Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1970, Az.: I ZR 32/69
„Das zweite Mal“
Verpflichtung eines Verfassers das Manuskript auf Wunsch des Senders wiederholt zu ändern; Ermessen der Rundfunkanstalt das Werk als "sendefertig" einstufen; Einordnung einer Vereinbarung als Verstoß gegen die guten Sitten; Vertragsauslegung bezüglich der Zahlungspflicht des Auftraggebers bei Nichtverwendung des Manuskripts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 32/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11300
- Entscheidungsname
- Das zweite Mal
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.12.1968
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB
- § 8 Abs. 3 LitUrhG
- § 9 LitUrhG
- § 11 UrhG
- § 39 UrhG
Fundstelle
- MDR 1971, 373 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Klaus W., Schriftsteller,
2. Dr. Margarita W.-V., Schriftstellerin,
Prozessgegner
Süddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. Hans B., S., N. straße ...
Amtlicher Leitsatz
Verpflichtet sich ein Verfasser, ein einer Rundfunkanstalt angebotenes Manuskript wiederholt ganz oder zum Teil zu ändern, so verstößt eine Vertragsbestimmung, wonach die Abnahme des Werkes als "sendefertig" im eigenen billigen Ermessen der Rundfunkanstalt steht, jedenfalls dann nicht gegen die guten Sitten, wenn der Vertrag dem Verfasser ein angemessenes Honorar für seine Arbeitsleistung unabhängig davon zubilligt, ob die Rundfunkanstalt die umgearbeitete Fassung als "sendefertig" anerkennt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1968 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger - ein Schriftstellerehepaar - verfassen Kriminalhörspiele und Fernsehspiele. Sie reichten der Beklagten, einer Rundfunkanstalt, ein Manuskript für ein Kriminalfernsehspiel mit dem Titel "Das zweite Mal" ein. Die Beklagte teilte ihnen durch Schreiben vom 28. Dezember 1964 mit, sie sei bereit, das Stück anzukaufen, allerdings "müsse man noch gewisse Änderungen vornehmen." Am 16./26. März 1965 unterzeichneten die Parteien eine "Vereinbarung", deren Anfangsbestimmungen lauten:
§ 1
"Die Autoren liefern dem SDR ein sendefertiges Manuskript für ein Fernsehspiel ... mit dem vorläufigen Titel "Das zweite Mal" ... Für das sendefertige Manuskript zahlt der SDR ein Honorar in Höhe von insgesamt DM 13.000,-.Das Honorar ist wie folgt fällig:
1.
bei Ablieferung der umgearbeiteten vollständigen Fassung DM 4.000,-,2.
bei Ablieferung und Abnahme der sendefertigen Fassung weitere DM 4.000,-,3.
bei Beginn der Fernsehproduktion die restlichen DM 5.000,- .§ 2
Die Autoren haben das Werk auf Wunsch des SDR innerhalb angemessener Frist wiederholt ganz oder zum Teil zu ändern, zu ergänzen, zu kürzen usw.Die Entscheidung über die Abnahme als "sendefertige Fassung" trifft der SDR nach eigenem billigen Ermessen. ...
Kann der SDR ein von den Autoren geliefertes vollständiges Manuskript nicht als sendefertig annehmen, so kann der SDR den Autoren unter Darlegung der Gründe - eventuell wiederholt - eine angemessene Frist zur Bearbeitung des Werkes setzen. Kommen die Autoren der Verpflichtung zur Bearbeitung nicht nach oder ist nach zweimaliger Bearbeitung nach Ansicht des SDR ein sendefertiges Manuskript nicht zu erwarten, so kann der SDR unter Verwendung der bisher vorliegenden Entwürfe eine eigene Fassung des Manuskriptes herstellen bzw. herstellen lassen. In diesem Falle hat der SDR anstelle der Hauptvergütung den Autoren eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Ihre Höhe liegt im Ermessen des SDR, sie soll den Umfang der auf Grund des Vertrags geleisteten Arbeit und die notwendigen Aufwendungen der Autoren berücksichtigen."
