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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1970, Az.: 1 StR 520/70

Einhaltung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei Urteilsverkündung; Anforderungen an das Erfordernis der Öffentlichkeit eines Verfahrens; Versäumnis eines Gerichts hinsichtlich der Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht ; Aufklärungspflicht eines Gerichts hinsichtlich des gesamten Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1970
Aktenzeichen
1 StR 520/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 28.04.1970

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Schlosser Gerhard Pf. aus O., Kreis U., geboren am ... 1947 in Ge. (St.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. November 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Pf. gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 28. April 1970 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen und der Hehlerei schuldig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Pf. wegen zehn Vergehen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, drei Vergehen des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und wegen eines Vergehens der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt jedoch im wesentlichen ohne Erfolg.

3

I.

Die formellen Rügen gehen fehl.

4

1.

Bei der Verkündung des Urteils sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit §§ 169, 173 GVG).

5

Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer der Strafkammer, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Justizwachtmeisters, der in dem Gebäude des Landgerichts die Stelle eines Hausmeisters versieht, sowie nach dem Lageplan des Gebäudes ist von Folgendem auszugehen: Bei dem Landgericht handelt es sich um ein größeres langgestrecktes Gebäude, das an allen vier Seiten von Straßen begrenzt wird. Heben dem in der Mitte gelegenen Haupteingang befinden sich an den beiden Seiten besondere Eingänge, durch die der Ost- und der Westflügel zu erreichen sind. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand in einem Sitzungssaal im Ostflügel statt. Sie dauerte am 28. April 1970, dem Tage der Urteilsverkündung, bis 22 Uhr. Wie dort im allgemeinen üblich, wurde an diesem Tage um 19 Uhr das Gebäude abgeschlossen; geöffnet blieb lediglich der Eingang zum Ostflügel. Das Gebäude lag von diesem Zeitpunkt ab auch weitgehend im Dunkeln; es brannte aber zumindest im Sitzungssaal und in dem nach Süden gelegenen Beratungszimmer Licht. Auch war der Eingang zum Ostflügel durch Laternen erleuchtet.

6

Bei dieser Sachlage ist die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt gewesen, denn sie erfordert nicht, daß jedermann immer und unter allen umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302; BGHSt 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66].

7

Wenn ein größeres, an allen Seiten von Straßen umgebenes und durch mehrere Eingänge zu betretendes Gerichtsgebäude ab 19 Uhr bis auf den Eingang, der zu einem Sitzungssaal führt, in dem noch eine Verhandlung andauert, abgeschlossen und verdunkelt wird, so ist dadurch dem Publikum der Zutritt zu diesem Saal nicht in einer Weise erschwert, daß es bedenklich erscheinen müßte, ob die dort stattfindende Verhandlung noch Öffentlich ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob am Haupteingang ein Hinweis auf diese Verhandlung und die Zutrittsmöglichkeit durch einen anderen Eingang angebracht worden ist, denn bei einem größeren Gerichtsgebäude mit mehreren Eingängen muß jedermann damit rechnen, daß nicht alle Sitzungssäle nur über den Haupteingang zu erreichen sind.

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2.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugin N. als Schwägerin (Schwester der Ehefrau) des Mitverurteilten G. nicht vor ihrer Vereidigung über ihr sich aus §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergebendes Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist.

9

Auf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht.

10

Die Zeugin hat die Einlassung des Mitverurteilten R. bestätigt, daß dieser einen Zettel an den im Gefängnis einsitzenden Mitverurteilten G. geschrieben hat, und bekundet, daß der Mitverurteilte R. G.'s Ehefrau einen für ihren Mann bestimmten Brief diktiert hat (UA S. 24). Das Landgericht hat diese Aussage lediglich als für den Mitverurteilten R. belastend gewertet, auf dessen Verhalten sie sich auch nur bezog. Für die Frage der Glaubwürdigkeit des Mitverurteilten G., der seinerseits den Angeklagten belastete, sind die Bekundungen der Zeugin, wie sich aus dem Urteil eindeutig ergibt (UA S. 22 f), nicht verwertet worden. Sie stellen daher auch auf diesem Umwege keine Belastung für den Angeklagten dar.

11

3.

Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unbegründet.

12

Der Beschwerdeführer vermißt insoweit Feststellungen darüber, welche einzelnen Gegenstände bei ihm aufgefunden worden seien, die aus Diebstählen stammen sollen, an denen er nach seiner Einlassung nicht beteiligt war.

13

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte auch diese Straftaten begangen hat, und zwar auf Grund des glaubwürdigen Geständnisses des Mitverurteilten G., dessen Aussagen "vor allem für die Überzeugungsbildung ... ausschlaggebend waren" (UA S. 23). Es hat dann ausgeführt, daß in einer Reihe von Fällen "mehr oder weniger gewichtige Indizien" für eine Tatbeteiligung des Angeklagten vorliegen, u.a., daß bei ihm Diebesgut aus diesen Taten aufgefunden wurde und er nach seiner eigenen Einlassung solches Gut in Besitz hatte (UA S. 23, 25).

14

Bei dieser Sachlage brauchten sich dem Gericht weitere Feststellungen, um welche Gegenstände es sich dabei im einzelnen gehandelt hat - bei dem Angeklagten ist ohnehin nur in geringem umfange gestohlenes Gut sichergestellt worden (UA S. 8) - nicht aufzudrängen.

15

4.

Auch die im Zusammenhang hiermit erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann nicht durchdringen, da nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte - wie bereits erwähnt - sich sogar selbst dahin eingelassen hat, daß er Diebesgut aus den Taten in Besitz hatte, an denen er nicht beteiligt gewesen sein will.

16

II.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

17

Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie enthält entgegen der Auffassung der Revision auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Schuldspruch ist jedoch auf Grund der Rechtsänderungen durch das 1. StrRG zu ändern und neu zu fassen (BGHSt 23, 254).

18

Die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

19

Die Revision ist hiernach unter Änderung und Neufassung des Schuldspruches als unbegründet zu verwerfen.

20

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Strickert