können, wenn zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl. Anm. 3; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl. Anm. 4; Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. Rz. 11 - je zu § 17 -), wenn eine "bestimmte kriminelle Kontinuität" vorhanden ist (Horstkotte in JZ 1970, 152, 153).

5

Ein solcher Zusammenhang zwischen den früher begangenen Straftaten der Unzucht mit einem Kinde sowie der Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und den jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstählen ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Es bedarf zum mindesten einer näheren Darlegung, worin der innere Zusammenhang besteht, der es ermöglicht, dem Angeklagten vorzuwerfen, er habe sich durch die früheren Bestrafungen wegen Unzucht und insbesondere wegen der hier in Rede stehenden Verkehrsstraftat nicht von der Begehung von Diebstählen abhalten lassen. Bei der Prüfung, ob dieser innere Zusammenhang angenommen werden kann, sind die gesamten Umstände des Falles, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein ganzes bisheriges Vorleben von Bedeutung; insoweit kann es auch auf die zeitlich weiter zurückliegenden Vortaten, die nach § 17 Abs. 4 StGB n.F. nicht unmittelbar berücksichtigt werden dürfen, ankommen.

Meyer
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Salger