Nach § 7 gelten, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Honorarbedingungen des SDR für Autoren im Fernsehen. Ziff. 3 der Honorarbedingungen lautet:
"Der SDR hat hinsichtlich der Bearbeitung und Umgestaltung des Werkes für Rundfunkzwecke, sowie bei der Gestaltung der Produktion und der Bestimmung des Titels freie Hand. Manuskripte, Drehbücher, Kompositionen oder sonstige Ausarbeitungen kann der SDR durch den Verfasser oder durch Dritte jederzeit fertigstellen, umändern und ergänzen lassen. Der SDR ist auch berechtigt, die Produktion unter Benutzung eines anderen oder zusätzlichen Manuskripts, Drehbuchs usw. endgültig zu gestalten oder gestalten zu lassen. Der SDR ist nicht verpflichtet, den Verfasser eines bereits erschienenen Werkes für die Ausarbeitung des sendefertigen Manuskripts heranzuziehen."
Die Beklagte brachte mehrfach Änderungswünsche vor, über die sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen konnten. Sie streiten darüber, ob § 2 der Vereinbarung gültig und die Änderungswünsche der Beklagten berechtigt sind.
Bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung hatte am 29. Januar 1965 in Stuttgart eine Besprechung der Parteien stattgefunden, in der die Beklagte Änderungswünsche äußerte. Die Kläger nahmen daraufhin Änderungen an dem Manuskript vor und schickten der Beklagten die sogenannte zweite Manuskriptfassung am 26. Juni 1965 zu. Sie erhielten für diese umgearbeitete Fassung DM 4.000,-. Mit Schreiben vom 6. September 1965 teilte die Beklagte den Klägern mit, die zweite Fassung entspreche nicht ganz ihren Vorstellungen, weil die Kläger sich nur auf die vorgeschlagenen Kürzungen und sparsamen Dialogzusätze beschränkt hätten. In diesem Schreiben konkretisierte der Dramaturg der Beklagten auf etwa 6 Seiten seine Änderungsvorstellungen. Am 15. September 1965 schrieb er den Klägern, sie könnten voraussetzen, daß er nicht darauf "bestehe", daß seine Vorschläge durchgeführt würden; sollten die Kläger grundsätzlich neue Ideen haben, unabhängig von seinen Vorschlägen, so wäre ihm nichts lieber.
Daraufhin fand am 25. Oktober 1965 eine weitere Besprechung statt, bei der die Kläger die dritte Fassung vorlegten. Sie erhielten dafür weitere DM 2.000,-. In dieser neuen Fassung war Jedoch nur ein Teil der Änderungsvorschläge der Beklagten berücksichtigt worden. Gegen die übrigen Änderungsvorschläge erhoben die Kläger Einwendungen. Weder in der Besprechung vom 25. Oktober 1965 noch in der Folgezeit konnten die Parteien sich über weitere Änderungen einigen. Mit Schreiben vom 12. November 1965 ließ die Beklagte den Klägern mitteilen, sie könne die dritte Fassung keinesfalls als sendefertige Fassung ansehen; nachdem die Kläger betont hätten, daß sie nicht willens seien, eine neue Fassung auszuarbeiten, halte der SDR es für das Zweckmäßigste, selbst eine sendefähige Fassung anzufertigen; in finanzieller Hinsicht betrachte sie die Arbeit der Kläger mit den gezahlten DM 6.000,- als angemessen abgegolten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte weder eine neue Fassung angefertigt noch mit der Fernsehproduktion begonnen hat.
Die Kläger verlangen mit der Klage Zahlung der restlichen 7.000,- DM Honorar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger begründen ihren Anspruch auf Zahlung von 7.000,- DM wie folgt.
