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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1970, Az.: II ZR 148/69

Verwerfen der Einrede des Schiedsvertrages durch das Gericht; Streit um die Gesellschafterstellung in einer Kommanditgesellschaft (KG); Streit um eine erbrechtliche Firmennachfolge; Gesellschafter der KG als Partner des Schiedsvertrages; Bedeutung der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge im Zusammenhang mit der Nachfolge in eine Personengesellschaft; Auslegung eines Schiedsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
II ZR 148/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.10.1969
LG Koblenz - 23.01.1969

Prozessführer

1. Carin K.,T., E.-Straße ...

2. Marion R. geb. K., T., E.-Straße ...

Prozessgegner

Minderjähriger Julius Oscar - genannt Uli - K., geb. am ... 1959, T.
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Dr. Edith K. geb. A., daselbst

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1970
unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1969 und das Zwischenurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 23. Januar 1969 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien sind neben der Mutter des Klägers die Erben des am 3 Dezember 1961 verstorbenen Weingutsbesitzers und Weinkaufmanns Oscar K.. Der Kläger ist der Sohn aus zweiter Ehe, die Beklagten sind die Töchter aus erster Ehe des Erblassers.

2

Oscar K. und sein Bruder Julius waren Gesellschafter der von dem Vater ererbten und als offene Handelsgesellschaft weitergeführten Firma Julius K. & Co. in T. Nach dem Tode seines Bruders schloß Oscar K. mit dessen Witwe am 30. November 1955 einen Gesellschaftsvertrag, durch den die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde mit Oscar K. als persönlich haftendem Gesellschafter. An die Stelle der Witwe Julius K. sind nach deren Tode am 30. August 1961 ihre beiden Töchter als Kommanditistinnen getreten.

3

§ 9 des Gesellschaftsvertrages legt u.a. fest, daß die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben als Kommanditisten fortgesetzt wird (§ 9 Nr. 1) und jeder der beiden Gesellschafter durch letztwillige Verfügung bestimmen kann, daß ein Erbe seines Stammes die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters erhält (§ 9 Nr. -3).

4

In einem notariellen Testament vom 10. November 1960 ordnete Oscar K. hinsichtlich der Beteiligung seiner Erben an der Kommanditgesellschaft an:

"Da meinen beiden Töchtern Carin und Marion durch meinen Verzicht auf mein gesetzliches Erbteil an dem Nachlaß meiner verstorbenen Ehefrau erster Ehe erhebliche Vermögenswerte angefallen sind, errichte ich zum Zwecke des Ausgleichs und der Gleichstellung und um die Fortdauer unserer Firma in unserer Familie zu sichern, nachstehende Vermächtnisse:

1.
...
2.
...
3.
Meinem Sohne Uli vermache ich weiter meine gesamte Beteiligung an unserer Firma Julius K. & Co. mit sämtlichen Aktiven und Passiven. Für eine Ausgleichung unter den Erben ist der Wert dieses Vermächtnisses festzustellen. Der Wert bemisst sich nach dem Stand meines Kapitalkontos. Dieser ist durch eine auf meinen Todestag zu erstellende Bilanz festzustellen. Die Bewertung der Bilanzpositionen erfolgt nach den Bewertungsvorschriften der Einkommensteuergesetze. Von dem so festgestellten Werte erhalten als Ausgleich
a)
meine Ehefrau als Vorerbe 1/2 Anteil,
b)
meine Tochter Carin als Vorerbe 1/6 Anteil,
c)
meine Tochter Marion als Vorerbe 1/6 Anteil, Nacherbe für diese Anteile ist mein Sohn Uli.
Diese Anteile sind als Kommanditeinlagen in der Firma zu belassen. Der darauf entfallende Gewinn kann jährlich ausgezahlt werden. Dagegen darf vom Kapital nichts entnommen werden.
4.
...
5.
...
6.
...
7.
Mein Sohn Uli K. wird als mein Nachfolger persönlich haftender Gesellschafter der Firma Julius K. & Co."

5

Nach dem Tode von Oscar K. wurde dem Kläger die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eingeräumt. Am 29. Februar 1964 schlossen der Kläger und seine Mutter mit den Beklagten einen Vergleich, mit dem "alle Streitpunkte zwischen den Beteiligten aus Anlaß des Erbfalles Oscar K. erledigt und ausgeglichen" sein sollten (Nr. 5 des Vergleichs). Nr. 1 des Vergleichs lautet:

"Fräulein Carin K. und Frau Marion R. sind mit einer Kommanditeinlage von je DM 16.666.- Kommanditisten der Firma Julius K. & Co. geworden."

