Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1970, Az.: 5 StR 573/70

Bei sich führen von Schußwaffen; Qualifikationsmerkamle des Raubs; Gerbauchsfertigmachen und Bedienen einer Waffe; Qualifikations-Merkmal "bei Begehung der Tat"; Vorbereitung oder Versuch eines schweren Raubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1970
Aktenzeichen
5 StR 573/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 15.04.1970

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

1. ...

2. ...

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und H. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. April 1970

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die beiden Beschwerdeführer im Falle 47 der Entscheidungsgründe nicht wegen versuchten Raubes, sondern wegen Verabredung eines Raubes verurteilt werden,

  2. 2.

    im Strafausspruch dieses Falles und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es die beiden Beschwerdeführer angeht.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

A.

Revision des Angeklagten H.:

2

I.

Der Verfahrensangriff hat keinen Erfolg.

3

Richtig ist zwar, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten W. und der gegen ihn erlassene Haftbefehl zu Beweiszwecken verlesen worden sind und daß dabei der Angeklagte H. und sein Verteidiger (auf dessen Antrag das Verfahren gegen H. vorübergehend abgetrennt worden war) nicht anwesend waren.

4

Entgegen der Behauptung der Revision sind diese Urkunden jedoch nicht gegen den Angeklagten H. verwendet worden. Darüber läßt das Urteil keinen Zweifel:

5

Auf Seite 23 UA werden (ungeordnet) alle Beweismittel mitgeteilt, auf denen die Feststellungen beruhen. Sie betreffen auch solche Vorwürfe, die sich nur gegen die anderen Angeklagten, nicht aber gegen den Beschwerdeführer H. richteten.

6

Erst die dann folgenden Urteilsgründe behandeln getrennt die Verteidigung jedes Angeklagten und die sie berührenden Beweismittel sowie die Folgerungen des Tatrichters. Der Abschnitt C 2 (UA S. 32 bis 34) betrifft lediglich den Angeklagten H. Dort werden sämtliche ihn belastenden Beweismittel genannt und dabei nur von den Zeugenaussagen und ihrer Bedeutung gesprochen, nicht aber von den Protokollen.

7

Daß diese auf die Verurteilung H. von Einfluß gewesen sein könnten, ist also auszuschließen.

8

II.

Die sachlichrechtlichen Rügen dringen zum Teil durch.

9

1.

Allerdings können die Einwendungen gegen die Verurteilung im Falle Ha. keinen Erfolg haben. Insoweit hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, daß die Angeklagten H. und W. (wie ihnen bewußt war) bei Begehung der Tat Schußwaffen bei sich geführt haben.

10

a)

Nach den zutreffenden Darlegungen des Urteils kann das schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Mitangeklagte W. noch beim Betreten des Bankvorraumes seine Pistole in der Hand hielt und das hierzu gehörige Magazin (sowie das Magazin für die Waffe des H.) in. seiner Manteltasche trug. Die Pistole hätte also - wie alle Beteiligten wußten - zu diesem Zeitpunkt noch alsbald schußfertig gemacht werden können. Die Voraussetzungen des Raubes mit technischen Waffen sind damit gegeben. Das Merkmal "bei Begehung der Tat" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt nicht, daß der Täter die Waffe während der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung der Tat ständig bei sich führen müßte. Der Bundesgerichtshof hat (wiederholt) schweren Raub sogar dann bejaht, wenn die Täter nur bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute mit dem Kraftfahrzeug gebrauchsbereite Schußwaffen bei sich hatten (2 StR 202/64 vom 24. Juni 1964; 4 StR 241/70 vom 23. Juli 1970). Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob das Betreten des Vorraumes der Bank mit gebrauchsbereiten Schußwaffen Vorbereitung oder Versuch eines schweren Raubes sei, kommt es daher nicht an.

11

b)

Übrigens ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hier auch noch aus anderem (im Urteil nicht näher erörtertem) Grunde gegeben:

12

Wie die Feststellungen zeigen, hatten die beiden Beschwerdeführer außer der Pistole, die im Bankvorraum dem Mitangeklagten Hu. übergeben wurde, während des gesamten Tatverlaufs noch eine andere Schußwaffe bei sieh. H. trug nämlich bei der Bedrohung des Bankangestellten R. im Kassenraum und bei der Wegnahme des Geldes aus dem Panzerschrank ein Kleinkalibergewehr mit abgesägtem Lauf, der Mitangeklagte W. hatte das hierzu gehörige Magazin in seiner Manteltasche (UA S. 21). Diese Waffe konnte also auch ohne Mitwirkung des Hu. schnell gebrauchsfertig gemacht und bedient werden, zumal die Täter zu dritt waren und es nur mit dem Bankangestellten Reich zu tun hatten.