Von dem gemäß § 1 Nr. 2 des Vertrages bei Ablieferung und Abnahme der sendefertigen Fassung fälligen Betrag von 4.000,- DM stünde ihnen, nachdem die Beklagte 2.000,- DM gezahlt habe, noch der Restbetrag von 2.000,- DM zu, obwohl die Beklagte die Abnahme ausdrücklich verweigert habe. Denn die Verweigerung der Abnahme, die von der Beklagten darauf gestützt werde, daß die Kläger die von ihr verlangten Änderungen des Werkes nicht vorgenommen hätten, sei unbeachtlich. Die Vereinbarungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Vertrages, auf die die Beklagte ihr Änderungsverlangen und ihr Recht stütze, nach ihrem billigen Ermessen zu entscheiden, ob sie das Werk als "sendefertige Fassung" abnehme, seien unwirksam. Wären sie wirksam, so wäre die Verweigerung der Abnahme aus dem Grunde nicht zu beachten, weil die von der Beklagten gewünschten Änderungen den Klägern nicht zumutbar wären und überdies zu einer gröblichen Entstellung des Werkes führen würden. Daher müsse das Werk als von der Beklagten abgenommen gelten.
Der nach § 1 Nr. 2 des Vertrages bei Beginn der Fernsehproduktion fällige Restbetrag des Honorars von 5.000,- DM sei gemäß § 162 Abs. 1 BGB fällig. Die Beklagte habe sich in der Vorkorrespondenz als Sendetermin das Jahr 1967 gesetzt. Da die Beklagte den Beginn der Fernsehproduktion wider Treu und Glauben verhindert habe, müsse sie sich nach Ablauf des Jahres 1967 so behandeln lassen, als sei die Sendung erfolgt.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 2 des Vertrages vom 16./26. März 1965 getroffenen Vereinbarungen der Parteien für rechtswirksam erachtet. Diese Regelung trägt in angemessener Weise der im Streitfall bei den Vertragsparteien gegebenen Interessenlage Rechnung und kann deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Ausbeutung einer Monopolstellung beanstandet werden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen.
1.
Es handelt sich um einen Vertrag über ein fertigzustellendes Werk, da die bei Vertragsabschluß vorliegende Fassung unstreitig von der Beklagten als änderungsbedürftig angesehen wurde. Die Beklagte konnte bei Vertragsabschluß nicht übersehen, ob die gewünschte Neufassung ihren Vorstellungen entsprechen würde. Zwar war sie nach Ziff. 3 der Honorarbedingungen, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind, zur Produktion eines Fernsehspiels auf Grund der Manuskripte der Kläger nicht verpflichtet. Hätte sie jedoch den Klägern das volle Honorar, das sie nur für ein sendefertiges Manuskript vorgesehen hatte, vorbehaltlos in einem Zeitpunkt eingeräumt, in dem sie die erst zu erarbeitenden Änderungen noch nicht kannte, so hätte sie keine Gewähr gehabt, daß sie für dieses Honorar auch eine Arbeit erhalten würde, die ihren Vorstellungen von einem sendefertigen Manuskript entsprochen hätte. Ihr berechtigtes Interesse, den Klägern einen Anreiz zu bieten, ihren Änderungswünschen zu entsprechen, konnte nur dadurch gewahrt werden, daß die Kläger sich - falls der Beklagten das Manuskript mißfiel - mit einem geringfügigeren Entgelt zu begnügen hatten.
Andererseits sind durch die getroffenen Vereinbarungen auch die Interessen der Kläger in angemessener Weise gewahrt. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages ist ein nicht unerheblicher Teil des Gesamthonorars von 13.000,- DM, nämlich 4.000,- DM bereits bei Ablieferung der umgearbeiteten vollständigen Fassung des Manuskripts fällig. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen (BU 12), daß es sich insoweit nicht nur um eine Regelung der Fälligkeit des von der Beklagten zu zahlenden Entgelts handelt, sondern daß die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages in jedem Falle verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sie das Manuskript als sendefertige Fassung abnimmt und ob sie es zur Fernsehausstrahlung verwendet. Diese Auffassung wird gestützt durch Ziff. 13 der einen Bestandteil des Vertrages bildenden Honorarbedingungen der Beklagten. Dort heißt es, wenn die Beklagte von der Herstellung einer Produktion oder einer Sendung des Werkes absehe, entfalle der Anspruch auf das Sendehonorar, jedoch verbleibe dem Urheber das Werkhonorar bzw. der Anspruch darauf, sofern es bereits fällig sei. Infolge dieser Vertragsgestaltung hat die Beklagte das Risiko, unter Umständen ein ihren Vorstellungen nicht entsprechendes Manuskript abnehmen zu müssen, nicht in vollem Umfange auf die Kläger abgewälzt. Vielmehr trägt die Beklagte dieses Risiko insoweit, als sie verpflichtet ist, den Betrag von 4.000,- DM auch dann an die Kläger zu zahlen, wenn nach ihrer Ansicht kein sendefertiges Manuskript vorliegt. Schließlich soll den Klägern nach § 2 Abs. 3 des Vertrages eine angemessene Entschädigung zufließen, falls die Beklagte das abgelieferte umgearbeitete Manuskript nicht als sendefertig abnahm und ihrerseits eine sendefertige Passung des Manuskripts durch Dritte herstellen ließ.
