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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1970, Az.: X ZR 32/69
„customer prints“

Anforderungen an die Auslegung einer Patentschrift; Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents; Anforderungen an die Geltendmachung von Patentansprüchen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1970
Aktenzeichen
X ZR 32/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13575
Entscheidungsname
customer prints
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 13.03.1963

Fundstellen

  • GRUR 1971, 214 "customer prints"
  • MDR 1971, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

customer prints

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Druckschrift oder ein ihr gleichzustellendes Vervielfältigungsstück ist öffentlich, wenn einem über einen engen Kreis von bestimmten Interessenten hinausgehenden großen Empfängerkreis bekanntgegeben ist, daß sie zur Verteilung bereitgehalten werden.

  2. b)

    Die Neuheitsschonfrist des § 2 Satz 2 PatG ist vom Tage der Anmeldung in Deutschland, nicht aber vom Unionsprioritätstage an zu berechnen.

In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Dr. Bruchhausen und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 13. März 1963 teilweise abgeändert.

Das Patent ... wird im vollen Umfange für nichtig erklärt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 12. Dezember 1955 angemeldeten Patents ..., für das die Priorität der Anmeldung in den USA vom 16. Dezember 1954 beansprucht wird. Das Patent betrifft eine Federklammer für lösbare elektrische Flachsteckverbindungen. Seine Patentansprüche 1 und 4 lauten in der erteilten Fassung:

"1.

Federklammer für lösbare elektrische Flachverbindungen zum schnellen Vereinigen der Enden zweier Drähte, bestehend aus einem im wesentlichen flachen Bodenteil mit überhängenden Federarmen, die an den gegenüberliegenden Seiten des Bodens entspringen und mit den Stirnkanten ihrer gebogenen Enden gegen den Boden hin federn, für die Zwecke, daß die Federklammer zur Kontaktgabe eine dazu passende flache Kontaktzunge in einer zur Bodenfläche im wesentlichen parallelen Ebene zwischen dem Kontaktbereich des Bodens und den Stirnkanten der gebogenen Enden der Federklammer aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß der Kontaktbereich des Bodens (17) derart konvex nach innen durchgebogen ist, daß die Tendenz des Kontaktbereiches des Bodens, sich bei Einführen der Kontaktzunge (7) in die Federklammer konkav durchzubiegen, in solchem Maß verringert ist, daß eine größere gemeinsame Kontaktfläche des Bodens mit der flachen Kontaktzunge entsteht.

...

4.

Federklammer nach Anspruch 1 oder einem der folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Federarme (11), von jeder Seite des Kontaktbereiches des Bodens (17) ausgehend, zuerst nach unten, danach nach außen, nach oben, nach innen gegeneinander gerichtet und danach wieder nach unten fortsetzen, so daß sie die Seitenkanten einer eingeführten Kontaktzunge (7), ohne diese zu berühren, umgeben, und daß jeder Federarm (11) in eine Stirnkante (15) ausläuft, deren Kantenteil auf der zugewendeten Fläche einer eingeführten Kontaktzunge (7) längs eines Bereiches der Kontaktzungenoberfläche ruht, der im wesentlichen nicht breiter ist, als die Stärke des Metallstanzlings, aus dem die Federklammer hergestellt ist, und daß jede Stirnkante sich im wesentlichen in der Längsrichtung des Kontaktbereiches des Bodens (17) erstreckt und jede Stirnkante in annähernd einem Drittel des Abstandes einer Seite der Federklammer von der anderen Seite angeordnet ist und bei eingeführter Kontaktzunge der Kontaktbereich des Bodens über den Hauptteil hinweg in einem im wesentlichen Fläche-auf-Fläche-Kontakt mit der Kontaktzunge (7) gebogen wird und daß infolge der Spannung in den Federarmen die Stirnkanten in eng zueinander angeordneten Bereichen, die sich längs der oberen Fläche der Kontaktzunge erstrecken, angreifen."

2

Wegen der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.

3

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag,

das Patent ... für nichtig zu erklären.

4

Sie hält dem Streitpatent folgenden druckschriftlichen Stand der Technik entgegen:

  1. 1.

    Die USA-Patentschriften ... und ...,

  2. 2.

    folgende eigene Druckschriften der Beklagten:

    Prospekt "A. Fa. Co."

    Prospekt "Te." and Co. for Ap. Wi.,"

    Katalog "Au. Mac. Ca.",

    Zeichnungssammlung "D. M. for Terminals and T." - Zeichnung "Su. to C-..." -

  3. 3.

    Anzeige "Q. Co." der Firma "The H. Man. Company", Har., in der Zeitschrift "El. Man." März 1954, S. 318; Mai 1954, S. 328; Juli 1954, S. 238.

5

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, in einem Teil dieser Druckschriften sei der Gegenstand des Streitpatents, die Durchwölbung des Bodens im Bereich der Kontaktfläche, vorweggenommen. Gegenüber einem weiteren Teil der Druckschriften sei das Streitpatent nicht erfinderisch. Das Streitpatent gehe zudem von falschen Voraussetzungen aus. Es erstrebe eine große Kontaktberührungsfläche bei möglichst hohem Kontaktdruck, während nach Ho., "Die technische Physik der elektrischen Kontakte", 1941, Seite 2 ff und 72, eine Konzentrierung des Stromüberganges in einem Punkt- oder Kantenkontakt das erstrebenswerte Ziel sei.

6

Die Beklagte hat der Nichtigerklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt.

7

Die Beklagte führt aus, der Fachmann könne ihren Prospekten und ihrem Katalog sowie der Anzeige der Firma "The H. Man. Company" die Lehre des Streitpatents nicht entnehmen. Die entgegengehaltenen Patentschriften enthielten keine diesbezüglichen Anregungen. Ihre Zeichnungssammlung "D. M." sei nicht vorveröffentlicht.

8

Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Er hat die Patentansprüche wie folgt gefaßt:

"1.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer und einer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entsprechenden Kontaktzunge aus Metallblech besteht, wobei die Federklammer von einem Boden und einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet ist, die über die Kontaktzunge greifen und auf diese einen Druck ausüben, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden (17) der Federklammer über die ganze Länge des Kontaktflächenbereiches eine von der einen Federgliedseite zur anderen verlaufende, nach innen gerichtete Wölbung solchen Ausmaßes erhält, daß bei in die Federklammer eingeführter Steckerzunge auf Grund der elastischen Wölbung des Bodens eine größere unter Kontaktdruck stehende gemeinsame Berührungsfläche zwischen Boden (17) und der flachen Kontaktzunge (7) entsteht als das bei ebener Ausbildung des Bodens der Fall ist.

2.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Federglieder (11) vom Boden (17) aus zunächst nach unten, dann nach außen und nach oben geführt sind, sodann gegeneinandergerichtet nach innen verlaufen und sich nach unten fortsetzen, so daß sie die Seitenkanten der eingeführten Kontaktzunge (7), ohne diese zu berühren, umgeben.

3.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Federklammer eine abgerundete Auswölbung (19) mit einem im wesentlichen halbkreisförmigen Rand auf dem Kontaktbereich des Bodens (17) besitzt, die gegen das Einführungsende der Federklammer hin geneigt ist und eine scharfe hintere Kante besitzt, zu dem Zweck, in eine Auswölbung (21) auf der Kontaktzunge (7) einzugreifen und die Kontaktzunge in der Federklammer einzurasten.

4.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach Anspruch 1 oder einem der folgenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Federarm jedes Federgliedes (11) in eine Stirnkante (15) ausläuft, deren Kantenteil auf der zugewendeten Fläche der eingeführten Kontaktzunge (7) längs eines Bereiches der Kontaktzungenoberfläche ruht, der nicht wesentlich breiter ist als die Stärke des Metallstanzlings, aus dem die Federklammer hergestellt ist."

9

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil abzuändern und den Patentanspruch 1 wie folgt zu fassen:

"1.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer und einer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entsprechenden Kontaktzunge aus Metallblech besteht, wobei die Federklammer von einem Boden und einander gegenüberliegenden seitlichen am Boden entspringenden Federgliedern gebildet ist, die über die Kontaktzunge greifen und mit den Stirnkanten ihrer gebogenen Enden auf diese einen Druck ausüben, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden (17) der Federklammer eine nach innen gerichtete elastische Wölbung hat und daß die Federglieder (11) vom Boden (17) auch zunächst nach unten, dann nach außen und nach oben geführt sind, sodann gegeneinandergerichtet nach innen verlaufen und sich nach unten fortsetzen, so daß bei in die Federklammer eingeführter Steckerzunge die seitlichen Federglieder (11) die Seitenkanten der eingeführten Kontaktzunge (7), ohne diese zu berühren, umgeben,"

hilfsweise wie folgt:

"1.

Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklaramer und einer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entsprechenden Kontaktzunge aus Metallblech besteht, wobei die Federklammer von einem Boden und einander gegenüberliegenden seitlichen, am Boden entspringenden Federgliedern gebildet ist, die über die Kontaktzunge greifen und mit den Stirnkanten ihrer gebogenen Enden auf diese einen Druck ausüben, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden (17) der Federklammer eine nach innen gerichtete elastische Wölbung hat, die bei in die Federklammer eingeführter Steckerzunge im wesentlichen abgeflacht wird, und daß die Federglieder (11) vom Boden (17) aus zunächst nach unten, dann nach außen und nach oben geführt sind, sodann gegeneinandergerichtet nach innen verlaufen und sich nach unten fortsetzen, so daß sie die Seitenkanten der eingeführten Kontaktzunge (7), ohne diese zu berühren, umgeben"

den Patentanspruch 2 in der Fassung des Nichtigkeitssenats zu streichen und die Bezugnahme in den Patentansprüchen 3 und 4 gemäß der Fassung des Nichtigkeitssenats dieser Streichung anzupassen.