6

Am 2. Juli 1964 wurden auf Grund öffentlich beglaubigter Erklärungen der Beteiligten u.a. der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter und seine Mutter und die Beklagten als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen.

7

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, daß die Beklagten nicht Kommanditisten der Julius K. & Co. sind. Die Beklagten seien entgegen ihrem Vorbringen weder auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 30. November 1955 in Verbindung mit dem Testament vom 10. November 1960 noch auf Grund des Vergleiches vom 29. Februar 1964 noch auf Grund der Eintragung im Handelsregister Kommanditisten der Julius K. & Co. geworden. Vorsorglich hat der Kläger den Vergleich vom 29. Februar 1964 wegen eines Erklärungsirrtums angefochten; keiner der Beteiligten habe mit Nr. 1 des Vergleiches einen bis dahin bestehenden Streit über die Frage, ob die Beklagten Kommanditisten geworden seien, erledigen wollen; man sei vielmehr fälschlicherweise davon ausgegangen, daß die Beklagten bereits Kommanditisten seien.

8

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Sie stützen diese Einrede auf den in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1955 geschlossenen Schiedsvertrag. § 11 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß über "alle Streitigkeiten aus den in dieser Urkunde niedergelegten Vereinbarungen ein Schiedsgericht entscheiden soll". In dem am gleichen Tage in einer besonderen Urkunde niedergelegten Schiedsvertrag heißt es u.a.:

"Für die Entscheidung aller Streitigkeiten über, aus oder anläßlich dieses Vertrages oder sonstwie oder anläßlich des Gesellschaftsverhältnisses ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zuständig."

9

Durch Zwischenurteil vom 23. Januar 1969 hat das Landgericht die Einrede des Schiedsvertrages verworfen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hält die Einrede der Beklagten, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden, für unbegründet, weil die Parteien nicht als Gesellschafter, sondern ausschließlich als Erben untereinander stritten und der Schiedsvertrag einen solchen Streit innerhalb der Erbengemeinschaft weder erfassen könne noch solle.

12

Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an.

13

1.

Schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Das Berufungsgericht meint, obschon die Parteien als Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters nach § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten gegenüber seinen Vertragspartnern eingetreten seien, könnten sie im Verhältnis zueinander an den Schiedsvertrag nur dann gebunden sein, wenn sie unstreitig auch Gesellschafter geworden wären. Sei aber, wie hier, die Gesellschafterstellung zumindest der einen Partei und damit die Verbindlichkeit des Schiedsvertrags für sie gerade umstritten, so müsse hierüber das staatliche Gericht ent- scheiden. Dem kann nicht gefolgt werden.

14

Partner des Schiedsvertrags vom 30. November 1955 sind die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Unstreitig ist der Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Beklagten nehmen ihrerseits diese Rechtsstellung ebenfalls in Anspruch, und zwar nicht etwa gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern jeder für sich allein, da auch ein Erbe immer nur als Einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann (BGHZ 22, 186, 192 [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55]; BGH WM 1963, 259). Sie stellen sich damit auf den Boden des Gesellschaftsvertrags und haben sich überdies durch die Einrede nach § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausdrücklich dem Spruch eines Schiedsgerichts unterworfen. Beide Parteien erkennen hiernach die für die Gesellschaft geltende Vertragsordnung auch für sich als verbindlich an. Ob schon aus diesem Grund dem Kläger der Einwand versagt bleiben muß, die Beklagten seien dem Schiedsvertrag nicht unterworfen und deshalb brauche auch er als unbestrittener Gesellschafter im Verhältnis zu ihnen die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit nicht gegen sich gelten zu lassen, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß die Beklagten ebenso wie der Kläger als Erben in die Vertragsrechte und -pflichten ihres Vaters eingetreten sind und daß deshalb die Schiedsabrede für und gegen sie wirkt, wenn und soweit es sich der Sache nach um eine dem Schiedsvertrag unterliegende Angelegenheit handelt (BGH IM ZPO § 1025 Nr. 18).