Auch darin, daß die Beklagte sich die Entscheidung über die Abnahme als "sendefertige Fassung" nach "eigenem billigen Ermessen" vorbehalten hatte, kann kein Mißbrauch ihrer - hier zu unterstellenden - Monopolstellung erblickt werden. Die Beklagte trägt die Verantwortung für die von ihr ausgestrahlten Sendungen, deren Auswahl und Gestaltung ihr zugerechnet wird. Da bei Meinungsverschiedenheiten über künstlerische Fragen ein objektives Urteil schwer zu erzielen ist, hat die Beklagte durch die Vertragsfassung - für die Kläger eindeutig erkennbar - zum Ausdruck gebracht, daß insoweit allein ihr eigenes Urteil maßgebend sein sollte, wobei die Schranke ihres Ermessens lediglich der in § 315 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bilden sollte, daß das Ermessen nicht völlig willkürlich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. Das Risiko, das die Beklagte aufgrund subjektiver, von den Klägern nicht gebilligter Wertungen das abgeänderte Manuskript nicht als sendefertig ansehen könne, war für die Kläger bei Vertragsabschluß übersehbar. Dieses Risiko war für sie tragbar, weil sie in jedem Fall bei Ablieferung des umgeänderten Manuskriptes eine Zahlung von 4.000,- DM zu beanspruchen hatten und etwaige weitere Änderungsarbeiten, falls die Beklagte schließlich selbst die endgültige Fassung des Manuskriptes herstellte, durch eine angemessene Entschädigung abgegolten werden sollte.
3.
Soweit die Kläger meinen, das Verhalten der Beklagten stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht dar, weil die Berücksichtigung der Änderungswünsche der Beklagten zu einer Entstellung ihres Werkes geführt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, daß es den Klägern freistand, sich diesen Änderungswünschen zu widersetzen, wie sie dies tatsächlich auch getan haben. Ihr Risiko war bei solcher Sachlage nur, daß sie keinen Anspruch auf das volle Honorar von 13.000,- DM erhielten, weil dieser Anspruch davon abhängig war, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Ermessen das Manuskript als sendefertig abnahm. Daß es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Autor sich vertraglich verpflichtet, ein Werk nach Weisung seines Vertragspartners fertigzustellen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, insbesondere aber aus der in § 47 VerlG zum sogenannten Bestellvertrag getroffenen Regelung. Auch kann der Urheber dem Vertragspartner jedwede Änderung gestatten, ohne diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen. Die Grenze bildet nur der unverzichtbare Kern des Urheberpersönlichkeitsrechtes, wonach der Urheber trotz Einräumung eines unbeschränkten Änderungsrechtes gröblichen Entstellungen seines Werkes entgegentreten kann. Da die Beklagte unstreitig das Manuskript der Kläger bislang nicht bearbeitet und auch nicht für die Produktion eines Fernsehspieles verwertet hat, braucht aber dieser Frage im Streitfall nicht nachgegangen zu werden.
III.
Die aufgrund eines Vergleiches der Manuskripte und der Änderungswünsche der Beklagten vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Sendefertigkeit der Manuskripte nicht in unbilliger oder schikanöser Weise ausgeübt hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Darlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Kläger, falls sie eine billige Entschädigung nach § 2 Abs. 3 des Vertrages beanspruchen können, diese durch die Zahlung von insgesamt 6.000,- DM bereits erhalten haben.
IV.
Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm