Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1970, Az.: VI ZR 66/69
Verjährungsfrist; Ersatzpflichtiger; Schuldfrage; Rückschau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 66/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1971, 716 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1971, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte erst, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (hier; Fehlen von Anhaltspunkten für das Unterlassen einer nochmaligen Rückschau beim Linksabbiegen).