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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1970, Az.: VI ZR 66/69

Verjährungsfrist; Ersatzpflichtiger; Schuldfrage; Rückschau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1970
Aktenzeichen
VI ZR 66/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VersR 1971, 716 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1971, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte erst, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (hier; Fehlen von Anhaltspunkten für das Unterlassen einer nochmaligen Rückschau beim Linksabbiegen).