Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1970, Az.: VI ZA 11/70
Rechtshängigkeit eines im Mahnverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1970
- Aktenzeichen
- VI ZA 11/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 620 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1971, 206 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1971, 461-462 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1971, 272-273 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Bergmann Dieter R., M., Strafanstalt
Prozessgegner
1. Frau Gertrud B. geb. M., L., A.straße ...
2. Minderjähriger Andreas B.,
vertreten durch seine Mutter, Frau Gertrud B., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch ist jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung
am 8. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle und
der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Nach Auffassung des Senats ist ein Schmerzensgeldanspruch, der im Mahnverfahren geltend gemacht wird, jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung war in dem zu beurteilenden Sachverhalt durch Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten am 8. September 1965 und damit vor dem Tode des Verletzten erfüllt.
Nüßgens