11

Die Klägerin beantragt,

das Patent ... in vollem Umfange für nichtig zu erklären.

12

Beide Parteien beantragen,

die Berufung der Gegenpartei zurückzuweisen.

13

Im zweiten Rechtszuge hat sich die Klägerin noch auf die Vorveröffentlichung weiterer Kundenzeichnungen (sog. customer prints) der Beklagten, nämlich Nr. C-... und C-... und C-... berufen, die von der Beklagten nicht als öffentliche Druckschriften angesehen werden.

14

Der Senat hat ein Gutachten des Direktors des Hochspannungsinstituts der Universität K. Prof. Dr.-Ing. H. L. eingeholt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, die Berufung der Beklagten ist dagegen erfolglos.

16

I.

1.

Das Streitpatent befaßt sich mit einer elektrischen Flachkontaktsteckvorrichtung zum schnellen Vereinigen der Enden zweier Drähte, die aus einer Federklammer (Steckbuchse) aus Metallblech und einer Kontaktzunge (Steckerglied) ebenfalls aus Metallblech besteht. Die Fertigung der Teile aus Metallblech ergibt sich, wenn dies auch im erteilten Patentanspruch keine besondere Erwähnung gefunden hat, aus der Natur der Sache und wird auch aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels der Erfindung deutlich, wo die aus einem Blechstanzling oder Streifen hergestellte Federklammer (5) und die Kontaktzunge (7) aus Blech beschrieben sind (vgl. Sp. 4 Z. 5-11 und Sp. 4 Z. 4/5). Die flache Kontaktzunge wird in die Federklammer eingesteckt.

17

2.

Die Streitpatentschrift umschreibt die zum Teil im Widerstreit miteinander stehenden Anforderungen an solche Flachkontaktsteckvorrichtungen dahin, daß eine "hohe" Stromübertragungsfähigkeit, ein geringer Kraftbedarf beim Herstellen der Verbindung, ein hoher Widerstand gegen eine Trennung der Verbindung und eine geringe Materialstärke gefordert werde (Sp. 1 Z. 44-50). Sie schildert den mit der Erfindung erzielten Erfolg dahin, daß erfindungsgemäß ausgebildete Flachkontaktsteckvorrichtungen eine große mechanische Stabilität hätten; während, der Kraftbedarf zum Verbinden nur gering sei, entwickle sie eine große Festhaltekraft (Sp. 3 Z. 42-46). Sie schildert Versuche mit Federklammern, die einen flachen Boden und senkrechte Seitenwände haben, bei denen sich gezeigt habe, daß der Boden beim Einführen der Kontaktzunge dazu neige, sich konkav, d.h. nach außen, durchzubiegen, so daß die wirksame Kontaktfläche des Bodens mit der Kontaktzunge verringert werde (Sp. 3 Z. 4-16); es werde ein unerwünschter Kantenkontakt der Zunge (7) mit den Seiten des Bodens (17) herbeigeführt (Sp. 4 Z. 57-63). Die Streitpatentschrift hält für eine "hohe" Stromübertragungsfähigkeit eine große Kontaktfläche für erforderlich (Sp. 2 Z. 26-28). Sie führt aus, bei der erfindungsgemäßen Flachsteckverbindung kämen bei großer Kontaktfläche hohe Kontaktdrücke zustande (Sp. 3 Z. 36-39), und erstrebt eine höchste Ausnützung der verfügbaren Kontaktfläche zwischen Klammer und Kontaktzunge (Sp. 2 Z. 36/37). Ferner soll die Herstellung der Federklammer vereinfacht (Sp. 3 Z. 47-49; Sp. 2 Z. 40-49), sollen die Spannungen in der Federklammer gleichmäßig verteilt (Sp. 3 Z. 49/50; Sp. 5 Zeilen 36-42) und soll eine unzulässige, d.h. übermäßige Konzentration der Beanspruchung auf irgendeinen Punkt der Anordnung vermieden werden (Sp. 3 Z. 51-53). Daneben sollen Knickpunkte vermieden werden, um die sich die Federarme leicht verbiegen können, wenn die Seitenteile der Federklammer die Kanten der Kontaktzunge berühren (vgl. Sp. 5, Z. 27-36) und endlich sollen die nachteiligen Folgen von beim Stanzen entstandener Grate an den Seitenkanten der Kontaktzunge verhindert werden, die das Einschieben der Kontaktzunge in die Federklammer erschweren (Sp. 5 Z. 16-27) und durch die die Federklammer beschädigt werden kann (Sp. 2 Z. 51 bis Sp. 3 Z. 3). Derartige Geräte schneiden, wie die Streitpatentschrift ausführt (Sp. 2 Z. 53 bis Sp. 3 Z. 3), in die abgerundeten Ecken der Federklammer ein und erzeugen Riefen in diesen und erhöhen den Kraftbedarf beim Hineindrücken der Zunge in die Federklammer.

18

Der gerichtliche Sachverständige bezeichnet die Ausführungen der Streitpatentschrift, nach denen sich der flache Boden der Federklammer beim Einschieben der Kontaktzunge nach außen durchwölbt, als Irrtum. Durch das Einschieben des Flachsteckers werde der flache Boden der Federklammer nämlich nicht nach außen, sondern nach innen durchgewölbt. Die Steckverbindung müsse demnach in der Mitte schon eine gemeinsame Berührungsfläche zwischen Federklammerboden und Kontaktzunge haben. Nur sei der Kontaktdruck auf diese Fläche zu klein, um einen niedrigen Übergangswiderstand zu erreichen. Dieser einleuchtenden Auffassung tritt der Senat bei. Demnach kann es bei objektiver Würdigung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Verhältnisse nicht Aufgabe der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung sein, die wirksame Kontaktfläche zwischen dem Boden der Federklammer und der Kontaktzunge zu vergrößern. Im Vordergrund steht vielmehr das Ziel, eine hohe Stromübertragungsfähigkeit der Steckverbindung zu erzielen. Daneben soll unter Verwendung von Blech von geringer Materialstärke und unter Vereinfachung der Herstellung unter möglichster Ausnutzung der Kontaktfläche zwischen der Federklammer und der Kontaktzunge eine stabile Verbindung hergestellt werden, die leicht zu bewerkstelligen aber nur schwer zu trennen ist.

19

3.

Die Lösung dieser Aufgabe wird in dem von der Beklagten vorgeschlagenen Patentanspruch 1, welche Fassung die Beklagte im Berufungsrechtszuge mit ihrem Hauptantrag verteidigt, wie folgt umschrieben:

20

Die lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung soll

  1. 1.

    aus einer Federklammer aus Metallblech und

  2. 2.

    aus einer Kontaktzunge aus Metallblech bestehen,

  3. 3.

    die in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entspricht.

  4. 4.

    Die Federklammer wird

    1. a)

      von einem Boden und

    2. b)

      von einander gegenüber liegenden seitlichen, am Boden entspringenden Federgliedern gebildet, die über die Kontaktzunge greifen und mit den Stirnkanten über gebogenen Enden auf diese einen Druck ausüben.

    - Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 -.

  5. 5.

    Dabei soll der Boden der Federklammer eine nach innen gerichtete elastische Wölbung haben.

  6. 6.

    Die Federglieder (11) sind vom Boden (17) aus zunächst nach unten, dann nach außen und nach oben geführt, sodann gegeneinander gerichtet; sie verlaufen dann nach innen und setzen sich nach unten fort, so daß sie die Seitenkanten der eingeführten Kontaktzunge (7) umgeben, ohne diese zu berühren.

    - Kennzeichen des verteidigten Patentanspruchs 1 -.

21

Dieser Lösungsvorschlag ist in Figur 3 der Zeichnung veranschaulicht. Diese Darstellung zeigt neben dem nach innen gewölbten Boden der Federklammer die zunächst nach unten abgebogenen Federglieder, die, wie die Figur 6 der Zeichnung erkennen läßt, bei eingesteckter Kontaktzunge (7), unter deren Außenkanten, an denen Grate entstehen können, freie Räume belassen. In diese freien Räume gelangen etwaige Grate an den Außenkanten der Kontaktzunge, so daß sie die Federklammer nicht mehr beeinträchtigen und das Einstecken der Kontaktzunge in die Federklammer nicht erschweren.

22

4.

Der von der Beklagten mit ihrem Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 stellt im wesentlichen eine Zusammenfassung der vom Nichtigkeitssenat aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 2 dar. Soweit in der Fassung der Beklagten andere Worte gewählt sind als in der erteilten Fassung des Patentanspruches 1, liegt darin eine Klarstellung. Diese neue Umschreibung des Gegenstandes des Patents geht über den Inhalt der Schutzbeanspruchung im erteilten Patentanspruch 1 nicht hinaus und verändert diesen auch nicht in unzulässiger Weise. Die in dem ersten und zweiten Merkmal hervorgehobene Beschaffenheit der Federklammer und der Kontaktzunge aus Metallblech ist in der Patentschrift differenziert als zur Erfindung gehörig umschrieben (s. oben I 1). Dasselbe gilt von dem Merkmal 3. In der Spalte 2, Zeilen 33 bis 39, der Patentschrift wird ausgeführt, daß es zur möglichsten Ausnutzung der verfügbaren Kontaktfläche der Federklammer und zur Vermeidung eines seitlichen Spiels der Kontaktzunge, - d.h. zur Erreichung einer großen mechanischen Stabilität der Verbindung (s. Sp. 3 Z. 42-46) -, bei elektrischen Flachsteckverbindungen erwünscht ist, daß die Breite der Kontaktzunge im wesentlichen gleich der Innenweite der Federklammer ist. Diese Ausführungen stellen klar, daß es sich bei einer dem angepaßten Gestaltung der Flachkontaktsteckverbindung um eine im erteilten Patentanspruch 1 vorausgesetzte und deshalb dort nicht erwähnte Ausgestaltung der Erfindung handelt. Das Merkmal 5 weist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die Abweichung auf, daß die Wölbung des Bodens elastisch sein soll. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, denn aus der Patentschrift ergab sich schon immer, daß die Bodenwölbung elastisch sein sollte. Dort ist nämlich ausgeführt, daß sich die Bodenwölbung bei eingeführter Zunge abflachen soll, "wobei die Elastizität des Bodens zu dem Gesamtfederdruck auf die Zunge beiträgt" (vgl. Sp. 4 Z. 53-57; vgl. auch: Sp. 3 Z. 31-35 und Sp. 4 Z. 66-68). Der Wegfall der näheren Umschreibung des Charakters der Wölbung, wie sie im erteilten Patentanspruch enthalten ist, bereinigt den Irrtum des Erfinders, daß sich beim Einschieben der Zunge zunächst eine nach außen gerichtete Tendenz zur Auswölbung des Klammerbodens ergebe, gegenüber der eine Vorwölbung des Bodens nach innen eine größere gemeinsame Kontaktfläche des Bodens mit der flachen Zunge schaffe. Die obengenannten Beschreibungsstellen lassen den Fachmann erkennen, zu welchem Zweck die Bodenwölbung erfolgt. Danach kann er ihr Ausmaß bestimmen. Der neugefaßte Patentanspruch 1 enthält demnach auch insoweit eine Klarstellung. Das Merkmal 6 ist bereits im erteilten Anspruch 4 enthalten (Sp. 6 Z. 66 bis Sp. 7 Z. 3). Die Zusammenfassung dieses Merkmals mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

23

5.

Gegenstand des von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist demnach eine Kombination bestehend aus den Merkmalen des erteilten Hauptanspruches (im wesentlichen: nach innen gewölbter elastischer Federklammerboden) und aus den Merkmalen des erteilten Unteranspruches 4 (im wesentlichen: nach unten gezogene abgerundete Federglieder).

24

II.

Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht neu. Er ist in den Kundenzeichnungen (sog. customer prints) C-... und C ... der Beklagten bereits derart beschrieben, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.

25

1.

Beide Kundenzeichnungen zeigen jede für sich die Federklammer einer Flachkontaktsteckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Streitpatents. Die Federklammer besteht aus Bronze (Zeichnung C -...) oder aus Bronze oder Messing (Zeichnung C -...). Sie wird von einem Boden und von einander gegenüber liegenden seitlichen, am Boden entspringenden Federgliedern gebildet, die über die nicht dargestellte Kontaktzunge greifen und mit den Stirnkanten ihrer abgebogenen Enden auf diese einen Druck ausüben. Beide Zeichnungen zeigen deutlich eine nach innen gerichtete Wölbung des Federklammerbodens. Die seitlichen Federglieder sind vom Boden aus zunächst nach unten gezogen, dann nach außen und nach oben geführt sie verlaufen sodann gegeneinander gerichtet nach innen und setzen sich nach unten fort. Die zu der Federklammer passende flache Kontaktzunge aus Metallblech ist in den beiden Kundenzeichnungen zwar nicht dargestellt. Sie wird jedoch vom fachkundigen Betrachter als selbstverständlich ergänzt. Es ist dem Fachmann geläufig, daß sie zur Vermeidung eines seitlichen Spiels in der Federklammer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer angepaßt ist. Aus der Materialangabe und der Darstellung des Federklamraerbodens aus dünnem Metallblech kann der Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Herstellung von elektrischen Steckverbindungen ohne weiteres erkennen, daß der dargestellte nach innen gewölbte Federklammerboden elastisch ausgebildet sein soll, so daß er sich beim Einstecken der Kontaktzunge abflacht. Der Fachmann kann den Kundenzeichnungen ferner ohne weiteres entnehmen, daß die zunächst nach unten gezogenen Federglieder die Seitenkanten der eingeführten Kontaktzunge nicht berühren. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die beiden Kundenzeichnungen sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Streitpatents offenbaren, was der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat.

26

2.

Die Kundenzeichnungen C -... und C-... der Beklagten sind öffentlichen Druckschriften im Sinne von § 2 PatG gleichzustellen.

27

a)

Druckschriften im Sinne dieser Vorschrift brauchen nicht in jedem Falle Erzeugnisse der Druckerpresse zu sein. Das Gesetz betrachtet Druckschriften als neuheitsschädlich, weil sie ihrer Natur nach zu einer leichten und ausgedehnten Verbreitung des in ihnen vermittelten Wissens geeignet sind. Deshalb sind den Druckschriften auch andersartige Vervielfältigungsstücke, gleich auf welchem Wege sie hergestellt sind, gleichzustellen, wenn sie zur Weiterverbreitung geeignet sind (BGHZ 18, 81, 86[BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55] - Zwischenstecker; BGH GRUR 1966, 255 - Schaufenstereinfassung). Diese Voraussetzungen treffen auf die Kundenzeichnungen der Beklagten zu, weil es sich dabei um im Wege der Fotokopie hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, die zur Weiterverbreitung geeignet und bestimmt sind.

28

b)

Eine Druckschrift oder ein ihr gleichzustellendes Vervielfältigungsstück ist öffentlich, wenn sie an einen nicht begrenzten Kreis von Empfängern verteilt sind. Dem braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden. Eine Druckschrift o.dgl. ist auch schon von dem Augenblick an öffentlich, in dem ein nicht begrenzter (nicht beschränkter) Kreis von Empfängern dadurch Zugang zu ihr erhält, daß sie diesem Empfängerkreis gegenüber zur Verteilung bereitgehalten wird. In diesem Falle muß ein unbegrenzter Kreis von Empfängern Kenntnis davon haben, daß die Druckschrift o.dgl. zur Verteilung bereitgehalten wird. Ein Nachweis, daß die bereitgehaltene Druckschrift o.dgl. tatsächlich an einen unbegrenzten Empfängerkreis verteilt worden ist, ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Druckschrift o.dgl. braucht von der sie bereithaltenden Stelle auch noch nicht hergestellt zu sein, es genügt, daß sie auf Anforderung alsbald angefertigt und dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Es ist ferner nicht erforderlich, daß eine Druckschrift o.dgl. der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Für den Begriff der Öffentlichkeit einer Druckschrift reicht es aus, daß über einen engen Kreis von bestimmten Interessenten hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang zu einer Druckschrift hat. Daß der in Betracht kommende Kreis der Interessenten seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Firmen findet, die an dem Inhalt der Druckschrift aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind, ist von der Rechtsprechung als unschädlich angesehen worden (BGH GRUR 1961, 24, 25 - Holzimprägnierung). Es genügt, daß eine Druckschrift mit ihrem Inhalt in der Fachwelt bekannt ist, womit zu rechnen ist, wenn ein weiter Kreis von am Inhalt der Druckschrift interessierter Personen Zugang zu einer Druckschrift erlangt. Denn solchenfalls ergibt die Erfahrung, daß interessierte Personen sich tatsächlich Kenntnis vom Inhalt einer Druckschrift verschaffen und daß diese Kenntnis in der Fachwelt eine solche Verbreitung findet, daß der Inhalt der Druckschrift in der Fachwelt so weitgehend bekannt wird, daß sich die so verbreitete Kenntnis nicht mehr eingrenzen läßt.

29

c)

In ihrem Prospekt "A. Fa. Co." hat die Beklagte die an elektrischen Flachsteckverbindungen interessierten Fachkreise, nämlich die Hersteller von Autos und Flugzeugen, Kühlschränken und Waschmaschinen aufgefordert, ihre Kundenzeichnungen anzufordern,

"um die Verwendung von Steckverbindungen, die die Beachtung extrem enger Toleranzen erfordert, anhand der Kundenzeichnungen der Beklagten überprüfen zu können."

30

Diese Aufforderung bezieht sich auf die in dem Prospekt aufgeführten Kundenzeichnungen C-... und C-.... Damit ist einem nicht begrenzten Kreis von Interessenten Kenntnis davon gegeben worden, daß die genannten Kundenzeichnungen von der Beklagten zur Verteilung bereitgehalten wurden. Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Kundenzeichnungen nicht an Händler und Reparaturbetriebe herausgegeben und darauf geachtet, daß sie nicht in die Hand ihrer Konkurrenten gelangten. Sie habe ihren Kunden und Interessenten, die auf Grund von Verhandlungen dabei waren, endgültige Kunden der Beklagten zu werden, die Kundenzeichnungen nur dann ausgehändigt, wenn ein Bedürfnis für den Besitz einer Kundenzeichnung bejaht worden sei, wenn es sich um die Anpassung von Teilen an beim Kunden vorhandene Gegenteile gehandelt habe, wenn Dimensions- oder andere Einzelangaben für die Bestellung des Artikels erforderlich gewesen seien, wenn es sich um die Nachprüfung der Dimensionen gelieferter Teile gehandelt habe oder die Dimensionen des betreffenden Teils in der Ersatzteilliste des Kunden aufgeführt werden sollten.

31

Die von der Beklagten behauptete Begrenzung der Aushändigung ihrer Kundenzeichnungen engt jedoch den Empfängerkreis nicht soweit ein, daß nur ein begrenzter Kreis bestimmter Personen übrig bleibt. Die Zahl der Hersteller von Autos, Flugzeugen, Kühlschränken und Waschmaschinen, die Verwendung für elektrische Flachsteckverbindungen haben, ist groß. Die Bedingungen, an die die Beklagte nach ihrer Darstellung die Ausgabe ihrer Kundenzeichnungen knüpft, sind so weitgehend, daß sie von einer Vielzahl von Kunden und ernsthaften Interessenten an den betreffenden Artikeln der Beklagten erfüllt werden können. Damit sind die Kundenzeichnungen der Beklagten einem so weiten Interessentenkreis gegenüber zur Aushändigung angekündigt worden, daß ein erheblicher Teil der interessierten Fachwelt Zugang zu ihnen erhielt, als die Beklagte durch ihren Prospekt kundgab, daß sie die Kundenzeichnungen zur Verteilung bereithalte. Die Kundgabe der Bereitschaft zur Verteilung der Kundenzeichnungen brauchte deren Inhalt in den genauen Einzelheiten noch nicht erkennen zu lassen. Es genügte ein allgemeiner Hinweis, daß Kundenzeichnungen bereitgehalten wurden, die sich auf elektrische Flachsteckverbindungen bezogen. Das brachte der Prospekt "AMP Faston Connectors" eindeutig zum Ausdruck.

32

Mit der Verbreitung des Prospekts "A. Fa. Co." an einen unübersehbaren Kreis von an seinem Inhalt interessierten Empfängern hat die Beklagte am 24. November 1954 begonnen. Das ist durch die von der Klägerin vorgelegte Kopie der Registrierbescheinigung des US-Copyright Office zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Laut dieser Bescheinigung hat die Beklagte gegenüber dieser Behörde den 24. November 1954 als das Datum der ersten Veröffentlichung (publicly distributed) angegeben. Nach der Aufmachung des Prospekts ergeben dessen Zweckbestimmung und die Erfahrung des täglichen Lebens, daß der Prospekt alsbald nach der ersten öffentlichen Verbreitung im weiten Umfange an die Interessenten verteilt worden ist. Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die Anmeldung des Prospekts beim Copyright Office erst am 10. Dezember 1954 erfolgt sei; nach ihren Ermittlungen sei es genau so gut möglich, daß der Prospekt der Öffentlichkeit erst nach dem Prioritätstage des Streitpatents (16. Dezember 1954) bekannt geworden sei. Diese Ausführungen vermögen die auf die eigene Erklärung der Beklagten gegenüber dem US-Copyright Office und auf die Lebenserfahrung gegründete Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern. Demnach bestand vor dem Prioritätstage des Streitpatents für die interessierten Empfänger ausreichend Gelegenheit, die Kundenzeichnungen bei der Beklagten anzufordern. Bei der Beklagten war vor diesem Zeitpunkt genügend Zeit vorhanden, derartige Anforderungen entgegenzunehmen, zu prüfen und die Kundenzeichnungen den interessierten Kunden auszuhändigen. Demnach sind die Kundenzeichnungen der Beklagten im Prioritätszeitpunkt als den öffentlichen Druckschriften gleichzustellende öffentliche Vervielfältigungsstücke zu werten.

33

d)

