Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1970, Az.: 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 06.04.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 3 - 5
- MDR 1971, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 602 (Urteilsbesprechung von Richter Horst Theuerkauf) "Rücktritt bei Bewährungsaussetzung"
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) - besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
- b)
§ 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Voraussetzung des § 23 Abs. 2 StGB ist, daß neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände hinsichtlich der Tat als auch der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
- 2.
Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, welche namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktsituation ermöglichen soll.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender;
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Zipfel,
Bundesrichter Meise als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, richtet sich nur gegen die Strafaussetzung; sie erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Strafen bis zu einem Jahr hat das Gericht zur Bewährung auszusetzen, wenn die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose gegeben ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Richter nach § 23 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewähren, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen.
Das Landgericht geht insofern von einer unrichtigen Auffassung aus, als es § 23 Abs. 2 StGB bereits dann für anwendbar hält, wenn besondere Umstände "in der Tat" vorliegen (UA S. 13). Das entspricht nicht dem Gesetz: Besondere Umstände müssen hiernach auch "in der Persönlichkeit des Verurteilten" gegeben sein. Die Meinung der Strafkammer, daß nur die eine oder andere Voraussetzung vorliegen müsse, ist unzutreffend. Insoweit ist der Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB eindeutig (so auch OLG Hamm MDR 1970, 939 [OLG Hamm 24.07.1970 - 2 Ws 276/70] Nr. 73; a.A. Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 23 Anm. 28). Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhalt für die Annahme, daß hier - wie etwa bei § 14 Abs. 1 StGB - ein Alternativverhältnis gemeint sei (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 - BT.-Drucks. V/4094 - S. 10, 11). Die entsprechende Vorschrift in der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches durch das 2. StrRG (§ 56 Abs. 2) hat übrigens denselben Wortlaut.
II.
Weiterhin ergeben die Ausführungen der Strafkammer, daß sie den Ausnahmecharakter des § 23 Abs. 2 StGB bisher nicht hinreichend berücksichtigt hat.
1.
Der Gesetzgeber bringt im 1. StrRG als eines der Hauptanliegen der Reform zum Ausdruck, daß er kurze Freiheitsstrafen für kriminalpolitisch verfehlt und deshalb für unerwünscht hält; die Verhängung und Vollstreckung solcher Strafen sollen nach Möglichkeit vermieden werden (§§ 14, 23 StGB). Als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung ist hierbei ein Jahr angenommen worden; diese Grenze bestand bereits früher im Jugendstrafrecht (§ 20 JGG) und gilt ebenfalls in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen (vgl. den Ersten Bericht a.a.O. und die Erörterungen in der 109. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2141). Wie der Ausschußbericht weiter ausführt, kennzeichnen höhere Strafen in der Regel einen beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt, so daß ein wirksamer Rechtsgüterschutz eine Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht erscheinen läßt. Lediglich als Ausnahme kann sie in dem engen Umfang gewährt werden, den § 23 Abs. 2 StGB vorsieht. In den "Rahmen der außerordentlichen Aussetzung" fallen "einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind."
Als Beispiele werden angeführt: Fälle des mißglückten Doppelselbstmords, die Kindestötung, die Tötung auf Verlangen eines unheilbar Kranken (34. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 649; vgl. auch Sturm JZ 1970, 81, 85 und Dreher StGB 32. Aufl. § 23 Anm. 4 C mit weiteren Beispielen).
2.
Diese während der Beratungen zur Strafrechtsreform genannten Beispielsfälle haben keine Aufnahme in das Gesetz gefunden und gewinnen daher auch keine unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Tatrichters. Sie bestätigen aber die im 1. StrRG zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach zwar kurze Freiheitsstrafen - sofern sie überhaupt verhängt werden - regelmäßig, Strafen über ein Jahr gemäß § 23 Abs. 2 StGB jedoch nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden sollen, um namentlich einer Konfliktslage des Täters gerecht werden zu können. Das wird durch den Wortlaut des Gesetzes "das Gericht kann ..." deutlich zum Ausdruck gebracht. Hiernach ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichen Ermessen gemeint (so Erster Bericht a.a.O. S. 11; vgl. für die frühere Rechtslage BGHSt 6, 298, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] und BGH JR 1956, 426).
Eine solche Entscheidung wird das Gericht unter Beachtung der angeführten Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Meise