15

Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für Streitigkeiten zwischen der Erbengemeinschaft oder einzelnen ihrer Mitglieder einerseits und den bisherigen Gesellschaftern andererseits, sondern auch für die hier zwischen den Parteien ausgetragene Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Beklagten ebenso wie der Kläger Gesellschafter geworden sind, immer unter der noch zu erörternden Voraussetzung, daß sie sachlich überhaupt unter den Schiedsvertrag fällt. Zwar bedeutet die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge im allgemeinen nur, daß die Erben in die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber einem Dritten zur gesamten Hand eintreten. Gehört aber, wie hier, zum Nachlaß die Beteiligung des Erblassers an einer Personengesellschaft, so besteht die Besonderheit, daß wegen der Personengebundenheit einer solchen Beteiligung der einzelne Erbe, soweit er Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters ist oder zu sein beansprucht, den anderen Erben wie ein Dritter als selbständiger Träger der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten und nicht nur als Mitglied einer in sich geschlossenen Gesamthandsgemeinschaft gegenübertritt. Hätten sich die übrigen Gesellschafter oder einer von ihnen dem Feststellungsbegehren des Klägers angeschlossen, so könnte bei sachlicher Anwendbarkeit der Schiedsabrede auf solche Auseinandersetzungen kaum zweifelhaft sein, daß beide Seiten als Gesellschafter oder Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters an sie gebunden wären; insofern zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern einen Unterschied zu machen, wäre, obwohl sie keine notwendigen Streitgenossen wären (vgl. BGHZ 30, 195), wenig sinnvoll und widerspräche dem besonderen Charakter und der Einheitlichkeit des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses. Die vorliegende Klage, mit der allein der Kläger als Gesellschafter den Beklagten die gleiche Rechtsstellung streitig macht, kann hinsichtlich der beiderseitigen Bindung an den Schiedsvertrag nicht anders zu beurteilen sein.

16

2.

Es kommt daher darauf an, ob der Schiedsvertrag dahin auszulegen ist, daß er sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben eines Gesellschafters untereinander über die Frage erstreckt, wer von ihnen als Nachfolger des Erblassers in dessen Stellung als Gesellschafter eingerückt ist. Das Berufungsgericht verneint dies mit der Begründung, es handle sich hier nicht, wie es im Schiedsvertrag heißt, um eine Streitigkeit "über, aus oder anläßlich dieses Vertrages (d.h. des Gesellschaftsvertrags) oder sonstwie aus oder anläßlich des Gesellschaftsverhältnisses", sondern um einen Streit unter Miterben über ausschließlich erbrechtliche Fragen. Damit wird es weder der Bedeutung einer Schiedsvereinbarung allgemein und im besonderen einer solchen, wie sie hier vorliegt, noch der Eigenart einer gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelung gerecht.

17

a)

Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen; im Zweifel unterstellt sie, um vor allem getrennte Zuständigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, der schiedsgerichtlichen Entscheidung z. B. auch die Frage, ob der Hauptvertrag gültig ist oder welche Folgen sich aus seiner Unwirksamkeit ergeben (BGHZ 53, 315, 320 ff) [BGH 27.02.1970 - VII ZR 68/68]. Eine großzügige Auslegung ist um so mehr geboten, wenn eine Schiedsklausel so außerordentlich weit gefaßt ist, wie es hier der Fall ist. Denn darin kommt in aller Regel das Interesse der Vertragsschließenden zum Ausdruck, alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag auftauchenden. Streitfragen beschleunigt und tunlichst in ein und demselben Verfahren geklärt zu wissen, und damit ihr Wille, solche Streitfragen so erschöpfend wie möglich dem Schiedsgericht zu übertragen. Diese Gesichtspunkte treffen auf die hier umstrittene Frage, wer von mehreren Erben Gesellschafter geworden ist, in besonderem Maße zu. Denn von einer schnellen und abschließenden Entscheidung dieser Frage kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wesentlich abhängen. Dem dringenden gemeinschaftlichen Interesse daran, daß durch eine solche Entscheidung alsbald klare Verhältnisse geschaffen werden, widerspräche es auch, wenn etwa verschiedene Gerichtsbarkeiten in Betracht kämen, je nachdem, ob der Streit nur zwischen den Erben oder unter Beteiligung von einem oder mehreren Mitgesellschaftern ausgetragen wird.

