Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1970, Az.: VIII ZR 227/68
Haftung; Gewährleistungsanspruch; Vetragspflicht; Treu und Glauben; Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 227/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 208 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1971, 187 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1971, 86-88 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei schuldhaft falscher Beratung des Käufers haftet der Verkäufer, wenn die Beratung Gegenstand vertraglicher Verpflichtung ist, unabhängig von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auf Schadenersatz nach allgemeinen Grundsätzen.
2. Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtigen Rates und richtiger Auskunft verletzt, kann in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe um deswillen ein Mitverschulden, weil er dem Rat oder der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.