13

Nach dem Urteilszusammenhang rechneten beide Beschwerdeführer auch mit der Möglichkeit, diese Waffe "binnen kürzester Frist schußbereit machen" zu können (UA S. 36). Das Urteil stellt weiterhin fest, daß "die beiden Waffen, die ursprünglich geladen waren und erst auf Vorstellungen des Angeklagten Hu. kurz vor Beginn der Tat entladen worden waren, nach der Vorstellung der Angeklagten H. und W. notfalls auch gebraucht werden sollten" (UA S. 36/37). Das folgert die Strafkammer daraus, daß "W. die Magazine nicht etwa im Wagen liegengelassen", sondern "in seine Manteltasche gesteckt hat" (UA S. 37).

14

2.

Durchgreifende Rechtsbedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen versuchten Raubes im Falle G.

15

a)

Versuch ist Anfang der Ausführung eines nicht vollendeten, aber gewollten Verbrechens.

16

Wie die Revision im einzelnen zutreffend darlegt, ergeben hier die festgestellten Tatsachen, daß die Strafkammer (die in den Rechtsausführungen des Urteils dazu schweigt) den Begriff des "Anfangs der Ausführung" verkannt hat. "Der Angriff in Richtung auf das Schutzobjekt" hatte hier noch nicht "derart begonnen, daß die Herbeiführung des Erfolges im unmittelbaren Anschluß nahegerückt und das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet" war, wie die Rechtsprechung es für den Begriff des "Anfanges der Ausführung" fordert (BGH NJW 52, 514;  54, 567).

17

Die Angeklagten hatten den Fensterrahmen lediglich deshalb angebohrt, um in die Bank einzusteigen, "dort bis zum Morgen zu warten, den Kassierer zu fesseln und ihn zu zwingen, den Tresor zu öffnen" (UA S. 20). Das Anbohren des Fensterrahmens sollte also nur dem Zwecke dienen, ein geeignetes Versteck in der Bank zu suchen, um dann auf das Opfer zu lauern, mit dessen Erscheinen (auch) in der Vorstellung der Angeklagten erst nach mehreren Stunden zu rechnen war. Unter diesen Umständen kann von einer unmittelbaren Gefährdung des Kassierers und des Bankvermögens nicht gesprochen werden.

18

b)

Nach den erschöpfenden Feststellungen sind die beiden Beschwerdeführer aber gemäß §§ 49 a Abs. 2, 249 StGB zu verurteilen. Sie hatten miteinander und mit Hu. verabredet, einen Raub zu begehen. Von diesem Plan sind sie nicht aus freien Stücken abgegangen, sondern nur deshalb, weil sie auf Grund der unrichtigen Angaben des Hu. fürchteten, die Polizei sei am Tatort. Las ergeben die (rechtlich unangreifbaren) Feststellungen zweifelsfrei (UA S. 20, 36). Auch decken die Rechtsausführungen des. Urteils zur Nichtanwendung des § 46 Nr. 1 StGB hier in vollem Umfange die Nichtanwendung der Absätze 3 und 4 des § 49 a StGB.

19

c)

Die lückenlosen Feststellungen des Landgerichts ermöglichten dem Revisionsgericht, von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche beider Beschwerdeführer im Falle G. zu ändern.

20

Hieran war der Senat im vorliegenden Falle auch durch das Fehlen eines Hinweises nach § 265 StPO ausnahmsweise nicht gehindert. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Hier aber schließt der Vorwurf des Raubversuches denjenigen der Raubverabredung so vollkommen in sich, daß die Beschwerdeführer sich dagegen nur in derselben Weise hätten verteidigen können und müssen.

21

d)

Die Strafaussprüche gegen beide Beschwerdeführer konnten jedoch im Falle Gellenbeck nicht bestehenbleiben, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß der Tatrichter die Strafe für eine Raubverabredung weiter gemildert hätte als er es bei der Strafe für Raubversuch getan hat.

22

Die Höhe der Einzelstrafe wegen vollendeten schweren Raubes ist durch die nunmehr aufgehobene Strafe ersichtlich nicht beeinflußt worden. Sie konnte daher bestehenbleiben.

23

Aufzuheben war der Gesamtstrafausspruch.

24

B.

Revision des Angeklagte W.:

25

I.

Seine Verfahrensangriffe sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Auch den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Übermüdung und zu § 136 StPO hat der Senat nichts hinzuzufügen.

26

II.

1.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel der Verurteilungen wegen vollendeten und wegen versuchten Diebstahls aufgedeckt.

27

Soweit es die Schuldsprüche wegen schweren Raubes und wegen versuchten Raubes angeht, wird auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerdeführers H. verwiesen.

28

2.

Daß die Höhe der Strafe wegen vollendeten schweren Raubes und die Höhe der Strafen in den Diebstahlsfällen durch die aufzuhebende Strafe im Falle G. beeinflußt sein könnten, ist auch hier auszuschließen.

29

Die Gesamtstrafe konnte nicht bestehenbleiben.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Herrmann
Fleischmann