18

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streit der Parteien sei ausschließlich erbrechtlicher Natur, ist mit der materiellen Rechtslage unvereinbar. Wie schon erwähnt, streiten die Parteien in diesem Rechtsstreit nicht oder jedenfalls nicht allein über ihre Rechtsstellung innerhalb der Erbengemeinschaft oder über ihre erbrechtlichen Beziehungen zueinander. Gegenstand des Streits ist vielmehr die gesellschaftliche Beteiligung ihres Vaters, die jeder von ihnen, sei es allein, sei es anteilig, für sich beansprucht. Für die damit aufgeworfene Frage, wer von ihnen dem Erblasser als Gesellschafter nachgefolgt ist, ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag maßgebend. Denn dieser allein bestimmt, wer von den Erben Gesellschafter werden kann, für wen also der Gesellschaftsanteil vererblich ist (BGHZ 22, 186, 193) [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55]. Nur in den vom Gesellschaftsvertrag gezogenen Grenzen kann ein Gesellschafter letztwillige Anordnungen über die Nachfolge in seinen Gesellschaftsanteil treffen. Widerspricht die Anordnung dem Gesellschaftsvertrag, so kann der durch sie bedachte Erbe nicht Gesellschafter werden.

19

So könnte sich etwa im vorliegenden Fall die Frage stellen, inwieweit das Testament vom 10. November 1960 - insbesondere, wenn in ihm entsprechend der Auffassung des Klägers diesem der volle Gesellschaftsanteil des Erblassers zugedacht sein sollte - mit der Nachfolgeregelung in § 9 des Gesellschaftsvertrages vereinbar ist (vgl. BGH WM 1967, 319, 320 zu II 1), und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, daß es seinem Wortlaut nach, abgesehen von der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, im wesentlichen nur Vermächtnisse enthält. Das Berufungsgericht legt freilich den Gesellschaftsvertrag dahin aus, daß es dem Ermessen der Gesellschafter überlassen sei, durch letztwillige Verfügung einzelne Erben von der Nachfolge in ihren Gesellschaftsanteil auszunehmen, und sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit den Parteien. Dies ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage in Frage gestellte Gesellschaftereigenschaft der Beklagten wesentlich vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages abhängt und es infolgedessen in diesem Rechtsstreit nicht allein oder auch nur hauptsächlich um eine erbrechtliche Auseinandersetzung geht, wie das Berufungsgericht meint. Vielmehr handelt es sich eindeutig um eine Streitigkeit, die in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag steht, und damit um eine solche "aus oder anläßlich des Gesellschaftsverhältnisses."

20

c)

Diese gesellschaftsrechtlich bestimmte oder jedenfalls mitgeprägte Rechtsnatur des Streites wird nicht dadurch berührt, daß für die Entscheidung auch erbrechtliche Fragen, vor allem solche der Testamentsauslegung, eine Rolle spielen können, und daß diese Fragen schwierig zu beurteilen sein mögen.

21

Sind die Beklagten nicht schon auf Grund des Gesellschaftsvertrags vom 30. November 1955 in Verbindung mit dem Testament vom 10. November 1960 Kommanditisten geworden, so kommt es für die sachliche Entscheidung über den Peststellungsantrag darauf an, ob sie diese Stellung später durch einen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Vertrag erlangt haben, wie ihn die Beklagten in dem Vergleich vom 29. Februar 1964 und der entsprechenden, unter Mitwirkung aller Beteiligten zustande gekommenen Anmeldung zum Handelsregister erblicken. Für die Meinungsverschiedenheit, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen und ob er rechtswirksam ist (BGHZ 53, 315), gilt erst recht, daß dies eine Streitigkeit "aus oder anläßlich des Gesellschaftsverhältnisses" ist. Denn Vereinbarungen über die Aufnahme von neuen Gesellschaftern haben als Änderungen des Gesellschaftsvertrages stets gesellschaftsrechtlichen Charakter. Wie die Streitfrage zu beantworten ist, hat der Senat nicht zu beurteilen, da es sich hierbei schon um die Sachentscheidung selbst und nicht mehr um die Frage der Gerichtsbarkeit handelt. Das Vorbringen der Revisionserwiderung in ihren nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen ist daher unerheblich.

22

II.

Da mithin nach dem Vertragstext, dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt und der materiellen Rechtslage alles für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts spricht und besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten und noch tatrichterlich zu würdigen wären, nicht vorgetragen sind, kann der Senat selbst über die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der Beklagten entscheiden, ohne daß es darauf ankäme, ob eine Schiedsgerichtsvereinbarung als sog. "prozeßrechtlicher Vertrag" der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. BGH LM ZPO § 1025 Nr. 20 zu II 3 a m.w.N.). Unter Aufhebung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Zwischenurteils ist daher die Klage als unzulässig abzuweisen.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann