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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: VI ZB 15/70

Organisationspflicht; Frist; Fristende; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1970
Aktenzeichen
VI ZB 15/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 11123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.06.1970

Fundstelle

  • VersR 1971, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat der Rechtsanwalt ggf. die Anweisung zu erteilen, bei allen Fristsachen zumindest durch sofortige Notierung einer Vor- oder Zwischenfrist sicherzustellen, daß die Angelegenheit nicht in Vergessenheit gerät, sondern rechtzeitig vor dem frühesten in Betracht kommenden Fristende in Erinnerung gebracht werden kann.

  2. 2.

    Das Verschulden einer internen anwaltlichen Hilfsarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten braucht sich die Partei nicht anrechnen zu lassen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Gründe

1

I.

Die Kläger haben gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht am 2. April 1970 durch ihren Prozeßbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Berufung einlegen lassen. Nachdem eine Begründungsschrift vor Ablauf der gesetzlichen Frist nicht eingegangen war, verwarf das Berufungsgericht durch Beschluß vom 11. Mai 1970 die Berufung als unzulässig. Am 15. Mai 1970 ging beim Berufungsgericht das Gesuch der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein; dem Gesuch war die Berufungsbegründung beigefügt.

2

Die Berufungsbegründung war deshalb nicht rechtzeitig eingereicht worden, weil die dafür maßgebende Frist nicht im Fristenkalender eingetragen worden war. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger wie folgt erläutert: Am 9. April 1970 sei in seinem Büro die Mitteilung des Berufungsgerichts eingegangen, daß die Berufungsschrift vom 24. März 1970 am 2. April 1970 bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts eingegangen sei. Diese Mitteilung habe zwar der Lehrling Petra E. mit dem Eingangsstempel versehen, entgegen der sonstigen Übung im Büro aber das Ende der Berufungsbegründungsfrist - sie lief, da der 2. Mai 1970 ein Samstag war, bis zum 4. Mai 1970 - nicht eingetragen; sie sei sich nämlich nicht im klaren gewesen, ob die Frist schon am 2. oder erst am 9. April 1970 begonnen habe, und habe sich deshalb an die bei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, beschäftigte Assessorin R. gewandt, die er bei Einlegung der Berufung mit der weiteren Bearbeitung der Sache, insbesondere der Vorbereitung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt gehabt habe. Ihr habe der Lehrling die Akten übergeben; sie aber habe in der Annahme, die Frist sei notiert, zudem im Glauben, die Frist laufe erst am 10. Mai 1970 ab, nichts veranlaßt. Als sie sich wieder um das Aktenstück gekümmert habe, sei die Frist bereits verstrichen gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger meint, er brauche sich diese Versäumnisse seines Büropersonals - die Assessorin R. sei nur seine juristische Hilfskraft, nicht aber Vertreter der Kläger gewesen - nicht zurechnen zu lassen. In seinen Büro-Anweisungen habe er angeordnet gehabt, daß seine juristisch vorgebildeten Hilfsarbeiter dann, wenn er ihnen die Vorbereitung einer Sache aufgetragen habe, auch darauf zu achten hätten, daß das Büropersonal die Fristen richtig berechne und im Fristenkalender notiere. Dem sei die Assessorin R. nicht nachgekommen, obschon er sogar noch einige Tage vor Ablauf der Frist mit ihr über die Sache gesprochen und sie dabei auch gefragt habe, ob die Fristen gewahrt würden.

3

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe die Versäumnisse seines Büropersonals deshalb zu vertreten, weil er die Berechnung und die Eintragung der Fristen nicht so organisiert habe, wie dies von ihm gefordert werden müsse.

4

II.

Die Beschwerde der Kläger kann keinen Erfolg haben. Das gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts gerichtete Vorbringen der Beschwerdeschrift greift nicht durch.