Für die Beurteilung der Neuheit des Streitpatents ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Anmeldung in den USA (16. Dezember 1954) maßgebend. Nach Art. 4 B PVÜ steht der Nachanmeldung eine innerhalb der Prioritätsfrist von 12 Monaten (Art. 4 C PVÜ) eingetretene Tatsache, insbesondere eine Veröffentlichung der Erfindung nicht entgegen. Eine Verlängerung dieser Frist um die sechsmonatige Neuheitsschonfrist des § 2 Satz 2 PatG kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Betracht. Sowohl der Große Senat des früheren Reichspatentamts - dieser im Anschluß an eine Entscheidung des 7. Beschwerdesenats des Reichspatentamts (Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1938, 320) - als auch der 16. Senat des Bundespatentgerichts haben entschieden, daß die sechsmonatige Neuheitsschonfrist des § 2 Satz 2 PatG vom Tag der Anmeldung in Deutschland nicht aber vom Unionsprioritätstage an zu berechnen ist (Gr.Sen. RPA GRUR 1940, 552 ff; BPatGE 8, 190 ff). Dieser seither in der Praxis des Patentamts und im Schrifttum einhellig befolgten Ansicht, die aus der Systematik des Patentgesetzes und aus dessen Entstehungsgeschichte sowie aus der Pariser Verbandsübereinkunft und deren Verhältnis zum Patentgesetz hergeleitet wird, tritt der Senat bei. Das durch eine erste Anmeldung in einem Verbandsland begründete Prioritätsrecht gemäß Art. 4 B PVÜ bewirkt eine Rangssicherung. Es hat zur Folge, daß bei der Neuheitsprüfung alle in der Zeit zwischen der ersten Hinterlegung (vorangegangenen ausländischen Anmeldung oder Voranmeldung) und der rechtzeitigen Nachanmeldung eingetretenen sonst neuheitsschädlichen Tatsachen außer Betracht bleiben (vgl. BGH GRUR 1966, 309, 310 - Flächentransistor). Weder das Patentgesetz noch die Pariser Verbandsübereinkunft bringen zum Ausdruck, daß bei der wirksamen Beanspruchung des Prioritätsrechts nach dem Unionsvertrage die erste Hinterlegung im Ausland mit der Folge an die Stelle der Nachanmeldung in Deutschland tritt, daß die Neuheitsschonfrist von der vorangegangenen ausländischen Anmeldung an zu berechnen wäre. Die Pariser Verbandsübereinkunft enthält überhaupt keine Regelung der Neuheitsschonfrist. Die Möglichkeit, die Prioritätsfrist nach Art. 4 C PVÜ und die Neuheitsschonfrist nach § 2 Satz 2 PatG zu summieren, findet weder im Unionsvertrage noch im Patentgesetz eine Stütze.

34

Mit dem Hauptantrag der Berufung kann die Beklagte demnach mangels Neuheit des Erfindungsgegenstandes nach der Fassung des Patentanspruchs 1 keinen Erfolg haben.

35

III.

Auch in der Fassung des Hilfsantrages der Beklagten (Anspruchsvorschlag B) kann der Patentanspruch 1 keinen Bestand haben. Die Fassung des Patentanspruches 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheidet sich von derjenigen des Hauptantrages nur dadurch, daß die nach innen gerichtete elastische Wölbung des Federklammerbodens dahin charakterisiert ist, daß sie "bei in die Federklammer eingeführter Steckerzunge im wesentlichen abgeflacht wird". Diesem Merkmal kommt im Kern nur klarstellende Bedeutung zu, da es lediglich das bereits im Patentanspruch nach dem Hauptantrag enthaltene Merkmal der "elastischen Wölbung" näher umreißt. Insoweit hat es aber schon bei der Ermittlung der Funktion dieses Merkmals (siehe oben bei I 4) und bei der Neuheitsprüfung (siehe oben bei II 1) Berücksichtigung gefunden.

36

IV.

1.

Der Unteranspruch 3 in der Fassung des Urteils erster Instanz bezieht sich auf eine Einrastung der Federklammer in die Kontaktzunge. Zu diesem Zweck hat der Federklammerboden eine abgerundete Aufwölbung (19), die zum Einführungsende hin geneigt ist, jedoch eine scharfe hintere Kante hat, und in eine Auswölbung (21) der Kontaktzunge eingreift. Derartige Maßnahmen sind, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, in ähnlicher Weise bei anderen Steckvorrichtungen schon bekannt (vgl. USA-Patentschrift ... Figur 1 bei Bezugszeichen 17, 18). Dieser Maßnahme kommt daher weder eine eigene erfinderische Bedeutung zu, noch vermag sie die Erfindungsqualität einer Kombination aus den Merkmalen des verteidigten Anspruches 1 und des Anspruches 3 zu rechtfertigen.

37

2.

Der vom Nichtigkeitssenat neugefaßte Unteranspruch 4 enthält Angaben über die Ausbildung und Dimensionierung der druckausübenden Stirnkanten der Federglieder. Diese sollen nicht wesentlich breiter sein als die Stärke des Metallstanzlings, aus dem die Federklammer hergestellt ist. Der gerichtliche Sachverständige hält diese Maßnahme für vorbekannt. Dem tritt der Senat bei. Figur 1 der USA-Patentschrift ... läßt dies nämlich schon erkennen. Demnach vermag auch diese Maßnahme Erfindungsqualität der Gesamtkombination aller verteidigten Ansprüche des Streitpatents nicht zu begründen.

38

V.

Das Streitpatent war deshalb auf die Berufung der Klägerin im vollen Umfange für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien.

Spreng
Trüstedt
Claßen
Bruchhausen
v.Gamm