5

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung und die Notierung der üblichen Fristen dann, wenn sie - wie es an sich hier der Fall war - keine rechtliche Schwierigkeiten machen, seinem Büropersonal überlassen kann. Mit diesen Aufgaben darf er indes nur gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Kräfte seiner Kanzlei betrauen (vgl. BGHZ 43, 148), nicht also einen Lehrling. Im gegebenen Fall war der Lehrling noch nicht einmal so ausgebildet, daß er sich über die Berechnung der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist klar war. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger will offenbar selbst nicht geltend machen, daß er sich auf seinen Lehrling habe verlassen können, sondern trägt vor, daß der Lehrling dann, wenn er Fristen habe notieren müssen, dies unter der Oberaufsicht der Bürovorsteherin habe tun müssen. Daß sich hier der Lehrling Petra E. an die Bürovorsteherin gewandt habe, hat der Prozeßbevollmächtigte indes nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hatte sich der Lehrling unmittelbar an die Sachbearbeiterin des betreffenden Aktenstückes, an die Assessorin R., gewandt.

6

Die Kläger brauchen sich zwar ein Verschulden einer bloß internen Hilfsarbeiterin des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts nicht anrechnen zu lassen, weil sie nicht ihre Vertreterin gewesen war (§ 232 Abs. 2 ZPO). Jedoch hat der Prozeßbevollmächtigte, was angesichts des Geschehensablaufs erforderlich gewesen wäre, nicht glaubhaft gemacht, daß er selber das nach Lage des Falles ihm zuzumutende äußerste Maß an Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen, um das hier vorgekommene Büroversehen zu vermeiden. Wenn er schon nicht anordnete, daß sogleich bei Abgang der Berufungsschrift ein Endtermin für die nunmehr in Lauf gesetzte Begründungsfrist im Fristenkalender notiert wurde, so mußte er jedenfalls durch genaue und keinen Zweifel zugängliche Anweisungen sicherstellen, daß diese Frist jedenfalls dann notiert wurde, wenn die Mitteilung des Berufungsgerichts einging, an welchem Tage die Rechtsmittelschrift eingegangen war. Mit dieser wichtigen Aufgabe durfte er, wie gesagt, einen Lehrling nicht betrauen, sondern nur seine Bürovorsteherin. Waren sich im Einzelfall Lehrling und Bürovorsteher über den Fristenlauf nicht klar und ließen sie daher im Fristenkalender das Ende der Frist zunächst offen, bis sie sich bei dem Rechtsanwalt selbst oder wie hier bei der Sachberarbeitering Rat und Auskunft geholt hatten, so kann ein solches Verfahren nur dann hingenommen werden, wenn durch sofortige Notierung einer Vor- oder Zwischenfrist sichergestellt war, daß die Sache nicht in Vergessenheit geriet, sondern rechtzeitig vor dem frühesten in Betracht kommenden Fristende in Erinnerung gebracht werden konnte. Das aber ist nicht gewährleistet, wenn zunächst überhaupt keine Frist im Kalender eingetragen wird, obwohl das Büropersonal das Aktenstück anläßlich der Rückfrage aus der Hand gibt. Der Gefahr, daß bei solchem Verfahren der Lauf der Frist aus den Augen verloren wird, soll gerade der Zwang, Fristen sofort im Kalender zu notieren, vorbeugen. Daß der Prozeßbevollmächtigte dieser naheliegenden Gefahr durch allgemeine Anweisungen oder besondere Belehrungen Rechnung getragen hätte, hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm in Ablichtungen vorgelegten Büro-Anweisungen enthalten zu dieser Frage nichts. Vor allem hat er nichts dazu vorgetragen, wie es dazu kommen konnte, daß der Lehrling ohne die unabdingbare Einschaltung der Bürovorsteherin und ohne deren Kontrolle das Aktenstück mit der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß das Rechtsmittel am 2. April 1970 eingegangen sei, der Assessorin vorlegen konnte, bevor überhaupt irgendeine Frist notiert worden war.

7

Somit ist die Möglichkeit, daß die Nichteintragung der Frist und deren Versäumung auf einem Organisationsmangel im Bürobetrieb des Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruht, nicht ausgeräumt. Das aber schließt die Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO aus.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz